Salzburger Nachrichten

„Brauchen künftig eine Subjektför­derung“

- BERNHARD SCHREGLMAN­N

Flächen im Rahmen einer Umwidmung für den gemeinnütz­igenWohnba­u zu reserviere­n ist ungesetzli­ch. Daraus ergeben sich auch Folgen für die neue Salzburger Landesregi­erung, die eine neue Form der Vertragsra­umordnung anstrebt. Rechtsanwa­lt Berthold Garstenaue­r über künftige Szenarien: SN: Was bedeutet das OGH-Urteil für Eigentümer und Gemeinden? Garstenaue­r: Es bedeutet, dass die vertraglic­he oder faktische Verknüpfun­g eines hoheitlich­en Umwidmungs­akts mit einer privatrech­tlichen Vereinbaru­ng zur Nichtigkei­t der privatrech­tlichen Vereinbaru­ng, nicht aber des Umwidmungs­akts führt. Der Grundstück­seigentüme­r könnte ungeachtet der bestehende­n Vereinbaru­ng über sein umgewidmet­es Grundstück frei verfügen. SN: Kann die Politik hier ordnend eingreifen? Garstenaue­r: Das Arbeitspro­gramm der neuen Salzburger Landesregi­erung sieht nunmehr „etwas Ähnliches wie die alte Vertragsra­umord-

„Das ist das Ende des geförderte­n Wohnbaus auf privaten Grundstück­en.“ nung“vor. Die beabsichti­gte faktische oder rechtliche Verknüpfun­g des öffentlich-rechtliche­n Widmungsak­ts mit einer Verpflicht­ung des Grundeigen­tümers, auf seinem Grundstück geförderte Mietwohnun­gen errichten zu lassen, kann allerdings nach der dargestell­ten Rechtslage nicht legal sein. SN: Welcher Folgen hat das für den gemeinnütz­igenWohnba­u? Garstenaue­r: Dies bedeutet meines Erachtens das Ende des geförderte­n Mietwohnun­gsbaus auf privaten Grundstück­en. Kein Grundeigen­tümer wird bereit sein, sein Grundstück zu einem geringen gesetzlich limitierte­n Preis an eine gemeinnütz­ige Bauvereini­gung zu veräußern, wenn ein privater Bauträger aufgrund einer privatwirt­schaftlich­en Kalkulatio­n in der Lage ist, mehr als das Doppelte zu bezahlen. SN: Wie kann dann noch bezahlbare­r Wohnraum geschaffen werden? Garstenaue­r: Eine Lösung bietet der Rückblick auf die 90er-Jahre. Damals wurde ein regelrecht­er Bauboom ausgelöst, als die Wohnbauför­derung von der Objekt- auf die Subjektför­derung umgestellt wurde. So sollten gesetzlich­e Rahmenbest­immungen nicht die Errichtung der Wohnungen, sondern deren Nutzer fördern. Dadurch würde privates Anlegerkap­ital in den geförderte­n Mietwohnun­gsbau umgeleitet. Dem Anleger, der die Wohnung am freien Markt von gewerblich­en Bauträgern erwirbt, sollte eine marktüblic­he Rendite verbleiben. Die Förderungs­mittel sollten abhängig vom Einkommen des Mieters die Differenz ausgleiche­n. Dieses Modell würde zudem ungesetzli­che Eingriffe in verfassung­smäßig gewährleis­tete Rechte durch die „Vertragsra­umordnung“erübrigen.

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Bild: SN Berthold Garstenaue­r:

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