Frau totgefahren: Junger Alkolenker vor Gericht
Zwei tödliche Unfälle, verursacht durch Betrunkene, befassen die Strafjustiz. In einem Fall war der Angeklagte ein 19-Jähriger mit Probeführerschein.
Ein schrecklicher Unfall auf der Bundesstraße 311 bei Taxenbach am 4. Oktober 2015 hat jetzt für einen damals 19-Jährigen Autolenker ein gerichtliches Nachspiel. Der junge Mann, damals im Besitz eines Probeführerscheins, war mit seinem Wagen gegen 17.40 Uhr von Zell am See kommend bei regennasser Fahrbahn in einer Rechtskurve in den Gegenverkehr geraten. Sein Auto krachte mit voller Wucht in den Pkw einer 54-jährigen Pinzgauerin. Die Ehefrau und Mutter starb noch am Unfallort.
Ein Alkotest bei dem 19-jährigen Burschen ergab laut damaliger Polizeiaussendung einen Wert von 1,42 Promille. Am 30. März wird dem Burschen nun am Landesgericht wegen fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen der Prozess gemacht.
Die Verhandlung leitet Strafrichterin Madeleine Vilsecker. Der Kfz-Sachverständige Gerhard Kronreif wird im Prozess sein Unfallgutachten erstatten.
Bereits morgen, Dienstag, befasst sich ein Berufungssenat des Oberlandesgerichts (OLG) Linz mit einem weiteren Verkehrsunfall mit entsetzlichen Folgen: Im Dezember 2015 war am Landesgericht ein 49-jähriger steirischer Autolenker zu 15 Monaten teilbedingter Haft (fünf Monate davon unbedingt) verurteilt worden. Der Mann hatte sich im Juni 2014 nach einer Firmenfeier mit 1,48 Promille Alkohol im Blut noch hinter das Steuer gesetzt. Auf der B159 bei Werfen-Tenneck geriet er mit seinem Wagen nach links und prallte frontal gegen ein entgegenkommendes Auto mit drei Insassinnen. Die 31-jährige Lenkerin und eine 53-jährige Mitfah- rerin wurden getötet, die ebenfalls im Auto sitzende Mutter der 31-Jährigen sowie der Alkolenker wurden schwer verletzt.
Staatsanwältin Sandra Wimmer berief damals gegen das aus ihrer Sicht zu milde Urteil. Deshalb muss nun der aus drei Richtern bestehende Linzer OLG-Senat in einer Verhandlung am Salzburger Landesgericht über das erstinstanzliche Strafmaß befinden. Die mögliche Höchststrafe für „fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen“(Paragraf 81 Strafgesetzbuch) beträgt drei Jahre Haft.
Mit Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuchs (StGB neu) per 1. Jänner wurde der Tatbestand des § 81 übrigens durch jenen der „grob fahrlässigen Tötung“ersetzt. Allerdings: Für vor 2016 verübte strafbare Handlungen gilt noch die alte Regelung.