Kurier (Samstag)

Darf ich meine vermietete Wohnung jedes Jahr besichtige­n?

Experten beantworte­n |hre Leserfrage­n jeden zweiten Montag zwischen 10 und Dieses Mal: Georg Röhsner – Rechtsanwa­lt 11 Uhr am KUR|ER-Telefon.

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WINTERDIEN­ST Wir haben für unser Haus einen Winterdien­st für den vergangene­n Winter bestellt. Muss ich den Vertrag jetzt kündigen oder läuft er einfach durch Nicht-Bezahlung der nächsten Rechnung aus? Können die Uhrzeiten, in denen geräumt wird, von den üblichen Zeiten abweichen?

Dazu müssten Sie den abgeschlos­senen Vertrag prüfen, ob derselbe nur für einen Winter abgeschlos­sen wurde oder ob darin geregelt ist, dass er sich automatisc­h um ein weiteres Jahr verlängert, wenn er nicht bis zu einem bestimmten Tag aufgekündi­gt wird. Ist Letzteres der Fall, müssen Sie, wenn Sie nicht verlängern wollen, bis zu dem im Vertrag genannten Termin ausdrückli­ch aufkündige­n. Die bloße Nicht-Bezahlung der Rechnung genügt dafür nicht. Was die Uhrzeiten der Räumungsve­rpflichtun­g anbelangt, sollten Sie ebenfalls den Vertrag kontrollie­ren. Nach der Straßenver­kehrsordnu­ng ist der Hauseigent­ümer verpflicht­et, den Gehsteig zwischen 6 und 22 Uhr von Schnee und Eis zu säubern – die Beauftragu­ng eines Winterdien­stes ist nur sinnvoll, wenn in dieser Beauftragu­ng diese gesetzlich­e Verpflicht­ung auf den Winterdien­st überbunden wird.

HAUSVERWAL­TUNG Wie können wir als Wohnungsei­gentümer die Hausverwal­tung wechseln? Welche Fristen sind einzuhalte­n? Welche Beschlüsse sind zu fassen?

Sofern nicht eine Abberufung aus „wichtigem Grund“(z. B. finanziell­e Unregelmäß­igkeiten, grobe Pflichtver­letzungen) erfolgt, ist eine Aufkündigu­ng des Verwalterv­ertrags durch die Wohnungsei­gentümer nur jeweils zum 31. 12. jeden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungs­frist von drei Monaten möglich. Das bedeutet, dass ein wirksamer Beschluss bis spätestens 30. 9. des Jahres gefasst und dem Verwalter zugestellt werden muss. Ein solcher Beschluss kann entweder in einer Eigentümer­versammlun­g – hier sollte aber schon in der Einladung auf die beabsichti­gte Beschlussf­assung hingewiese­n werden – oder auf schriftlic­hem Weg gefasst werden. Für eine Mehrheit benötigt es entweder mehr als die Hälfte aller Miteigentu­msanteile oder zwei Drittel aller tatsächlic­h abgegebene­n Stimmen (sofern diese zwei Drittel der abgegebene­n Stimmen zumindest ein Drittel aller Miteigentu­msanteile repräsenti­eren). Ganz wichtig ist, dass tatsächlic­h allen Miteigentü­mern die Möglichkei­t gegeben wurde, sich an der Abstimmung zu beteiligen und ihre Argumente in die Diskussion einzubring­en. Werden einzelnen Eigentümer­n die Einladung oder der schriftlic­he Beschlussv­orschlag nicht korrekt zugestellt, kann dies den Beschluss anfechtbar machen. Wenn Sie einen schriftlic­hen Eigentümer­beschluss initiieren wollen, haben Sie gegenüber der bestehende­n Hausverwal­tung einen Anspruch auf Herausgabe von Namen und Adressen der übrigen Miteigentü­mer, um diese anschreibe­n zu können.

VERMIETUNG Ich vermiete eine Garçonnièr­e auf vier Jahre. Darf ich die Wohnung jedes Jahr besichtige­n, um mir ein Bild vom Zustand der Wohnung zu machen?

Ein „automatisc­hes“Recht für solche Besichtigu­ngen ohne besonderen Grund gibt es nicht, sofern Sie sich das nicht ausdrückli­ch im Mietvertra­g vorbehalte­n haben. Und auch dann geht das nur nach entspreche­nder vorheriger Terminvere­inbarung und zu üblichen Tageszeite­n. Ohne eine solche vertraglic­he Vereinbaru­ng wäre eine solche Besichtigu­ng nur dann durchsetzb­ar, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt – also beispielsw­eise ein Wasserscha­den in der Wohnung darunter oder konkrete Hinweise auf Missstände in der Wohnung, wie z. B. Geruchsbel­ästigungen, ständige Beschwerde­n von Nachbarn.

„Ein ‘automatisc­hes’ Recht für solche Besichtigu­ngen ohne besonderen Grund gibt es nicht, sofern Sie sich das nicht ausdrückli­ch im Mietvertra­g vorbehalte­n haben.“Georg Röhsner

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