Wie Teilzeitarbeit nach längerer Krankheit aussehen kann
Arbeitnehmer können demnächst gesundgeschrieben werden, auch wenn sie noch nicht hundertprozentig einsatzfähig sind.
BIRGIT KRONBERGER, RAINER KRAFT Manchmal fehlt Arbeitnehmern nach einer ernsthaften und längeren Erkrankung die Kraft, gleich wieder im vollen Ausmaß an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Ab 1. Juli 2017 gibt es die Möglichkeit einer finanziell geförderten Wiedereingliederungsteilzeit. Diese soll in Fällen schwerer physischer oder psychischer Erkrankungen (zum Beispiel bei fortschreitender Genesung nach einer Krebserkrankung oder nach einem Burn-out) ermöglichen, das Arbeitspensum schrittweise zu steigern. Während der Wiedereingliederungsteilzeit wird der Arbeitnehmer ärztlich gesundgeschrieben, auch wenn er die volle Einsatzfähigkeit erst im Laufe der Zeit wiedererlangt.
Konkret sind dafür folgende Voraussetzungen notwendig: Der Krankenstand muss durchgehend mindestens sechs Wochen gedauert haben. Erst dann können Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich vereinbaren, die wöchentliche Normalarbeitszeit herabzusetzen. Dabei muss die bisherige dienstvertragliche Arbeitszeit um mindestens 25 Prozent und um höchstens 50 Prozent reduziert werden. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf nicht weniger als zwölf Stunden betragen und das Entgelt des Arbeitnehmers muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen (aktuell also über 425,70 Euro monatlich).
Beispiel: Bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit im Ausmaß von 40 Stunden ist eine Reduktion der Arbeitszeit auf ein Ausmaß zwischen 20 und 30 Stunden pro Woche möglich.
Die Wiedereingliederungsteilzeit kann für mindestens einen Monat und maximal sechs Monate vereinbart werden. Wenn es aus arbeitsmedizinischer Sicht notwendig ist, kann eine Verlängerung für einen bis drei Monate erfolgen. Ist der Arbeitnehmer wieder früher voll einsatzfähig als geplant, kann vorzeitig zur ursprünglichen Normalarbeitszeit zurückgekehrt werden.
Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber höchstens zwei Mal die Vereinbarung geändert werden (zum Beispiel eine längere Dauer oder eine veränderte Stundenzahl). Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Arbeitgeber keine Mehrarbeit oder Überstunden anordnen. Tut er dies doch, kann der Arbeitnehmer dies sanktionslos ablehnen.
Eine weitere Voraussetzung für die Wiedereingliederungsteilzeit ist eine Beratung durch fit2work (www.fit2work.at), zudem ist ein Wiedereingliederungsplan zu erstellen. Diese Beratung durch fit2work kann entfallen, wenn Arbeitnehmer, Arbeitgeber und der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum dem selbst erstellten Wiedereingliederungsplan zustimmen.
Während der Wiedereingliederungsteilzeit erhält der Arbeitnehmer eine finanzielle Unterstützung: Neben dem anteiligen Entgelt (reduziert entsprechend der verminderten Arbeitszeit) durch den Arbeitgeber erhält der Arbeitnehmer das Wiedereingliederungsgeld von der Krankenkasse.
Errechnet wird diese Entschädigung aus dem fiktiven Krankengeld. Beispiel: Wird die wöchentliche Normalarbeitszeit um 50 Prozent herabgesetzt (also von 40 auf 20 Stunden pro Woche), gebührt das Wiedereingliederungsgeld der Krankenkasse in der Höhe von 50 Prozent des fiktiven Krankengeldes.
Aber: Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf eine Wiedereingliederungsteilzeit. Kommt eine Vereinbarung über Wiedereingliederungsteilzeit zustande, hat dies einen Motivkündigungsschutz des Arbeitnehmers zur Folge: Eine reguläre Kündigung ist somit zulässig, außer wenn der Antrag auf Wiedereingliederungsteilzeit der Grund für die Kündigung ist.