Schönheitsmediziner müssen Kunden besonders gut aufklären
Bei kosmetischen Eingriffen ist Patienten zum Beispiel klarzumachen, dass das gewünschte Ergebnis nicht immer erreicht wird. Anders ist die Rechtslage, wenn man sich auf „Pfuscher“einlässt.
Kosmetische Eingriffe liefern nicht immer das gewünschte Ergebnis, das man sich vorstellt. Deshalb gelten für die Schönheitsmediziner besonders strenge Aufklärungspflichten. Lassen sich Patienten auf Behandlungen ein, die nicht Ärzte durchführen, steigen nicht nur die medizinischen, sondern auch die rechtlichen Risiken.
So hat sich zum Beispiel eine Frau von einer Kosmetikerin „Fett weg“Spritzen in die Oberschenkel setzen lassen. Diese hatte ihr zuvor gesagt, dass sie die Behandlung zwar nicht machen dürfe, weil sie keine medizinische Ausbildung habe, dies aber könne und bereits mehrfach erfolgreich durchgeführt habe. Die Kosmetikerin wies auch darauf hin, dass Schwellungen und Blauverfärbungen eintreten können und sie eine Zeit lang Schmerzen verspüren könnte. Über weitere Risiken, etwa dass Entzündungsprozesse bis zu Monate anhaltende Schmerzen und Gefühlsstörungen bewirken können, wurde nicht aufgeklärt.
In der Folge kam es bei der betroffenen Frau zu erheblichen Komplikationen. Sie forderte daraufhin gerichtlich 41.540 Euro als Schmerzengeld und als Entschädigung für die erfolgte Verunstaltung.
Die Kosmetikerin wehrte sich. Sie sagte, sie habe die Behandlung lege artis durchgeführt und die Klägerin umfassend aufgeklärt. Sie habe die Klägerin auch darauf hingewiesen, dass sie über keine medizinische Ausbildung verfüge. Da sich die Klägerin dennoch auf die Behandlung eingelassen habe, treffe sie ein erhebliches Mitverschulden.
Das Erstgericht sprach der Klägerin 22.266,66 Euro zu und stellte die Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden mit zwei Dritteln fest. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge. Das überwiegende Verschulden liege bei dem, der den Besitz der entsprechenden Fähigkeiten behauptet, weshalb die Verschuldensteilung 2:1 zulasten der Beklagten angemessen sei.
Nach dem Gesetz gibt derjenige, der ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, dadurch zu erkennen, dass er sich diese zutraut. Er muss daher den Mangel derselben vertreten. Das betrifft im konkreten Fall aber nicht nur die Ausführung, sondern auch die für eine wirksame Einwilligung zur Behandlung erforderliche Aufklärung. Derjenige, der von der Unerfahrenheit des Vertragspartners wusste oder bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte wissen können, muss sich dies aber als Mitverschulden anrechnen lassen. Nach den Gesamtumständen hätte die Klägerin erkennen können, dass die Beklagte als Kosmetikerin nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine solche Behandlung verfügte und nicht befähigt war, die angebotenen Leistungen zu erbringen.
Bei reinen kosmetischen Eingriffen ohne medizinische Indikation („Schönheitsoperationen“) gelten grundsätzlich besonders strenge Anforderungen an die ärztliche Aufklärungspflicht. Bei kosmetischen Operationen, wie einer Brustvergrößerung oder Oberlippenunterspritzung, die nur der optischen Verbesserung des Aussehens dienen, ist eine ausdrückliche Aufklärung erforderlich, dass dieses Ziel aus vom Arzt nicht beeinflussbaren physiologischen oder psychologischen Gründen ganz oder teilweise nicht erreicht werden könnte.
Wird ein Arzt mit einer (häufig realitätsfremden) Erwartungshaltung des Patienten konfrontiert, sollte er eine bestimmte Vorstellung über das zukünftige Aussehen nicht unbedingt hervorrufen. Jedenfalls muss er offen und schonungslos darüber aufklären, dass die Ziel- bzw. Wunschvorstellungen des Patienten durch den kosmetischen Eingriff nicht immer gänzlich verwirklicht werden können. Kosmetische Operationen erfordern somit eine Aufklärung über eine mögliche subjektive Unzufriedenheit mit dem Operationsergebnis; andernfalls kann die Aufklärungspflicht verletzt sein.
Allerdings ist über eine entfernte und jedenfalls nachrangige Therapievariante bei Risikoeintritt, mit dessen Auftreten nur im Promillebereich der Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, nicht aufzuklären. Vorausgesetzt, diese Therapievariante ist zum Zeitpunkt der Aufklärung nicht empfohlen und jedenfalls nur eine Ultima Ratio. Dann ist eine solche Therapievariante dermaßen außergewöhnlich, dass sie für den Entschluss einer vernünftigen und verständigen Patientin, in den kosmetischen Eingriff einzuwilligen, nicht ernsthaft ins Gewicht fallen und somit für die Entscheidung des Patienten nicht relevant sein kann.