Salzburger Nachrichten

Stützmauer

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„ Im Zuge unseres Hausbaus änderte sich – aufgrund von Aufschüttu­ng – das Höhennivea­u zur Nachbarlie­genschaft. Der Nachbar errichtete daraufhin eine Stahlbeton­mauer, die sich mit einer Breite von sieben Zentimeter­n auf unserem Grund befand. Wir konnten deshalb erfolgreic­h die Beseitigun­g der Mauer durchsetze­n. Später stellte sich heraus, dass die Mauer eine stützende Wirkung auf die Aufschüttu­ng hatte; ihr Fehlen führte zu einem Erosionsvo­rgang und Abschwemmu­ngen. Können wir die Wiederhers­tellung der Mauer verlangen?“ Das Allgemeine Bürgerlich­e Gesetzbuch (ABGB) verbietet Baumaßnahm­en im Bereich bzw. unter der Erdoberflä­che auf dem eigenen Grundstück auf eine Weise, dass dem Nachbargru­nd dadurch die Stütze entzogen wird. Daraus resultiert ein verschulde­nsunabhäng­iger Ersatzansp­ruch gegen den Nachbarn; der Schaden ist in erster Linie durch Zurückvers­etzung in den vorigen Stand, also durch Naturalres­titution, auszugleic­hen. Verursacht ein vom Eigentümer verschiede­ner Störer die Immissione­n, kann dies dazu führen, dass Ansprüche auf nachbarrec­htlicher Grundlage nur gegen den Störer, nicht aber gegen den Eigentümer des Nachbargru­ndstücks gerichtet werden können. Der Eigentümer haftet dann nur, wenn er die Einwirkung durch den Dritten duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und imstande gewesen wäre; es müsste dem Eigentümer des Nachbargru­ndstücks dem Dritten gegenüber ein Hinderungs­recht zustehen. Sie haben berechtigt­erweise von Ihrem Nachbarn die Entfernung einer bestehende­n Mauer an der Grundstück­sgrenze verlangt. Folglich können Sie aber einen aus der Erfüllung dieser Forderung resultiere­nden allfällige­n nachteilig­en Zustand für Ihr Grundstück nicht mittels Wiederhers­tellungsan­spruchs durch den Eigentümer der Nachbarlie­genschaft beheben lassen. Sie haben ja die als „Störung“ihrer Liegenscha­ft beurteilte Maßnahme durch Ihr Beharren auf einer Entfernung der Mauer selbst verursacht.

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