Nicht überall ist der Sprung in den See erlaubt
Vor allem an heimischen Seen, die im Privatbesitz stehen, gilt nur der „kleine Gemeingebrauch“.
Auch wenn der Sommer in diesem Jahr durchwachsen ist und es noch nicht allzu viele Badetage gab: Wo kann und darf man an heimischen Gewässern „wild“baden?
Öffentliche Gewässer sind Allgemeingut, sie gehören weder dem Staat noch den Gemeinden. Das Eigentumsrecht wird allerdings vom Bund ausgeübt. Öffentliche Gewässer sind zum Beispiel der Traunsee und der Attersee. Jeder darf sie benützen, ohne dass die Wasserbehörde das bewilligt. Diese Nutzungsmöglichkeit wird vom Gesetzgeber als Gemeingebrauch bezeichnet. Der Gemeingebrauch darf nur so ausgeübt werden, dass andere die Gewässer ebenfalls unbeeinträchtigt nutzen können. Außerdem sind Eingriffe in die Beschaffenheit des Wassers und des Uferlaufs unzulässig. Die Allgemeinheit hat keinen Rechtsanspruch auf die ungehinderte Ausübung des Gemeingebrauchs. So ist der Zugang zum Wasser über private Grundstücke oder Badestege nicht durch dieses Nutzungsrecht gedeckt.
Der Gemeingebrauch umfasst auch nur solche Tätigkeiten, für die keine behördliche Genehmigung erforderlich ist. Das Betreiben eines öffentlichen Bades, das Anbieten von Canyoning-Touren, aber auch die Errichtung eines Stegs oder Badehauses sind nicht mehr vom Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern umfasst. Wer ohne behördliche Bewilligung agiert, riskiert eine Verwaltungsstrafe.
Die Nutzung privater Gewässer, wie es sie in Österreich zahlreich gibt, ist gegenüber öffentlichen Gewässern auf den sogenannten kleinen Gemeingebrauch beschränkt. Damit werden der Allgemeinheit grundsätzlich nur das Tränken von Tieren und das Schöpfen von Wasser mit einem Handgefäß erlaubt. Ein Zugang zum Gewässer ist damit nicht zwangsläufig verbunden. Das Baden ist vielmehr ohne Zustimmung des Eigentümers unzulässig. An vielen privaten Gewässern, wie beispielsweise am Mondsee oder am Neusiedler See, wird das Baden von den Eigentümern gestattet oder es existieren entsprechende schriftliche Vereinbarungen. Missachtet man bei einem privaten Gewässer die Schranken des kleinen Gemeingebrauchs, kann dies nicht nur eine Verwaltungsübertretung, sondern auch eine Besitzstörungsklage zur Folge haben.
Ein Sprung ins kühle Nass ist daher nicht überall ohne Weiteres zulässig. Bei einem privaten Gewässer sollte man sich vorab informieren, ob Baden von den Eigentümern überhaupt erlaubt wird. Möchte man im Anschluss an das Badevergnügen womöglich noch Angelrute und Griller auspacken, sind zusätzlich fischereiund forstrechtliche Bestimmungen sowie ortspolizeiliche Verordnungen zu beachten.