Manche Streiche zu Halloween sind strafbar
Süßes, Saures und saftige Strafen: Welche Lausbübereien Jugendliche zu Halloween besser bleiben lassen, wenn sie nicht vor dem Strafrichter landen wollen.
Faule Eier landen auf Haustüren, Türklinken werden beschmiert, Briefkästen verklebt, Autoreifen aufgeschlitzt und Auspuffe verstopft. Nicht nur Kinder und Jugendliche lauern zu Halloween vor der Haustür. Manchmal klingelt auch die Polizei. Wenn der Nachwuchs den amerikanischen Brauch allzu exzessiv feiert, kann das zivilund strafrechtliche Folgen haben. In der Nacht auf den 1. November wird es auch dieses Jahr wieder zahlreiche Anzeigen geben.
Zwar gehören Streiche zum Geiste des Halloweenfests, wenn man so will. Doch Brauchtum macht Delikte nicht straffrei. Dass Sachbeschädigungen definitiv zu weit gehen, scheinen viele offenbar nicht zu wissen oder schlichtweg zu ignorieren: Denn seit Jahren steigt zu Halloween die Zahl der Sachbeschädigungen.
1. Was ist erlaubt, was strafbar?
Sachbeschädigungen sind keine Kavaliersdelikte, auch wenn viele Anhänger des Halloweenfests das glauben. Jugendliche sollten daher entsprechend aufgeklärt werden, bevor sie um die Häuser ziehen und die Nachbarschaft unsicher machen.
Strafbar macht sich, wer Häuserfassaden mit Farbbeuteln oder Eiern bewirft, Autos zerkratzt, Wände beschmiert, Fensterscheiben mit Steinen einschlägt, Dinge anzündet, Gärten und Blumenbeete verwüstet oder Mülltonnen auskippt. Auch das Bestehlen anderer Kinder und Jugendlicher ist strafbar.
Nicht erlaubt ist selbstverständlich auch, Anwohner an deren Haustür zu bedrohen oder zu nötigen, falls diese sich weigern, Süßigkeiten herauszugeben. Besonders anstößige oder obszöne Verkleidungen können zudem eine Verletzung des „öffentlichen Anstands“darstellen.
Leute zu erschrecken kann dann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wenn der Tatbestand der gefährlichen Drohung oder der fahrlässigen Körperverletzung verwirklicht wird – etwa, wenn jemand absichtlich einen anderen Menschen so erschreckt, dass dieser stürzt und sich dabei verletzt. „Trick or Treat“(„Süßes oder Saures“) zu fordern, ist dagegen unproblematisch.
2. Ab welchem Alter sind Jugendliche strafbar?
Jugendliche unter 14 Jahren sind noch nicht deliktsfähig. Sie können daher auch nicht verurteilt und be- straft werden. Nicht ausgeschlossen sind Erziehungsmaßnahmen. In besonders gravierenden Fällen ist beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft möglich. Wer noch nicht 14 Jahre alt ist, kann in der Regel auch nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Die Schadenswiedergutmachung trifft in diesem Fall die Eltern, sofern sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
3. Wie lang dürfen Kinder und Jugendliche ausgehen?
Jugendliche bis zwölf Jahre dürfen in Salzburg nur bis 21 Uhr, jene bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur bis 22 Uhr und 15-Jährige bis 23 Uhr allein ausgehen. Ab 16 Jahren gibt es für Jugendliche in den meisten Bundesländern keine Begrenzungen mehr – sie dürfen unbegrenzt lang um die Häuser ziehen.
4. Wann ist mit Geldstrafen zu rechnen?
Auch die nächtlichen Ruhezeiten sind zu beachten. Jedes Bundesland kann eigene Regelungen zu Lärmbelästigungen treffen. In Salzburg etwa wird bestraft, wer in ungebührlicher Weise „störenden Lärm“erregt.
Eine solche Verwaltungsübertretung ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro, in bestimmten Fällen mit bis zu 5000 Euro zu bestrafen.
Verkleidungen im Rahmen von Halloween fallen laut Innenministerium nicht unters neue Vermummungsverbot. Geldstrafen für Maskierungen sind demnach nicht zu befürchten. Stephan Kliemstein ist Rechtsanwalt in Salzburg (König & Kliemstein Rechtsanwälte OG).