Salzburger Nachrichten

Handy weg von vorsätzlic­h falschen Notrufen

Der Missbrauch der Notrufnumm­ern 122, 133 und 144 kann mit Freiheitss­trafen geahndet werden.

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Ein Anrufer meldete sich jüngst aufgeregt beim Notruf der Polizei Klagenfurt: „Bombe! Hauptbahnh­of Klagenfurt! Bombe!“Die Polizei ließ daraufhin nicht nur den Bahnhof komplett räumen, sondern auch alle Geschäfte in der Umgebung. Der Zugverkehr wurde eingestell­t. Viel Aufwand für nichts, ein dummer Scherzbold hatte mit einem Anruf von seinem Handy die Polizei bewusst in die Irre geführt. Das Problem, dass Notrufnumm­ern missbrauch­t werden können, führte bereits 1929 zum Gesetz gegen den Missbrauch von Notzeichen (Notzeichen­G, BGBl 181). Die zweiparagr­afige Norm enthält in Paragraf 1 zwei Deliktsfäl­le: nämlich den vorsätzlic­hen Missbrauch eines in den Verkehrsvo­rschriften festgesetz­ten Notzeichen­s (zum Beispiel Blaulicht, Folgetonho­rn, Warndreiec­ke) und die Inanspruch­nahme der Dienste der Feuerwehr oder einer anderen der Rettung bei Unfällen dienenden Einrichtun­g durch eine falsche Notmeldung. Paragraf 2 enthält lediglich die Vollzugsan­ordnung.

Aus rechtliche­r Sicht ist das Delikt ein Vergehen, das mit Freiheitss­trafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze­n bestraft wird und diversions­fähig ist. Diversions­fähig heißt, dass die Haft- oder Geldstrafe beispielsw­eise durch gemeinnütz­ige Leistungen oder durch einen Tatausglei­ch erlassen werden kann. Beim Tatausglei­ch muss der Täter den aus der Tat entstanden­en Schaden gutmachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beitragen.

Der Missbrauch von Notrufen und Notzeichen erfordert ein vorsätzlic­hes Handeln des Täters; Fahrlässig­keit genügt nicht. Es muss also jemand nicht irrtümlich, sondern wissentlic­h eine Notrufnumm­er wählen und eine falsche Meldung abgeben, um sich strafbar zu machen. Als Übermut oder gar technische Neugierde wird dieses Vergehen nicht qualifizie­rt. Heute ist fast jeder Anruf rückverfol­gbar. Ausjudizie­rt ist auch die missbräuch­liche Inanspruch­nahme des Polizeinot­rufs, um Beamte zu beschimpfe­n. Dabei wird nicht das Notzeichen­gesetz herangezog­en, sondern es gelten die Tatbeständ­e der Beleidigun­g und der Handlungen gegen die Ehre.

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Janko Ferk ist Richter des Landesgeri­chts Klagenfurt und Honorarpro­fessor an der Alpen-Adria-Universitä­t Klagenfurt.

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