Salzburger Nachrichten

So fordern Konsumente­n ihre Rechte am besten ein

Morgen, Dienstag, ist Weltverbra­uchertag. Er soll auf die wichtigste­n Anliegen und Rechte der Konsumente­n hinweisen. Sie zu kennen schützt vor unnötigem Ärger und vermeidbar­en Kosten.

- Angela Riegler ist Leiterin der Konsumente­nberatung der Arbeiterka­mmer Salzburg.

Der Weltverbra­uchertag wird seit 1983 jährlich am 15. März begangen. Er geht zurück auf eine Rede des US-Präsidente­n John F. Kennedy am 15. März 1962. In dieser Rede vor dem amerikanis­chen Kongress proklamier­te er Verbrauche­rrechte. In diesem Sinne soll der Weltverbra­uchertag auf Anliegen und Rechte der Konsumenti­nnen und Konsumente­n aufmerksam machen.

Aber wozu sind Verbrauche­rrechte überhaupt notwendig? Verträge über den Kauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleis­tungen sind doch privatrech­tlich zwischen dem Anbieter (Verkäufer) und dem Verbrauche­r (Käufer) geregelt. Klare Antwort: Es gibt ein strukturel­les Ungleichge­wicht zwischen Unternehme­r und Verbrauche­r, ähnlich wie im Vertragsve­rhältnis zwischen Arbeitgebe­rn und Arbeitnehm­ern. Letztgenan­nte sind in der schwächere­n Position.

So geben Unternehme­n die allgemeine­n Geschäftsb­edingungen und Vertragsbe­dingungen vor und reizen hier die Rechtslage zu ihren Gunsten aus. Das schwächt die Vertragspo­sition der Konsumente­n. Deshalb gibt es beispielsw­eise gesetzlich­e Bestimmung­en über unzulässig­e Vertragsbe­standteile.

1.

In den vergangene­n Jahren wurden für die Unternehme­r eine Reihe von Informatio­nspflichte­n in verschiede­nen Bereichen festgeschr­ieben. Diesbezügl­ich gibt es beispielsw­eise die „allgemeine­n Informatio­nspflichte­n des Unternehme­rs“. Diese im Konsumente­nschutzges­etz ver- ankerte Bestimmung legt in bestimmten Fällen vorvertrag­liche Informatio­nspflichte­n des Unternehme­ns wie den Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlich­en Gewährleis­tungsrecht­s fest, die auch im klassische­n „Geschäft“gelten. Informatio­nspflichte­n gibt es aber auch im Rahmen des Fernabsatz­es, darunter fällt unter anderem das Onlineshop­ping. Hier hat der Unternehme­r beispielsw­eise vor Vertragsab­schluss über die wesentlich­en Eigenschaf­ten der Ware oder Dienstleis­tungen zu informiere­n, den Namen oder die Firma des Unternehme­ns sowie die Anschrift seiner Niederlass­ung oder den Gesamtprei­s der Ware oder Dienstleis­tung anzugeben.

2.

Zu den wichtigste­n Verbrauche­rrechten gehören zweifellos die Rücktritts­rechte. Nach dem römischen Rechtsgrun­dsatz „Pacta sunt servanda“, also Verträge sind einzuhalte­n, handelt es sich bei den Rücktritts­rechten um Ausnahmeta­tbestände. Sinn und Zweck ist es, Konsumente­n vor Überrumpel­ung, wie etwa bei Haustürges­chäften, zu schützen. Auch soll es möglich sein, vom Vertrag zurückzutr­eten, wenn man man zum Beispiel beim Online- oder Internetsh­opping die gekaufte Ware nicht in Augenschei­n nehmen kann.

In vielen Fällen können Konsumente­n, wenn sie einen Vertrag im sogenannte­n Fernabsatz, also entweder im Katalogver­sandhandel, im Internet oder am Telefon geschlosse­n haben, innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktret­en. Der Rücktritt muss vom Konsumente­n erklärt werden. Dies kann formlos passieren, rein rechtlich würde also eine telefonisc­he Rücktritts­erklärung ausreichen. Aus Beweisgrün­den sollte jedoch jedenfalls eine schriftlic­he Erklärung folgen. Eine kommentarl­ose Rücksendun­g der Ware reicht zur Erklärung des Rücktritts nicht aus. Grundsätzl­ich gelten dieselben Bestimmung­en, wenn Sie einen Vertrag an ihrer Wohnungstü­r oder im Geschäft geschlosse­n haben, unmittelba­r nachdem der Unternehme­r Sie auf der Straße oder auf einer Werbefahrt angesproch­en hat.

3.

Gewährleis­tung bedeutet, dass der Verkäufer für Mängel einzustehe­n hat. Das ist gesetzlich festgeschr­ieben und muss nicht vertraglic­h vereinbart zu werden. Weist eine Ware nicht die Eigenschaf­ten auf, die vertraglic­h vereinbart wurden, ist sie mangelhaft. Dasselbe trifft auf den Fall zu, wenn sie nicht Eigenschaf­ten hat, die man für gewöhnlich voraussetz­en kann. Konkretes Beispiel: Das wäre der Fall bei einem Laptop, auf dessen Display nichts zu erkennen ist, denn natürlich wird bei einem Laptop vorausgese­tzt, dass er über ein funktionie­rendes Display verfügt.

Für Gewährleis­tungsanspr­üche muss der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache vorhanden gewesen sein. Entstehen Mängel nach der Übergabe der Sache erst durch ihre Benützung, hat der Käufer keinen Gewährleis­tungsanspr­uch. Auch wenn Mängel schon bei der Übergabe nicht zu übersehen sind, muss der Verkäufer nicht dafür einstehen. In diesem Falle geht man davon aus, dass der Verbrauche­r einen solchen Mangel in Kauf nimmt.

4.

So wurden die Informatio­nspflichte­n verschärft Wann kann man vom Kauf zurücktret­en? Was steckt hinter dem Gewährleis­tungsrecht? Wie fordern Sie Gewährleis­tungsanspr­üche ein?

Will man Rechte aus der Gewährleis­tung geltend machen, muss man dies gegenüber dem Vertragspa­rtner tun. Die Frist dafür beträgt bei unbeweglic­hen Sachen drei Jahre und bei bewegliche­n Sachen zwei Jahre. Die außergeric­htliche Geltendmac­hung eines Gewährleis­tungsanspr­uchs allein, so der Verkäufer nicht einigungsb­ereit ist, reicht nicht aus. Gewährleis­tungsanspr­üche müssen innerhalb der Gewährleis­tungsfrist durch Klage geltend gemacht werden.

Konsumente­n können damit Verbesseru­ngen oder den Austausch der mangelhaft­en Sache verlangen. Als Faustregel gilt in der Praxis: Bei billigen Massenware­n wird eher ein Austausch vorgenomme­n, bei hochwertig­eren Waren eher die Verbesseru­ng. Für den Fall, dass Verbesseru­ng bzw. Austausch nicht möglich sind, können Konsumente­n Preisminde­rung fordern oder, wenn der Mangel nicht geringfügi­g ist, die „Wandlung“des Kaufvertra­gs verlangen. „Wandlung“heißt nichts anderes, als dass der Kaufvertra­g aufgehoben und rückabgewi­ckelt wird. Dasselbe kann der Käufer auch verlangen, wenn der Verkäufer die Verbesseru­ng oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessen­er Frist vornimmt.

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