Stützmauer
„ Im Zuge unseres Hausbaus änderte sich – aufgrund von Aufschüttung – das Höhenniveau zur Nachbarliegenschaft. Der Nachbar errichtete daraufhin eine Stahlbetonmauer, die sich mit einer Breite von sieben Zentimetern auf unserem Grund befand. Wir konnten deshalb erfolgreich die Beseitigung der Mauer durchsetzen. Später stellte sich heraus, dass die Mauer eine stützende Wirkung auf die Aufschüttung hatte; ihr Fehlen führte zu einem Erosionsvorgang und Abschwemmungen. Können wir die Wiederherstellung der Mauer verlangen?“ Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) verbietet Baumaßnahmen im Bereich bzw. unter der Erdoberfläche auf dem eigenen Grundstück auf eine Weise, dass dem Nachbargrund dadurch die Stütze entzogen wird. Daraus resultiert ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch gegen den Nachbarn; der Schaden ist in erster Linie durch Zurückversetzung in den vorigen Stand, also durch Naturalrestitution, auszugleichen. Verursacht ein vom Eigentümer verschiedener Störer die Immissionen, kann dies dazu führen, dass Ansprüche auf nachbarrechtlicher Grundlage nur gegen den Störer, nicht aber gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks gerichtet werden können. Der Eigentümer haftet dann nur, wenn er die Einwirkung durch den Dritten duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und imstande gewesen wäre; es müsste dem Eigentümer des Nachbargrundstücks dem Dritten gegenüber ein Hinderungsrecht zustehen. Sie haben berechtigterweise von Ihrem Nachbarn die Entfernung einer bestehenden Mauer an der Grundstücksgrenze verlangt. Folglich können Sie aber einen aus der Erfüllung dieser Forderung resultierenden allfälligen nachteiligen Zustand für Ihr Grundstück nicht mittels Wiederherstellungsanspruchs durch den Eigentümer der Nachbarliegenschaft beheben lassen. Sie haben ja die als „Störung“ihrer Liegenschaft beurteilte Maßnahme durch Ihr Beharren auf einer Entfernung der Mauer selbst verursacht.