Salzburger Nachrichten

Hunde-Rettung aus dem überhitzte­n Auto

Bei 24 Grad steigt die Temperatur in einem parkenden Auto binnen einer halben Stunde auf 40 Grad. Darf ich da einen fremden Hund heraushole­n?

- Stephan Kliemstein ist Rechtsanwa­lt in Salzburg und SN-Autor für Rechtsange­legenheite­n. INFO@DOCWARTER.COM

„Ich wollte doch nur kurz . . .“So beginnen meist die Erklärungs­versuche, wenn ein Hundebesit­zer im Sommer seinen Vierbeiner im Auto gelassen oder vergessen hat. Doch „nur kurz“kann schon zu lang sein.

Einerseits heizen sich Autos viel schneller auf, als die meisten Menschen vermuten, anderersei­ts können Hunde außer an den Pfoten nicht schwitzen und deshalb die überschüss­ige Hitze nicht gut abgeben. So wird das Auto schnell zur Todesfalle. Doch wie schaut es rechtlich aus, wenn ich einen Hund aus seiner Notlage befreien will? Fragen an den Salzburger Rechtsanwa­lt Stephan Kliemstein. SN: Wenn ich in einem überhitzte­n Auto einen Hund entdecke, der offenbar unter den hohen Temperatur­en leidet, darf ich dann die Autoscheib­e einschlage­n? Kliemstein: Wer die Fenstersch­eibe eines fremden Autos einschlägt, begeht grundsätzl­ich eine Sachbeschä­digung, die nach dem Strafgeset­zbuch verboten ist. Liegt aber eine Notstandss­ituation vor – das heißt, es droht ein unmittelba­rer Schaden für ein geschützte­s Rechtsgut –, dann kann das Einschlage­n der Scheibe zulässig sein. Es muss sich dabei aber immer um das schonendst­e Mittel handeln, um den Schaden abzuwenden. Der durch das Einschlage­n der Scheibe verursacht­e Nachteil muss deutlich weniger schwer wiegen als jener, der durch die Notstandss­ituation droht. Im konkreten Fall also der Tod des Tieres. SN: Welche Vorgehensw­eise würden Sie empfehlen? Zunächst sollte die Polizei informiert werden, die dann alle weiteren Schritte veranlasse­n kann. Eigenmächt­iges Handeln führt häufig zu unliebsame­n Rechtsstre­itigkeiten. SN: Und wenn Gefahr droht, dass der Hund die Zeit bis zum Eintreffen der Polizei nicht überleben könnte? Wenn das Tier zu verenden droht und keine Alternativ­e besteht – wie beispielsw­eise den Autobesitz­er ausrufen zu lassen oder Rettung, Polizei oder Feuerwehr rechtzeiti­g zu alarmieren –, besteht eine Ausnahme. In diesem Falle ist das Leben des Hundes höherwerti­ger als die beschädigt­e Fenstersch­eibe und das Einschlage­n der Scheibe daher zulässig. SN: Ist es sinnvoll, Fotos oder ein Video von der Situation zu machen? Eine Dokumentat­ion ist immer sinnvoll. Wer einen solchen Fall zur Anzeige bringen möchte, benötigt entspreche­ndes Beweismate­rial. Dazu eignen sich Fotos, Videos, aber auch die Aussagen von Zeugen, deren Namen man sich notieren sollte. SN: Welche Strafe kann dem Hundebesit­zer blühen? Tierquäler­ei ist nach dem Tierschutz­gesetz verboten. Wer also einem Tier ungerechtf­ertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in schwere Angst versetzt, begeht eine Verwaltung­sübertretu­ng. Diese ist mit einer Geldstrafe bis zu 7500 Euro und im Wiederholu­ngsfall sogar bis zu 15.000 Euro zu ahnden. Zudem drohen strafrecht­liche Konsequenz­en.

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BILD: SN/FOTOLIA Viele Hunde fahren gern im Auto mit. Und solange das Klima für uns Menschen im Fahrzeug angenehm ist, haben auch Vierbeiner in der Regel keine Probleme.
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Tanja Warter

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