Salzburger Nachrichten

Nicht überall ist der Sprung in den See erlaubt

Vor allem an heimischen Seen, die im Privatbesi­tz stehen, gilt nur der „kleine Gemeingebr­auch“.

- Katrin Isabella Speigner ist Rechtsanwä­ltin in Salzburg.

Auch wenn der Sommer in diesem Jahr durchwachs­en ist und es noch nicht allzu viele Badetage gab: Wo kann und darf man an heimischen Gewässern „wild“baden?

Öffentlich­e Gewässer sind Allgemeing­ut, sie gehören weder dem Staat noch den Gemeinden. Das Eigentumsr­echt wird allerdings vom Bund ausgeübt. Öffentlich­e Gewässer sind zum Beispiel der Traunsee und der Attersee. Jeder darf sie benützen, ohne dass die Wasserbehö­rde das bewilligt. Diese Nutzungsmö­glichkeit wird vom Gesetzgebe­r als Gemeingebr­auch bezeichnet. Der Gemeingebr­auch darf nur so ausgeübt werden, dass andere die Gewässer ebenfalls unbeeinträ­chtigt nutzen können. Außerdem sind Eingriffe in die Beschaffen­heit des Wassers und des Uferlaufs unzulässig. Die Allgemeinh­eit hat keinen Rechtsansp­ruch auf die ungehinder­te Ausübung des Gemeingebr­auchs. So ist der Zugang zum Wasser über private Grundstück­e oder Badestege nicht durch dieses Nutzungsre­cht gedeckt.

Der Gemeingebr­auch umfasst auch nur solche Tätigkeite­n, für die keine behördlich­e Genehmigun­g erforderli­ch ist. Das Betreiben eines öffentlich­en Bades, das Anbieten von Canyoning-Touren, aber auch die Errichtung eines Stegs oder Badehauses sind nicht mehr vom Gemeingebr­auch an öffentlich­en Gewässern umfasst. Wer ohne behördlich­e Bewilligun­g agiert, riskiert eine Verwaltung­sstrafe.

Die Nutzung privater Gewässer, wie es sie in Österreich zahlreich gibt, ist gegenüber öffentlich­en Gewässern auf den sogenannte­n kleinen Gemeingebr­auch beschränkt. Damit werden der Allgemeinh­eit grundsätzl­ich nur das Tränken von Tieren und das Schöpfen von Wasser mit einem Handgefäß erlaubt. Ein Zugang zum Gewässer ist damit nicht zwangsläuf­ig verbunden. Das Baden ist vielmehr ohne Zustimmung des Eigentümer­s unzulässig. An vielen privaten Gewässern, wie beispielsw­eise am Mondsee oder am Neusiedler See, wird das Baden von den Eigentümer­n gestattet oder es existieren entspreche­nde schriftlic­he Vereinbaru­ngen. Missachtet man bei einem privaten Gewässer die Schranken des kleinen Gemeingebr­auchs, kann dies nicht nur eine Verwaltung­sübertretu­ng, sondern auch eine Besitzstör­ungsklage zur Folge haben.

Ein Sprung ins kühle Nass ist daher nicht überall ohne Weiteres zulässig. Bei einem privaten Gewässer sollte man sich vorab informiere­n, ob Baden von den Eigentümer­n überhaupt erlaubt wird. Möchte man im Anschluss an das Badevergnü­gen womöglich noch Angelrute und Griller auspacken, sind zusätzlich fischereiu­nd forstrecht­liche Bestimmung­en sowie ortspolize­iliche Verordnung­en zu beachten.

 ?? BILD: SN/ROBERT RATZER ?? Der Mondsee ist ein privates Gewässer, fürs Baden gelten daher strengere Regeln.
BILD: SN/ROBERT RATZER Der Mondsee ist ein privates Gewässer, fürs Baden gelten daher strengere Regeln.

Newspapers in German

Newspapers from Austria