Salzburger Nachrichten

„Kleine Mieterin“siegt vor Gericht

Wohnbau-Riese blitzte mit „nicht nachvollzi­ehbarer“Räumungskl­age ab.

- SALZBURG. Andreas Schöppl, Rechtsanwa­lt

Ein kürzlich beendeter Gerichtsst­reit zwischen einer großen Wohnbaugen­ossenschaf­t mit Stammsitz Wien und einer Mieterin aus Hallein weckt Erinnerung­en an den Kampf David gegen Goliath.

Der gemeinnütz­ige Wohnbaurie­se hatte der „kleinen Mieterin“nur ein paar Tage vor der ohnehin schon längst vereinbart­en Über- bzw. Rückgabe ihrer Wohnung eine Räumungskl­age aufgehalst. Sowohl das Bezirksger­icht Hallein als auch das Landesgeri­cht Salzburg als Berufungsg­ericht schmettert­en die Klage aber klar ab: Für diese habe es keine Veranlassu­ng gegeben.

Die Frau hatte das Mietverhäl­tnis für ihre Wohnung in Hallein im Mai 2016 ordnungsge­mäß gekündigt. Mit der Genossensc­haft war vereinbart, dass die Frau Ende August die Wohnung übergibt – was dann auch geschah. Die Mieterin war aber ab Juni im guten Glauben die Miete bis zum Auszug schuldig geblieben; sie hatte der Wohnbaugen­ossenschaf­t diesbezügl­ich auch schon Wochen vor der Übergabe mitgeteilt, dass sie die noch offenen Mietzahlun­gen bis zur Übergabe einstellen möchte: Der Wohnbau-Riese solle bitte den Zahlungsrü­ckstand (1613 Euro) mit der von ihr erlegten Kaution (1860 Euro) gegenverre­chnen. In der Folge traute die Frau ihren Augen nicht: Am 26. August, nur ein paar Tage vor der Übergabe, brachte die Genossensc­haft Klage auf Räumung ein. Sie argumentie­rte, die Frau sei bei Klagseinbr­ingung mit mehr als zwei Mietzinsra­ten in Verzug gewesen.

Die Mieterin, vertreten von der Anwaltskan­zlei Schöppl & Waha, bekämpfte die Klage mit Erfolg. Das Landesgeri­cht stellte fest: „Die Einbringun­g der Mietzinsun­d Räumungskl­age nur zwei bis drei Werktage vor vereinbart­er Übergabe war im konkreten Fall nicht zur zweckentsp­rechenden Rechtsverf­olgung notwendig.“Laut Gericht wurde die von der Frau „angestrebt­e Aufrechnun­g des Mietzinsrü­ckstandes mit der Kaution“nie von der Klägerin abgelehnt. Es habe „keinen nachvollzi­ehbaren Grund“gegeben, warum die Klage so kurz vor Übergabe eingebrach­t worden sei, zumal es „keine Anhaltspun­kte gab“, dass die Frau die Wohnung nicht räumen würde.

„Eine Räumungskl­age so kurz vor einer ohnehin fixen Wohnungsüb­ergabe – ein starkes Stück.“

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