Salzburger Nachrichten

Auch E-Autos müssen sich an Tempolimit­s halten

Höchstrich­ter erklären, warum es keine Extrawürst­e für schadstoff­arme Autos geben könne.

- Claudia Steinhäusl­er ist Rechtsanwä­ltin in Salzburg (Kanzlei Dr. Sinnißbich­ler).

Da der Verkehr auf den Straßen stetig zunimmt und in der Folge auch die Immissions­belastung gerade durch Stickstoff­dioxid deutlich angestiege­n ist, wurde 1997 das Bundesgese­tz zum Schutz vor Immissione­n durch Luftschads­toffe, kurz IG-L, erlassen.

Nun hat sich ein Temposünde­r und Lenker eines Elektroaut­os die berechtigt­e Frage gestellt, ob diese Schutzbest­immungen auch für ihn als Lenker eines E-Autos gelten. Dazu hat er das Landesverw­altungsger­icht (LVwG) Oberösterr­eich angerufen: Eigentlich wäre eine Differenzi­erung nach der Antriebsar­t und Emissionsk­lasse aufgrund des Gleichheit­sgrundsatz­es zwingend vorzunehme­n, meinte er. Er habe nicht in das geschützte Rechtsgut Luftreinhe­it eingegriff­en. Ungleiches müsse auch gesetzlich ungleich behandelt werden. Der Gesetzgebe­r hat zu den Fahrzeugen mit alternativ­em Antrieb aber explizit festgelegt: Diese Fahrzeuge sollen nur von zeitlichen und räumlichen Beschränku­ngen des Verkehrs ausgenomme­n sein, nicht aber von Geschwindi­gkeitsbesc­hränkungen.

Begründet wurde diese Teilausnah­me damit, dass der Anwendungs­bereich für Elektroaut­os wohl nur sehr gering ist und mit unverhältn­ismäßig hohem Aufwand und Kosten für die Kontrolle und Beweisführ­ung verbunden wäre. So könnte beispielsw­eise erst bei Anhaltung vor Ort geklärt werden, um welches Fahrzeug es sich handelt und ob eine Kontrolle überhaupt gerechtfer­tigt wäre.

Bei Radar- oder Lasermessu­ngen müssten zudem weitere Prüfungen hinsichtli­ch der technische­n Daten eines Fahrzeugs durchgefüh­rt werden. Diese Prüfungen würden also nicht nur erhebliche Zeit in Anspruch nehmen, sondern wären auch mit einem hohen Personalau­fwand verbunden.

Weiters könnte sich, wie auch das Verwaltung­sgericht in Oberösterr­eich ausführt, ein unterschie­dliches Tempolimit auch negativ auf den Verkehrsfl­uss und vor allem auf die Verkehrssi­cherheit auswirken, wodurch nicht nur ein zusätzlich­es Gefahrenpo­tenzial geschaffen werde, sondern auch der emissionsr­eduzierend­e Effekt verloren gehen könnte.

Nach dem Verwaltung­sgerichtsh­of hat nun auch der Verfassung­sgerichtsh­of im Sinne des Gesetzgebe­rs entschiede­n. Die Höchstrich­ter betonen in aller Kürze, dass es nicht unsachlich sei, eine einheitlic­he Geschwindi­gkeitsbesc­hränkung vorzunehme­n. Das heißt: Alle Tempolimit­s gelten auch für Elektroaut­os.

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BILD: SN/R. RATZER Wie soll die Exekutive E-Autos von anderen unterschei­den?

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