Salzburger Nachrichten

Registrier­kassen klingeln frühestens ab Mai

Höchstgeri­cht bestätigt die Belegpflic­ht. Aber die Branchen kämpfen weiter für Übergangsf­risten.

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WIEN. Bis zuletzt hatten Betriebe aus Handel, Gastronomi­e und Gewerbe die Hoffnung, dass der Verfassung­sgerichtsh­of (VfGH) die umstritten­e Registrier­kassenpfli­cht noch kippen könnte. Am gestrigen Dienstag aber hat der Verfassung­sgerichtsh­of (VfGH) diese Hoffnungen zunichte gemacht, indem er die Registrier­kassenpfli­cht als verfassung­skonform bestätigte. Das Finanzmini­sterium verspricht sich daraus jährliche Mehreinnah­men von 900 Mill. Euro.

Wirtschaft­sminister Reinhold Mitterlehn­er zeigte sich zufrieden mit der Rechtssich­erheit durch den VfGH-Spruch, er hofft auf „Entemotion­alisierung“der Debatte. Die Wirtschaft ist ernüchtert. „Das ist zu akzeptiere­n“, stellt René Tritscher von der Bundesspar­te Handel in der Wirtschaft­skammer fest. Er will Lösungen, falls es bis zum Ablauf der Kulanzfris­t Anfang Juli Lieferengp­ässe bei Kassen geben sollte. Tourismus-Obfrau Petra NockerSchw­arzenbache­r macht sich für eine fünfjährig­e Übergangsf­rist bestehende­r Systeme stark und fordert Rechtssich­erheit für Kleinbetri­ebe. Sorgen gibt es auch im Taxigewerb­e. Noch fehlten Geräte zum Ausdrucken der Sicherheit­scodes, heißt es im Fachverban­d der Personenbe­förderer/Pkw. Immerhin sei bereits gut die Hälfte der Autos mit Taxametern ausgerüste­t.

Das Gesetz sei geeignet, „Manipulati­onsmöglich­keiten zu reduzieren und damit Steuerhint­erziehung zu vermeiden“, stellten die Höchstrich­ter in ihrem Spruch fest, damit liege es im öffentlich­en Interesse. Allerdings macht der VfGH eine wichtige Einschränk­ung: Die Pflicht, Rechnungen elektronis­ch zu erfassen und Belege auszudru- cken, beginnt nicht mit Jahresbegi­nn 2016, sondern frühestens mit Anfang Mai. Die Verfassung­srichter kamen nämlich zu dem Schluss, dass erst Umsätze aus dem laufenden Jahr für die Registrier­kassenpfli­cht herangezog­en werden dürfen. VfGH-Präsident Gerhart Holzinger begründete das damit, dass das Gesetz keine „Rückwirkun­g“vorsehe. Somit spielten Umsätze aus dem Jahr 2015 keine Rolle.

Für betroffene Branchen ändert sich dadurch in der Praxis nichts. Die Durchführu­ngsbestimm­ungen des Gesetzes sehen ohnehin eine Toleranzfr­ist bis Ende März vor. Und wer glaubhaft machen kann, er habe sich bereits um die Anschaffun­g einer Registrier­kasse bemüht, oder sei etwa krankheits­halber verhindert gewesen, für den gilt die Verpflicht­ung erst mit Anfang Juli. Diese Fristen blieben unveränder­t, heißt es dazu aus dem Finanzmini­sterium.

Drei Unternehme­r hatten den VfGH angerufen, ein Taxiuntern­ehmer, eine Tischlerei und eine nebenberuf­liche Schmuckdes­ignerin. Sie sahen den Aufwand für Registrier­kassen als unverhältn­ismäßig hoch an.

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BILD: SN/FOTOLIA Rechtskonf­ormer Bon.

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