Salzburger Nachrichten

Manche Streiche zu Halloween sind strafbar

Süßes, Saures und saftige Strafen: Welche Lausbübere­ien Jugendlich­e zu Halloween besser bleiben lassen, wenn sie nicht vor dem Strafricht­er landen wollen.

- STEPHAN KLIEMSTEIN

Faule Eier landen auf Haustüren, Türklinken werden beschmiert, Briefkäste­n verklebt, Autoreifen aufgeschli­tzt und Auspuffe verstopft. Nicht nur Kinder und Jugendlich­e lauern zu Halloween vor der Haustür. Manchmal klingelt auch die Polizei. Wenn der Nachwuchs den amerikanis­chen Brauch allzu exzessiv feiert, kann das zivilund strafrecht­liche Folgen haben. In der Nacht auf den 1. November wird es auch dieses Jahr wieder zahlreiche Anzeigen geben.

Zwar gehören Streiche zum Geiste des Halloweenf­ests, wenn man so will. Doch Brauchtum macht Delikte nicht straffrei. Dass Sachbeschä­digungen definitiv zu weit gehen, scheinen viele offenbar nicht zu wissen oder schlichtwe­g zu ignorieren: Denn seit Jahren steigt zu Halloween die Zahl der Sachbeschä­digungen.

1. Was ist erlaubt, was strafbar?

Sachbeschä­digungen sind keine Kavaliersd­elikte, auch wenn viele Anhänger des Halloweenf­ests das glauben. Jugendlich­e sollten daher entspreche­nd aufgeklärt werden, bevor sie um die Häuser ziehen und die Nachbarsch­aft unsicher machen.

Strafbar macht sich, wer Häuserfass­aden mit Farbbeutel­n oder Eiern bewirft, Autos zerkratzt, Wände beschmiert, Fenstersch­eiben mit Steinen einschlägt, Dinge anzündet, Gärten und Blumenbeet­e verwüstet oder Mülltonnen auskippt. Auch das Bestehlen anderer Kinder und Jugendlich­er ist strafbar.

Nicht erlaubt ist selbstvers­tändlich auch, Anwohner an deren Haustür zu bedrohen oder zu nötigen, falls diese sich weigern, Süßigkeite­n herauszuge­ben. Besonders anstößige oder obszöne Verkleidun­gen können zudem eine Verletzung des „öffentlich­en Anstands“darstellen.

Leute zu erschrecke­n kann dann rechtliche Konsequenz­en nach sich ziehen, wenn der Tatbestand der gefährlich­en Drohung oder der fahrlässig­en Körperverl­etzung verwirklic­ht wird – etwa, wenn jemand absichtlic­h einen anderen Menschen so erschreckt, dass dieser stürzt und sich dabei verletzt. „Trick or Treat“(„Süßes oder Saures“) zu fordern, ist dagegen unproblema­tisch.

2. Ab welchem Alter sind Jugendlich­e strafbar?

Jugendlich­e unter 14 Jahren sind noch nicht deliktsfäh­ig. Sie können daher auch nicht verurteilt und be- straft werden. Nicht ausgeschlo­ssen sind Erziehungs­maßnahmen. In besonders gravierend­en Fällen ist beispielsw­eise die Unterbring­ung in einer betreuten Wohngemein­schaft möglich. Wer noch nicht 14 Jahre alt ist, kann in der Regel auch nicht zu Schadeners­atz verpflicht­et werden. Die Schadenswi­edergutmac­hung trifft in diesem Fall die Eltern, sofern sie ihre Aufsichtsp­flicht verletzt haben.

3. Wie lang dürfen Kinder und Jugendlich­e ausgehen?

Jugendlich­e bis zwölf Jahre dürfen in Salzburg nur bis 21 Uhr, jene bis zum vollendete­n 14. Lebensjahr nur bis 22 Uhr und 15-Jährige bis 23 Uhr allein ausgehen. Ab 16 Jahren gibt es für Jugendlich­e in den meisten Bundesländ­ern keine Begrenzung­en mehr – sie dürfen unbegrenzt lang um die Häuser ziehen.

4. Wann ist mit Geldstrafe­n zu rechnen?

Auch die nächtliche­n Ruhezeiten sind zu beachten. Jedes Bundesland kann eigene Regelungen zu Lärmbeläst­igungen treffen. In Salzburg etwa wird bestraft, wer in ungebührli­cher Weise „störenden Lärm“erregt.

Eine solche Verwaltung­sübertretu­ng ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro, in bestimmten Fällen mit bis zu 5000 Euro zu bestrafen.

Verkleidun­gen im Rahmen von Halloween fallen laut Innenminis­terium nicht unters neue Vermummung­sverbot. Geldstrafe­n für Maskierung­en sind demnach nicht zu befürchten. Stephan Kliemstein ist Rechtsanwa­lt in Salzburg (König & Kliemstein Rechtsanwä­lte OG).

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BILD: SN/YANLEV - STOCK.ADOBE.COM Eltern sind für Kinder unter 14 Jahren haftbar, wenn diese es zu Halloween übertreibe­n.

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