Regeln für Asylbewerber verschärft
Das Fremdenrechtspaket regelt die Pflichten von Asylsuchenden neu.
Seit gestern, Mittwoch, ist das umfassende Fremdenrechtspaket in Kraft. Dieses ermöglicht unter anderem eine längere Schubhaft und enthält eine Residenzpflicht für Flüchtlinge sowie höhere Strafen für jene, die das Land trotz aufrechten Bescheids nicht verlassen.
Schubhaft kann im Normalfall künftig auf bis zu sechs Monate (bisher vier) bzw. drei Monate für mündige Minderjährige (bisher zwei) erstreckt werden. Bei besonderen Umständen ist eine ununterbrochene Festhaltung bis zu 18 Monate möglich (bisher zehn Monate in einem Zeitraum von 18 Monaten). Ein Verfahren zur Aberkennung von Asyl soll nicht erst bei einer rechtskräftigen Verurteilung, sondern bereits bei Anklageerhebung bzw. bei Betreten auf frischer Tat oder bei Verhängung der U-Haft eingeleitet werden. Laut dem neuen Gesetz dürfen Asylbewerber nur in jenem Bundesland wohnen, in dem sie die Grundversorgung erhalten. Ihnen kann – etwa im Falle eines negativen Bescheides – vorgeschrieben werden, dass sie den Bezirk, in dem ihre Unterkunft liegt, nicht verlassen dürfen. Das Gesetz enthält weiters die Möglichkeit zum Entzug der Grundversorgung nach negativ entschiedenem Asylverfahren sowie eine Möglichkeit zur Beugehaft bei jenen, die das Land nicht verlassen wollen. Wenn abgelehnte Asylbewerber das Land nicht verlassen bzw. wieder einzureisen versuchen, drohen Strafen von 5000 bis zu 15.000 Euro bzw. sechs Wochen Haft. Wer bei der Einreise wissentlich falsche Angaben macht, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, kann mit bis zu 5000 Euro bestraft werden. Asylbewerber können ab April 2018 auch für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Rahmen von NGOs herangezogen werden.