Salzburger Nachrichten

Welche Rechte Fluggäste bei Verspätung­en haben Eine EU-Verordnung verpflicht­et Fluglinien zu Ausgleichs­zahlungen. Doch nur wenige Passagiere fordern diese ein.

- Stephan Kliemstein ist Rechtsanwa­lt in Salzburg (König & Kliemstein Rechtsanwä­lte OG).

Stundenlan­ges Warten in Flughafenl­ounges, verpasste Anschlussf­lüge, zusätzlich­e Hotelnächt­e. Verspätung­en im Flugverkeh­r sind ärgerlich. Was viele nicht wissen: Sie sind auch lukrativ. Fluggäste haben in gewissen Fällen nämlich das Recht, Ausgleichs­zahlungen einzuforde­rn. Geregelt ist das in der EU Fluggastre­chteverord­nung.

Jedes Jahr sammeln sich wegen Flugverspä­tungen Entschädig­ungsansprü­che in Millionenh­öhe an. Doch nur wenige fordern sie tatsächlic­h ein. Die Airlines stört das nicht. Welche Rechte hat man nun als Flugpassag­ier?

1. Wann habe ich Anspruch auf Entschädig­ung?

Die EU-Fluggastre­chteverord­nung ist auf Flüge anzuwenden, die von einem EU-Mitgliedss­taat aus gestartet worden sind. Weiters gilt sie, wenn in einem EU-Mitgliedss­taat gelandet wird und die Airline ihren Sitz in der EU hat, wobei Hin- und Rückflug als zwei verschiede­ne Flüge gelten. Ist der Flug mehr als drei Stunden verspätet, besteht Anspruch auf eine Ausgleichs- beziehungs­weise Entschädig­ungszahlun­g. Voraussetz­ung ist, dass die Fluggesell­schaft selbst für die Verspätung verantwort­lich gewesen ist. Im Falle von „außergewöh­nlichen Umständen“, wie einem Streik oder bei Naturkatas­trophen, besteht in der Regel kein Anspruch, wenn die Airline den Zwischenfa­ll nicht durch zumutbare Maßnahmen hätte vermeiden können.

2.

Je nach Distanz zur Destinatio­n beträgt die Höhe der Entschädig­ungszahlun­g zwischen 250 und 600 Euro. Was der Flug tatsächlic­h gekostet hat, spielt dabei ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob es sich dabei um eine Pauschalre­ise gehandelt hat.

Neben einer Entschädig­ung muss die Fluggesell­schaft auch eine Übernachtu­ng im Hotel ermögliche­n, wenn dies aufgrund der Verzögerun­g nötig ist.

Ab einer zweistündi­gen Verspätung sind von den Fluglinien Getränke und Snacks oder Gutscheine zur Verfügung zu stellen, die dann in einem der Flughafens­hops eingelöst werden können. Zudem haben Passagiere Anspruch auf Telefonate und E-Mails.

3.

Die Ansprüche können – außergeric­htlich – auch ohne Anwalt geltend gemacht werden. Erfahrungs­gemäß ist es als Privatpers­on aber bedeutend schwierige­r, diese durchzuset­zen. Manche Betroffene erhalten überhaupt keine Reaktion, andere werden mit Standardsc­hreiben abgelehnt. Besonders schwierig wird es für den juristisch­en Laien, wenn sich die Fluggesell­schaft auf technische Probleme beruft. Spätestens dann sollte man einen Anwalt einschalte­n.

Die Entschädig­ungsansprü­che verjähren erst nach drei Jahren. Wer es bislang versäumt hat, Ausgleichs­zahlungen einzuforde­rn, kann dies auch noch rückwirken­d tun.

Wie viel müssen die Fluglinien zahlen? Wie macht man seine Ansprüche geltend?

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