So fordern Konsumenten ihre Rechte am besten ein
Morgen, Dienstag, ist Weltverbrauchertag. Er soll auf die wichtigsten Anliegen und Rechte der Konsumenten hinweisen. Sie zu kennen schützt vor unnötigem Ärger und vermeidbaren Kosten.
Der Weltverbrauchertag wird seit 1983 jährlich am 15. März begangen. Er geht zurück auf eine Rede des US-Präsidenten John F. Kennedy am 15. März 1962. In dieser Rede vor dem amerikanischen Kongress proklamierte er Verbraucherrechte. In diesem Sinne soll der Weltverbrauchertag auf Anliegen und Rechte der Konsumentinnen und Konsumenten aufmerksam machen.
Aber wozu sind Verbraucherrechte überhaupt notwendig? Verträge über den Kauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen sind doch privatrechtlich zwischen dem Anbieter (Verkäufer) und dem Verbraucher (Käufer) geregelt. Klare Antwort: Es gibt ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen Unternehmer und Verbraucher, ähnlich wie im Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Letztgenannte sind in der schwächeren Position.
So geben Unternehmen die allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsbedingungen vor und reizen hier die Rechtslage zu ihren Gunsten aus. Das schwächt die Vertragsposition der Konsumenten. Deshalb gibt es beispielsweise gesetzliche Bestimmungen über unzulässige Vertragsbestandteile.
1.
In den vergangenen Jahren wurden für die Unternehmer eine Reihe von Informationspflichten in verschiedenen Bereichen festgeschrieben. Diesbezüglich gibt es beispielsweise die „allgemeinen Informationspflichten des Unternehmers“. Diese im Konsumentenschutzgesetz ver- ankerte Bestimmung legt in bestimmten Fällen vorvertragliche Informationspflichten des Unternehmens wie den Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts fest, die auch im klassischen „Geschäft“gelten. Informationspflichten gibt es aber auch im Rahmen des Fernabsatzes, darunter fällt unter anderem das Onlineshopping. Hier hat der Unternehmer beispielsweise vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistungen zu informieren, den Namen oder die Firma des Unternehmens sowie die Anschrift seiner Niederlassung oder den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung anzugeben.
2.
Zu den wichtigsten Verbraucherrechten gehören zweifellos die Rücktrittsrechte. Nach dem römischen Rechtsgrundsatz „Pacta sunt servanda“, also Verträge sind einzuhalten, handelt es sich bei den Rücktrittsrechten um Ausnahmetatbestände. Sinn und Zweck ist es, Konsumenten vor Überrumpelung, wie etwa bei Haustürgeschäften, zu schützen. Auch soll es möglich sein, vom Vertrag zurückzutreten, wenn man man zum Beispiel beim Online- oder Internetshopping die gekaufte Ware nicht in Augenschein nehmen kann.
In vielen Fällen können Konsumenten, wenn sie einen Vertrag im sogenannten Fernabsatz, also entweder im Katalogversandhandel, im Internet oder am Telefon geschlossen haben, innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Der Rücktritt muss vom Konsumenten erklärt werden. Dies kann formlos passieren, rein rechtlich würde also eine telefonische Rücktrittserklärung ausreichen. Aus Beweisgründen sollte jedoch jedenfalls eine schriftliche Erklärung folgen. Eine kommentarlose Rücksendung der Ware reicht zur Erklärung des Rücktritts nicht aus. Grundsätzlich gelten dieselben Bestimmungen, wenn Sie einen Vertrag an ihrer Wohnungstür oder im Geschäft geschlossen haben, unmittelbar nachdem der Unternehmer Sie auf der Straße oder auf einer Werbefahrt angesprochen hat.
3.
Gewährleistung bedeutet, dass der Verkäufer für Mängel einzustehen hat. Das ist gesetzlich festgeschrieben und muss nicht vertraglich vereinbart zu werden. Weist eine Ware nicht die Eigenschaften auf, die vertraglich vereinbart wurden, ist sie mangelhaft. Dasselbe trifft auf den Fall zu, wenn sie nicht Eigenschaften hat, die man für gewöhnlich voraussetzen kann. Konkretes Beispiel: Das wäre der Fall bei einem Laptop, auf dessen Display nichts zu erkennen ist, denn natürlich wird bei einem Laptop vorausgesetzt, dass er über ein funktionierendes Display verfügt.
Für Gewährleistungsansprüche muss der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache vorhanden gewesen sein. Entstehen Mängel nach der Übergabe der Sache erst durch ihre Benützung, hat der Käufer keinen Gewährleistungsanspruch. Auch wenn Mängel schon bei der Übergabe nicht zu übersehen sind, muss der Verkäufer nicht dafür einstehen. In diesem Falle geht man davon aus, dass der Verbraucher einen solchen Mangel in Kauf nimmt.
4.
So wurden die Informationspflichten verschärft Wann kann man vom Kauf zurücktreten? Was steckt hinter dem Gewährleistungsrecht? Wie fordern Sie Gewährleistungsansprüche ein?
Will man Rechte aus der Gewährleistung geltend machen, muss man dies gegenüber dem Vertragspartner tun. Die Frist dafür beträgt bei unbeweglichen Sachen drei Jahre und bei beweglichen Sachen zwei Jahre. Die außergerichtliche Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs allein, so der Verkäufer nicht einigungsbereit ist, reicht nicht aus. Gewährleistungsansprüche müssen innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Klage geltend gemacht werden.
Konsumenten können damit Verbesserungen oder den Austausch der mangelhaften Sache verlangen. Als Faustregel gilt in der Praxis: Bei billigen Massenwaren wird eher ein Austausch vorgenommen, bei hochwertigeren Waren eher die Verbesserung. Für den Fall, dass Verbesserung bzw. Austausch nicht möglich sind, können Konsumenten Preisminderung fordern oder, wenn der Mangel nicht geringfügig ist, die „Wandlung“des Kaufvertrags verlangen. „Wandlung“heißt nichts anderes, als dass der Kaufvertrag aufgehoben und rückabgewickelt wird. Dasselbe kann der Käufer auch verlangen, wenn der Verkäufer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt.