Wer klagt gegen Bettelverbot?
Die Bürgerliste könnte Bettler bei einer Klage unterstützen.
ÖVP und SPÖ werken derzeit intensiv daran, einen Entwurf für ein sektorales Bettelverbot zu erstellen. Gedacht ist daran, in Teilen der Innenstadt tagsüber auch das stille Betteln zu untersagen – wobei die „Verbotszonen“etwas kleiner ausfallen könnten, als im ursprünglichen ÖVP-Entwurf vorgesehen.
Tatsache ist, dass ein solches Verbot von der Bürgerliste, den Neos, aber auch von Hilfs- und Menschenrechtsorganisationen in Salzburg scharf kritisiert wird. Da hieß es bereits, man werde sofort den Verfassungsgerichtshof anrufen, sobald der Gemeinderat ein Bettelverbot beschließe. Grund: Stilles Betteln hat den Charakter einer Äußerung der freien Meinung ist ist damit unter gewissen Umständen von der Verfassung geschützt, ein Verbot ist nach allgemeiner Meinung durchaus mit dem Risiko verbunden, aufgehoben zu werden.
Die Bürgerliste selbst kann allerdings nicht klagen – das ist mittlerweile rechtlich geklärt. Magistratsdirektor Martin Floss führt dazu aus: „Ein Individualantrag steht nur einer Person zu, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet.“Anders gesagt: Ein Bettelverbot muss erst beschlossen werden, dann müsste ein betroffener Bettler von der Polizei einen Strafbe- scheid erhalten. Diesen könnte er dann beeinspruchen.
Was passiert dann? Floss sagt, dass ein solches Verfahren jedenfalls keine aufschiebende Wirkung hätte – das bedeutet, dass das Bettelverbot während der richterlichen Prüfung weiter gelten würde. Nur für den klagenden Bettler gäbe es eine solche aufschiebende Wirkung: Er müsste seine Strafe bis zu einem endgültigen Urteil nicht bezahlen.
Sehr wohl kann BürgerlistenKlubchef Helmut Hüttinger sich vorstellen, einen solchen Bettler in seinem Vorhaben juristisch zu unterstützen – wenngleich man hier noch keine fixen Beschlüsse gefasst habe. Seine Parteikollegin Ulrike Saghi fordert indessen einen Info-Point für Bettler nach Grazer Vorbild. Außerdem brauche es „aufsuchende Sozialarbeit“statt eines Verbots.
„ Dritte haben keinen Anspruch, ein Verfahren durchzusetzen.“