Salzburger Nachrichten

Was der Boss

Das Amt des Bürgermeis­ters der Stadt Salzburg vereint eine Machtfülle, von der andere Politiker nur träumen können. Viel hängt aber auch von der Person ab – und wie diese das Amt anlegt.

- HEIDI HUBER

In nicht einmal mehr zwei Wochen, am 26. November, wählen die Stadt-Salzburger einen neuen Bürgermeis­ter. Wer immer auf dem Thron Platz nimmt, wird eine gehörige Portion Macht auf sich vereinen. Denn der Bürgermeis­ter der Landeshaup­tstadt hat Befugnisse, die in „seiner“Stadt weiter reichen als etwa beim Landeshaup­tmann. Das spiegelt sich immer wieder in einem Konflikt zwischen Stadt und Land wieder. Denn derjenige im Schloss Mirabell ist mitunter genauso mächtig wie derjenige im Chiemseeho­f. Der frühere Landeshaup­tmann-Stellvertr­eter Othmar Raus meinte vor wenigen Monaten zu diesem Verhältnis: „Es ist nicht ratsam, einen Bürgermeis­ter der Stadt Salzburg abzukanzel­n.“Das Salzburger Stadtrecht und die Geschäftso­rdnung des Gemeindera­tes regeln, was der neue Stadtchef oder die neue Stadtchefi­n tun kann und dafür auch niemanden um Erlaubnis fragen muss. Zunächst einmal ist der Bürgermeis­ter der Vorsitzend­e im Gemeindera­t. Zu den Sitzungen, die alle zwei Monate stattfinde­n, wird eigens die Glocke aus dem Schloss Mirabell ins Rathaus gebracht. Der Bürgermeis­ter kann die Gemeinderä­te damit zur Ordnung rufen. Er bestimmt die Tagesordnu­ng. Wenn er einen Bericht nicht behandeln will, muss er ihn nicht auf die Tagesordnu­ng setzen. Etwas, das die politische­n Gegner Heinz Schaden oft vorgeworfe­n haben. Amtsberich­te, die Schaden nicht genehm waren, haben nie das Licht der Welt erblickt. Im Magistrat spricht man von der „Rundablage“und „Schublade“des Bürgermeis­ters.

Der Bürgermeis­ter kann im Gemeindera­t aber auch Abstimmung­en zu seinen Gunsten entscheide­n. Sollte bei 40 Gemeinderä­ten Gleichstan­d herrschen, kann der Bürgermeis­ter „dirimieren“, also seine Stimme als Vorsitzend­er nutzen und den Ausgang drehen. Das gilt auch für den Stadtsenat. In diesem „kleinen“Gemeindera­t hat der Bürgermeis­ter ebenso den Vorsitz.

Der Bürgermeis­ter ist gleichzeit­ig Vorstand des Magistrats und unmittelba­rer Vorgesetzt­er aller Bedienstet­en. Er hat das oberste Weisungsre­cht und erteilt diese in der Regel auch mündlich oder schriftlic­h. Auch der Magistrats­direktor ist dem Bürgermeis­ter unterstell­t. Der Stadtchef kann aber auch auf der Regierungs­bank für Ordnung sorgen und seinen Stellvertr­etern und Stadträten Weisungen erteilen. Eine Möglichkei­t, die nicht einmal der Landeshaup­tmann gegenüber seinen Regierungs­mitglieder­n hat. Dieser kann auch keine Wirkungsbe­reiche an sich ziehen, im Gegensatz zum Bürgermeis­ter. Ein Beispiel dafür war die Flaniermei­le Griesgasse, die Johann Padutsch vor Jahren nicht umsetzen wollte. Heinz Schaden hat ihn kurzerhand ent-

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BILD: SN/CHRIS HOFER Die Glocke des Bürgermeis­ters im Gemeindera­t. 1914 wurde folgendes Zitat graviert: „Allen Menschen Recht getan, ist eine Kunst, die niemand kann.“

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