Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz: Bis zu 150 Euro Strafe
Das Verhüllungsverbot ist als Teil eines neuen Integrationsgesetzes am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten. Seither ist es verboten, im öffentlichen Raum Gesichtszüge durch Kleidung und oder andere Gegenstände zu verbergen. Verstöße können mit Organstrafverfügungen in Höhe von bis zu 150 Euro geahndet werden. Wird die Verhüllung nicht abgenommen und die strafbare Handlung damit fortgesetzt, kann die betroffene Person von der Polizei festgehalten werden.
Ausnahmen
Vom Verhüllungsverbot ausgenommen sind Kostüme im Fasching, zu Halloween oder bei Traditionsveranstaltungen. Ein Mund- bzw. Atemschutz ist erlaubt, wenn gesundheitliche oder berufliche Gründe vorliegen.