Salzburger Nachrichten

Spital zog Klage gegen Patienten zurück

Flachgauer war bei Unterschri­ft nur kurz nach OP nicht zurechnung­sfähig.

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Die SN berichtete­n von dem Fall: Die Salzburger Landesklin­iken (SALK) hatten von einem 25-jährigen Flachgauer, dem im Mai 2016 im LKH der akut entzündete Blinddarm entfernt worden war, per Klage die Kosten für die Operation in Höhe von 3300 Euro eingeforde­rt. Grund: Der Patient sei laut SALK auf dessen Wunsch in die Sonderklas­se aufgenomme­n worden, obwohl die Kosten für die Operation gar nicht von (s)einer Privatvers­icherung gedeckt seien. Zudem habe der 25-Jährige dann auch nach der OP eine Verpflicht­ungserklär­ung für die Aufnahme in die Sonderklas­se unterschri­eben.

Der Patient wandte sich jedoch an den Salzburger Rechtsanwa­lt Klaus Waha. Entgegen den Angaben der SALK habe er bei seiner Einlieferu­ng niemals gesagt, dass er auf die Sonderklas­se wolle, so der 25-Jährige. Er habe angesichts seiner starken Schmerzen nur rasch behandelt werden wollen.

Im Rahmen des dann am Bezirksger­icht Neumarkt eröffneten Prozesses holte die Richterin auf Antrag von Beklagtenv­ertreter Waha auch ein Sachverstä­ndigen-Gutachten ein. Und zwar zur Frage, ob der Patient nach der unter Vollnarkos­e durchgefüh­rten OP überhaupt in der Lage war, die Tragweite seiner Unterschri­ftsleistun­g zu erkennen. Immerhin sei die Unterschri­ftsleistun­g nur ein paar Stunden nach der OP erfolgt. Das Gutachten, verfasst von einem Pongauer Primar und Facharzt für Neurologie und Psychiatri­e, war eindeutig: Der 25Jährige war nach den durchgefüh­rten Behandlung­en „nicht dispositio­ns- und diskretion­sfähig“(also nicht zurechnung­sfähig, Anm.) und zum Zeitpunkt der Unterschri­ft in seinem Bewusstsei­n stark eingeschrä­nkt.

Die SALK hatte daraufhin am 3. Oktober 2017 in einer Stellungna­hme angekündig­t, „in diesem Fall von weiteren rechtliche­n Schritten Abstand zu nehmen und künftig eine bestimmte (noch zu definieren­de) Zeit nach einer Narkose abzuwarten“, ehe man von Patienten Unterschri­ften einhole.

Mit Schreiben vom 2. November an das Bezirksger­icht haben die SALK ihre Klage bei gleichzeit­igem Anspruchsv­erzicht nun definitiv zurückgezo­gen.

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