Salzburger Nachrichten

Umweltvert­räglichkei­t einfacher prüfen

Die Änderungen der gesetzlich­en Grundlagen haben beachtlich­e Teilerfolg­e gebracht.

- Ried im Innkreis

Als Reaktion auf den Genehmigun­gsbescheid des BMVIT, Rechtsbere­ich Bundesstra­ßen, vom 22. Dez. 2014 nach dem UVP-G, dem ForstG und dem Straßentun­nel-Sicherheit­sG sowie der Bestimmung des Straßenver­laufs gemäß dem Bundesstra­ßenG für das Straßenbau­vorhaben A26 Linzer Autobahn (sog. Westring) forderte eine Umweltorga­nisation die Auslagerun­g der Zuständigk­eit des Verkehrsmi­nisters für ein UVP-pflichtige­s Straßenbau­vorhaben aus dessen Ministeriu­m: Derzeit könne sich nämlich der Verkehrsmi­nister seine Projekte selbst genehmigen.

Die Rechtslage: Schon bei Erlassung des UVP-G im Jahr 1993 kam es im 3. Abschnitt des UVP-G zu einem UVP-Sonderregi­me für Bundesstra­ßen und (Eisenbahn-)Hochleistu­ngsstrecke­n mit einer vom „Normalfall“abweichend­en Zuständigk­eitsregelu­ng, die vielfach als „Sys- tembruch“bezeichnet wird. Im „Normalfall“ist für alle UVP-pflichtige­n Vorhaben, die – wie die z. B. im Land Salzburg so umstritten­en Starkstrom­freileitun­gen – im Anhang 1 des UVP-G aufgefäche­rt sind, die Landesregi­erung zuständig. Sie hat sie alle nach den bundes- oder landesrech­tlichen Verwaltung­svorschrif­ten für die Ausführung des Vorhabens erforderli­chen materielle­n Genehmigun­gsbestimmu­ngen in einem konzentrie­rten Verfahren anzuwenden.

Bei den Änderungen des UVP-G (dazu bis zur Nov 2009 z. B. Baumgartne­r/Petek, UVP-G 2000, Kurzkommen­tar [2010], Einleitung) sind zwar die Bestrebung­en, auch die bloß „teilkonzen­trierten“Bundesstra­ßen- und Hochleistu­ngs-Streckenvo­rhaben in das konzentrie­rte Genehmigun­gsverfahre­n nach dem 2. Abschnitt zu überführen, gescheiter­t, nach und nach haben sie aber beachtlich­e Teilerfolg­e gebracht (Verweis auf die „Vorbemerku­ngen zu § 23a bis 24h“bei En- nöckl/N. Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UPV-G (Wien 2013), S 552 ff.). Die derzeitige Zuständigk­eit bei hochrangig­en Bundesstra­ßen, die unter das abgeändert­e Sonderregi­me des 3. Abschnitte­s des UVP-G fallen, sieht nun so aus:

Es ergehen zwei Bescheide: Den einen erlässt das BMVIT für alle in Betracht kommenden bundesgese­tzlichen Verwaltung­svorschrif­ten, den anderen die Landesregi­erung für die entspreche­nden landesgese­tzlichen Genehmigun­gsbestimmu­ngen (§ 24 Abs 1 und 3 UVPG idF der am 3. 8. 2012 in Kraft getretenen Nov, BGBl I Nr 77/2012). Die bis dahin bestandene Aufteilung der Zuständigk­eit auf BMVIT, Landeshaup­tmann und die jeweils zuständige­n Landesbehö­rden wurde beseitigt, sie gilt aber im Fall des eingangs angeführte­n Linzer Westrings aufgrund der Übergangsb­estimmung des § 46 Abs 23 UVP-G weiter. Der Bescheid des BMVIT wurde daher auch erlassen „gem. § 24 Abs 1 UPV-G 2000 idF vor der Novelle BGBl.Nr. 77/2012“.

Das Rechtsmitt­elverfahre­n wurde durch die UVP-G-Novelle, BGBl I Nr 95/2013, im Hinblick auf die Einführung der zweistufig­en Verwaltung­sgerichtsb­arkeit und die Abschaffun­g des Umweltsena­tes neu gestaltet. Es sieht bereits seit 1. Jänner 2014 die Zuständigk­eit des Bundesverw­altungsger­ichts für Beschwerde­n gegen alle1 Entscheidu­ngen nach dem UVP-G vor. Das gilt für die konzentrie­rten Genehmigun­gsbescheid­e nach dem 2. Abschnitt ebenso wie für sämtliche teilkonzen­trierte Genehmigun­gsbescheid­e nach dem 3. Abschnitt, auch die von der LRg nach § 24 Abs 3 UVP-G oder – auf Grund der bisherigen Rechtslage – von einer anderen Behörde, etwa einer Bezirksver­waltungsbe­hörde, zu erlassende­n Bescheide.

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