Handy weg von vorsätzlich falschen Notrufen
Der Missbrauch der Notrufnummern 122, 133 und 144 kann mit Freiheitsstrafen geahndet werden.
Ein Anrufer meldete sich jüngst aufgeregt beim Notruf der Polizei Klagenfurt: „Bombe! Hauptbahnhof Klagenfurt! Bombe!“Die Polizei ließ daraufhin nicht nur den Bahnhof komplett räumen, sondern auch alle Geschäfte in der Umgebung. Der Zugverkehr wurde eingestellt. Viel Aufwand für nichts, ein dummer Scherzbold hatte mit einem Anruf von seinem Handy die Polizei bewusst in die Irre geführt. Das Problem, dass Notrufnummern missbraucht werden können, führte bereits 1929 zum Gesetz gegen den Missbrauch von Notzeichen (NotzeichenG, BGBl 181). Die zweiparagrafige Norm enthält in Paragraf 1 zwei Deliktsfälle: nämlich den vorsätzlichen Missbrauch eines in den Verkehrsvorschriften festgesetzten Notzeichens (zum Beispiel Blaulicht, Folgetonhorn, Warndreiecke) und die Inanspruchnahme der Dienste der Feuerwehr oder einer anderen der Rettung bei Unfällen dienenden Einrichtung durch eine falsche Notmeldung. Paragraf 2 enthält lediglich die Vollzugsanordnung.
Aus rechtlicher Sicht ist das Delikt ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft wird und diversionsfähig ist. Diversionsfähig heißt, dass die Haft- oder Geldstrafe beispielsweise durch gemeinnützige Leistungen oder durch einen Tatausgleich erlassen werden kann. Beim Tatausgleich muss der Täter den aus der Tat entstandenen Schaden gutmachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beitragen.
Der Missbrauch von Notrufen und Notzeichen erfordert ein vorsätzliches Handeln des Täters; Fahrlässigkeit genügt nicht. Es muss also jemand nicht irrtümlich, sondern wissentlich eine Notrufnummer wählen und eine falsche Meldung abgeben, um sich strafbar zu machen. Als Übermut oder gar technische Neugierde wird dieses Vergehen nicht qualifiziert. Heute ist fast jeder Anruf rückverfolgbar. Ausjudiziert ist auch die missbräuchliche Inanspruchnahme des Polizeinotrufs, um Beamte zu beschimpfen. Dabei wird nicht das Notzeichengesetz herangezogen, sondern es gelten die Tatbestände der Beleidigung und der Handlungen gegen die Ehre.