Umweltverträglichkeit einfacher prüfen
Die Änderungen der gesetzlichen Grundlagen haben beachtliche Teilerfolge gebracht.
Als Reaktion auf den Genehmigungsbescheid des BMVIT, Rechtsbereich Bundesstraßen, vom 22. Dez. 2014 nach dem UVP-G, dem ForstG und dem Straßentunnel-SicherheitsG sowie der Bestimmung des Straßenverlaufs gemäß dem BundesstraßenG für das Straßenbauvorhaben A26 Linzer Autobahn (sog. Westring) forderte eine Umweltorganisation die Auslagerung der Zuständigkeit des Verkehrsministers für ein UVP-pflichtiges Straßenbauvorhaben aus dessen Ministerium: Derzeit könne sich nämlich der Verkehrsminister seine Projekte selbst genehmigen.
Die Rechtslage: Schon bei Erlassung des UVP-G im Jahr 1993 kam es im 3. Abschnitt des UVP-G zu einem UVP-Sonderregime für Bundesstraßen und (Eisenbahn-)Hochleistungsstrecken mit einer vom „Normalfall“abweichenden Zuständigkeitsregelung, die vielfach als „Sys- tembruch“bezeichnet wird. Im „Normalfall“ist für alle UVP-pflichtigen Vorhaben, die – wie die z. B. im Land Salzburg so umstrittenen Starkstromfreileitungen – im Anhang 1 des UVP-G aufgefächert sind, die Landesregierung zuständig. Sie hat sie alle nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen in einem konzentrierten Verfahren anzuwenden.
Bei den Änderungen des UVP-G (dazu bis zur Nov 2009 z. B. Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, Kurzkommentar [2010], Einleitung) sind zwar die Bestrebungen, auch die bloß „teilkonzentrierten“Bundesstraßen- und Hochleistungs-Streckenvorhaben in das konzentrierte Genehmigungsverfahren nach dem 2. Abschnitt zu überführen, gescheitert, nach und nach haben sie aber beachtliche Teilerfolge gebracht (Verweis auf die „Vorbemerkungen zu § 23a bis 24h“bei En- nöckl/N. Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UPV-G (Wien 2013), S 552 ff.). Die derzeitige Zuständigkeit bei hochrangigen Bundesstraßen, die unter das abgeänderte Sonderregime des 3. Abschnittes des UVP-G fallen, sieht nun so aus:
Es ergehen zwei Bescheide: Den einen erlässt das BMVIT für alle in Betracht kommenden bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften, den anderen die Landesregierung für die entsprechenden landesgesetzlichen Genehmigungsbestimmungen (§ 24 Abs 1 und 3 UVPG idF der am 3. 8. 2012 in Kraft getretenen Nov, BGBl I Nr 77/2012). Die bis dahin bestandene Aufteilung der Zuständigkeit auf BMVIT, Landeshauptmann und die jeweils zuständigen Landesbehörden wurde beseitigt, sie gilt aber im Fall des eingangs angeführten Linzer Westrings aufgrund der Übergangsbestimmung des § 46 Abs 23 UVP-G weiter. Der Bescheid des BMVIT wurde daher auch erlassen „gem. § 24 Abs 1 UPV-G 2000 idF vor der Novelle BGBl.Nr. 77/2012“.
Das Rechtsmittelverfahren wurde durch die UVP-G-Novelle, BGBl I Nr 95/2013, im Hinblick auf die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Abschaffung des Umweltsenates neu gestaltet. Es sieht bereits seit 1. Jänner 2014 die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen alle1 Entscheidungen nach dem UVP-G vor. Das gilt für die konzentrierten Genehmigungsbescheide nach dem 2. Abschnitt ebenso wie für sämtliche teilkonzentrierte Genehmigungsbescheide nach dem 3. Abschnitt, auch die von der LRg nach § 24 Abs 3 UVP-G oder – auf Grund der bisherigen Rechtslage – von einer anderen Behörde, etwa einer Bezirksverwaltungsbehörde, zu erlassenden Bescheide.