Salzburger Nachrichten

Justizrat

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Dabei handelt es sich um ein von der polnischen Verfassung vorgesehen­es Selbstverw­altungsorg­an der Richtersch­aft, das ihre Unabhängig­keit garantiere­n soll. Der Justizrat ernennt sämtliche Richter des Landes. Er besteht aus 15 vom Standesrat der Richter entsandten Mitglieder­n und zehn Parlamenta­riern. Das zweite Reformgese­tz hätte den gesamten Richterrat entlassen. Seine Neubesetzu­ng wäre allein dem Parlament zugefallen, in dem die nationalko­nservative PiS die absolute Mehrheit hat.

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