Nazi-Symbole brachten Trio vor Schwurgericht
Jugendliche tätowierten einander Hakenkreuz und Rune und stellten die Fotos ins Internet.
SALZBURG. Sie sind 24, 20 und 19 Jahre alt und im Leben irgendwie gescheitert. Im zweiten Bildungsweg wolle er jetzt eine Lehre absolvieren, das AMS zahle ihm 750 Euro im Monat, sagte der Ältere, der aus einer früheren Selbstständigkeit 39.000 Euro Schulden beim Finanzamt hat. Sie bekomme auch 750 Euro vom AMS und suche derzeit eine Arbeit, erklärte dann die 19-Jährige. Der 20-Jährige betonte, dass er bereits einen Job als Einzelhandelskaufmann habe und etwa 1250 Euro verdiene, sogar einen Bausparvertrag habe er mittlerweile.
So weit die persönliche Darstellung von drei jungen Salzburgern, die sich am Dienstag in Salzburg als Angeklagte vor einem Schwurgericht wiederfanden. Die Anklage: Verstoß gegen das Verbotsgesetz.
Staatsanwalt Marcus Neher erklärte den Laienrichtern kurz und prägnant, wie dieses Gesetz nach dem Zweiten Weltkrieg entstanden ist und warum Wiederbetätigung vor einem Geschworenengericht verhandelt werden muss. Dann listete er die angeklagten Sachverhalte auf.
So sollen an einem Augusttag im Jahr 2011 einem der Angeklagten die Zahl 18 sowie eine sogenannte Othala-Rune tätowiert und ein Foto davon auf Facebook gestellt worden sein. 18 stehe in der Neonazi-Szene für den ersten und achten Buchstaben im Alphabet, also für A und H, für Adolf Hitler. Die Rune selbst sei das Kennzeichen der 7. SS-Division Prinz Eugen gewesen, so der Ankläger. Abgesehen von Fotos von Nazi-Größen, die in der Wohnung gefunden wurden, sei ein Freund der 19-Jährigen in ihrem Beisein damals auch mit einem Pinnwand-Nagel tätowiert worden. Ihm sei ein handtellergroßes Hakenkreuz auf die rechte Körperseite gestochen, die Stechpunkte mit einem Eyeliner nach- gezogen worden. Für Staatsanwalt Neher ein klarer Fall von Wiederbetätigung nach dem Verbotsgesetz.
Die Verteidiger sahen den Sachverhalt am ersten Verhandlungstag anders: Ihre Mandanten bekennen sich zum Sachverhalt wohl schuldig, doch sei es im Zusammenhang mit ihrer damaligen Situation zu sehen. Alle diese Taten seien praktisch im Vollrausch passiert. Die damals 16Jährige wollte als Mitläuferin irgendwie dazugehören und habe nie eine Gesinnung wie Neonazis gehabt. Ähnlich die Rechtfertigung der beiden jungen Männer: Es seien jugendlicher Leichtsinn und viel Alkohol im Spiel gewesen. Morgen, Donnerstag, will das Schwurgericht ein Urteil fällen.
„ Botschaften der Angeklagten waren klar erkennbar.“