Wieweit dürfen Kameras im Auto den Verkehr aufzeichnen?
Es ist nicht verboten, Videoaufzeichnungen aus dem Auto heraus vor Gericht als Beweismittel nach Unfällen zu verwenden. Derzeit können diese aber noch mehr Ärger als Nutzen bringen.
Urlaubszeit ist Hauptverkehrs- und Unfallzeit. Wer hatte nicht schon einmal unliebsame Erfahrungen wegen plötzlicher Beweisprobleme nach einem Verkehrsunfall, sei es auch nur ein banaler Blechschaden gewesen. Wenn der Unfallgegner partout nichts mehr von seiner Aussage kurz nach dem Crash wissen will und plötzlich abstreitet, ganz unvermittelt abgebogen und damit allein schuld am Unfall zu sein, ist guter Rat oft teuer.
Kein Wunder, dass Findige hierfür eine Lösung gefunden haben: Dashcams. Mit diesen Armaturenbrett-Kameras kann das Verkehrsgeschehen direkt aus dem Auto heraus aufgezeichnet werden. Dieser Lösung steht allerdings entgegen, dass die Videoüberwachung des öffentlichen (Straßen-)Raumes in Österreich – anders als in vielen europäischen Staaten – ausschließlich den Sicherheitsbehörden obliegt. Privatpersonen fehlt es an der „gesetzlichen Ermächtigung“, aus dem fahrenden Auto heraus systematisch Bilder vom Verkehrsgeschehen aufzuzeichnen und diese für den Fall des Falles als Beweismittel zu verwenden.
So wurde der Versuch, ein System für die Beweissicherung von Verkehrsunfällen bei der Datenschutzbehörde registrieren zu lassen, bei der die Auflösung der Bilddaten so gewählt wurde, dass ohnehin nur ein kleiner Randbereich rund um das Fahrzeug klar wiedergegeben wurde, Kfz-Kennzeichen oder Personen jedoch verschlüsselt waren, vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.
Die Begründung: Eine Identifizierbarkeit von Personen oder Kennzeichen sei nicht ausgeschlossen und man habe auch kein überwiegendes öffentliches Interesse glaubhaft machen können. (BVWG 30. 1. 2015, W2142011104-1/9e).
Ein Verbot, diese widerrechtlich erlangten Aufnahmen in einem Gerichtsverfahren als Beweis zu verwerten, gibt es in der heimischen Zivilprozessordnung aber nicht. Es droht jedoch theoretisch eine Sanktionierung mit empfindlichen Strafen wegen des Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz, die bis zu 25.000 Euro betragen können. Auch Verstöße gegen Persönlichkeitsrechte, wie das „Recht am eigenen Bild“, können sanktioniert werden, wenn eine Videosequenz ohne Einwilligung der aufgezeichneten Person weiterverbreitet wurde.
Selbstverständlich gibt es aber auch Ausnahmen von diesem generellen Verbot der Bildaufzeichnung im öffentlichen Raum. So kann es aus statistischen und/oder wissenschaftlichen Gründen gerechtfertigt sein, das Verkehrsgeschehen und Verkehrsverhalten aufzuzeichnen, um Rückschlüsse für die Verbesserung von Verkehrssicherheit und zur Prävention von Unfällen etc. ziehen zu können (§ 46 Datenschutzgesetz).
Gerade bei solchen Verkehrsstudien wäre es unmöglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, die Zustimmung sämtlicher betroffener Verkehrsteilnehmer einzuholen. Dabei sind aber strenge Auflagen der Datenschutzbehörde einzuhalten, insbesondere muss ein gewichtiges „öffentliches Interesse“für die Verarbeitung von „personenbezogenen“Daten nachgewiesen werden. Der Personenbezug, also die Möglichkeit zur Identifizierung einer bestimmten Person, ist jedenfalls spätestens dann zu beseitigen, wenn er für die wissenschaftliche Arbeit nicht mehr notwendig ist.
Vergleichsweise unproblematisch aus datenschutzrechtlicher Sicht ist hingegen das Filmen einer wilden Mountainbike- oder Skiabfahrt mit der Helmkamera, sofern das Video rein für private Zwecke (§ 45 Datenschutzgesetz) aufgenommen wird, auch wenn dabei andere Fahrzeuge oder Personen erfasst werden. Es darf jedoch nicht in eine systematische Überwachungstätigkeit oder ein bewusstes Sammeln von Beweismaterial ausarten.
Ebenso wäre die bloße Videoüberwachung des Fahrzeuginnenraums zum Schutz vor Diebstahl oder Vandalismus grundsätzlich zulässig, wenn auch meldepflichtig.
Um Beweisschwierigkeiten nach einem Verkehrsunfall vorzubeugen, empfiehlt es sich daher nach wie vor, unmittelbar nach dem Unfall möglichst viele Fotos anzufertigen und einen Unfallbericht auszufüllen.