„Kleine Mieterin“siegt vor Gericht
Wohnbau-Riese blitzte mit „nicht nachvollziehbarer“Räumungsklage ab.
Ein kürzlich beendeter Gerichtsstreit zwischen einer großen Wohnbaugenossenschaft mit Stammsitz Wien und einer Mieterin aus Hallein weckt Erinnerungen an den Kampf David gegen Goliath.
Der gemeinnützige Wohnbauriese hatte der „kleinen Mieterin“nur ein paar Tage vor der ohnehin schon längst vereinbarten Über- bzw. Rückgabe ihrer Wohnung eine Räumungsklage aufgehalst. Sowohl das Bezirksgericht Hallein als auch das Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht schmetterten die Klage aber klar ab: Für diese habe es keine Veranlassung gegeben.
Die Frau hatte das Mietverhältnis für ihre Wohnung in Hallein im Mai 2016 ordnungsgemäß gekündigt. Mit der Genossenschaft war vereinbart, dass die Frau Ende August die Wohnung übergibt – was dann auch geschah. Die Mieterin war aber ab Juni im guten Glauben die Miete bis zum Auszug schuldig geblieben; sie hatte der Wohnbaugenossenschaft diesbezüglich auch schon Wochen vor der Übergabe mitgeteilt, dass sie die noch offenen Mietzahlungen bis zur Übergabe einstellen möchte: Der Wohnbau-Riese solle bitte den Zahlungsrückstand (1613 Euro) mit der von ihr erlegten Kaution (1860 Euro) gegenverrechnen. In der Folge traute die Frau ihren Augen nicht: Am 26. August, nur ein paar Tage vor der Übergabe, brachte die Genossenschaft Klage auf Räumung ein. Sie argumentierte, die Frau sei bei Klagseinbringung mit mehr als zwei Mietzinsraten in Verzug gewesen.
Die Mieterin, vertreten von der Anwaltskanzlei Schöppl & Waha, bekämpfte die Klage mit Erfolg. Das Landesgericht stellte fest: „Die Einbringung der Mietzinsund Räumungsklage nur zwei bis drei Werktage vor vereinbarter Übergabe war im konkreten Fall nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.“Laut Gericht wurde die von der Frau „angestrebte Aufrechnung des Mietzinsrückstandes mit der Kaution“nie von der Klägerin abgelehnt. Es habe „keinen nachvollziehbaren Grund“gegeben, warum die Klage so kurz vor Übergabe eingebracht worden sei, zumal es „keine Anhaltspunkte gab“, dass die Frau die Wohnung nicht räumen würde.
„Eine Räumungsklage so kurz vor einer ohnehin fixen Wohnungsübergabe – ein starkes Stück.“