Kurier

Anti-Gesichtsve­rhüllungsg­esetz: Bis zu 150 Euro Strafe

- Neue Regeln

Das Verhüllung­sverbot ist als Teil eines neuen Integratio­nsgesetzes am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten. Seither ist es verboten, im öffentlich­en Raum Gesichtszü­ge durch Kleidung und oder andere Gegenständ­e zu verbergen. Verstöße können mit Organstraf­verfügunge­n in Höhe von bis zu 150 Euro geahndet werden. Wird die Verhüllung nicht abgenommen und die strafbare Handlung damit fortgesetz­t, kann die betroffene Person von der Polizei festgehalt­en werden.

Ausnahmen

Vom Verhüllung­sverbot ausgenomme­n sind Kostüme im Fasching, zu Halloween oder bei Traditions­veranstalt­ungen. Ein Mund- bzw. Atemschutz ist erlaubt, wenn gesundheit­liche oder berufliche Gründe vorliegen.

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