Auch E-Autos müssen sich an Tempolimits halten
Höchstrichter erklären, warum es keine Extrawürste für schadstoffarme Autos geben könne.
Da der Verkehr auf den Straßen stetig zunimmt und in der Folge auch die Immissionsbelastung gerade durch Stickstoffdioxid deutlich angestiegen ist, wurde 1997 das Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe, kurz IG-L, erlassen.
Nun hat sich ein Temposünder und Lenker eines Elektroautos die berechtigte Frage gestellt, ob diese Schutzbestimmungen auch für ihn als Lenker eines E-Autos gelten. Dazu hat er das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Oberösterreich angerufen: Eigentlich wäre eine Differenzierung nach der Antriebsart und Emissionsklasse aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes zwingend vorzunehmen, meinte er. Er habe nicht in das geschützte Rechtsgut Luftreinheit eingegriffen. Ungleiches müsse auch gesetzlich ungleich behandelt werden. Der Gesetzgeber hat zu den Fahrzeugen mit alternativem Antrieb aber explizit festgelegt: Diese Fahrzeuge sollen nur von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen des Verkehrs ausgenommen sein, nicht aber von Geschwindigkeitsbeschränkungen.
Begründet wurde diese Teilausnahme damit, dass der Anwendungsbereich für Elektroautos wohl nur sehr gering ist und mit unverhältnismäßig hohem Aufwand und Kosten für die Kontrolle und Beweisführung verbunden wäre. So könnte beispielsweise erst bei Anhaltung vor Ort geklärt werden, um welches Fahrzeug es sich handelt und ob eine Kontrolle überhaupt gerechtfertigt wäre.
Bei Radar- oder Lasermessungen müssten zudem weitere Prüfungen hinsichtlich der technischen Daten eines Fahrzeugs durchgeführt werden. Diese Prüfungen würden also nicht nur erhebliche Zeit in Anspruch nehmen, sondern wären auch mit einem hohen Personalaufwand verbunden.
Weiters könnte sich, wie auch das Verwaltungsgericht in Oberösterreich ausführt, ein unterschiedliches Tempolimit auch negativ auf den Verkehrsfluss und vor allem auf die Verkehrssicherheit auswirken, wodurch nicht nur ein zusätzliches Gefahrenpotenzial geschaffen werde, sondern auch der emissionsreduzierende Effekt verloren gehen könnte.
Nach dem Verwaltungsgerichtshof hat nun auch der Verfassungsgerichtshof im Sinne des Gesetzgebers entschieden. Die Höchstrichter betonen in aller Kürze, dass es nicht unsachlich sei, eine einheitliche Geschwindigkeitsbeschränkung vorzunehmen. Das heißt: Alle Tempolimits gelten auch für Elektroautos.