Justizrat
Dabei handelt es sich um ein von der polnischen Verfassung vorgesehenes Selbstverwaltungsorgan der Richterschaft, das ihre Unabhängigkeit garantieren soll. Der Justizrat ernennt sämtliche Richter des Landes. Er besteht aus 15 vom Standesrat der Richter entsandten Mitgliedern und zehn Parlamentariern. Das zweite Reformgesetz hätte den gesamten Richterrat entlassen. Seine Neubesetzung wäre allein dem Parlament zugefallen, in dem die nationalkonservative PiS die absolute Mehrheit hat.