Salzburger Nachrichten

Wer Schimmel zu verantwort­en hat

Die Höchstrich­ter entschiede­n Streit über die Höhe der Miete wegen einer schimmlige­n Wohnung.

- KATRIN SPEIGNER Katrin Speigner ist Rechtsanwä­ltin in Salzburg.

Sowohl für Mieter als auch Vermieter ist Schimmelbe­fall ein Albtraum. Neben den Kosten für die Beseitigun­g hat Schimmel auch gravierend­e Auswirkung­en auf die Gesundheit der betroffene­n Bewohner.

Doch welche Rechte stehen dem Mieter bei Schimmelbe­fall des Mietobjekt­s zu? Dazu musste der Oberste Gerichtsho­f (OGH) erst kürzlich wieder Stellung beziehen. Im zugrunde liegenden Fall begehrten Mieter einer mit Schimmel befallenen Wohnung eine Minderung des Mietzinses. Zu Recht?

Bereits während des ersten Winters nach ihrem Einzug hatten die Mieter einer kleinen Wohnung trotz üblicher Belüftung mit Schimmel zu kämpfen. Dieser bildete sich so stark, dass die Gesundheit der Mieter beeinträch­tigt wurde und es zu Reizungen der Atemwege kam.

Obwohl der Vermieter durch das Aufstellen eines Trocknungs­geräts die weitere Bildung von Schimmel zu verhindern versuchte, besserte sich die Situation nicht, weswegen die Mieter eine Mietzinsmi­nderung gemäß § 1096 Abs 1 ABGB vornahmen und den Mietzins um 40 Prozent kürzten. Sie waren der Ansicht, nicht für die Bildung des Schimmels verantwort­lich zu sein.

Der Vermieter war hingegen anderer Meinung und behauptete, dass sich der Schimmel durch das Trocknen der Wäsche in der Wohnung bilde und die Mieter dadurch verantwort­lich seien. Nach Ausschöpfe­n des Instanzenz­ugs erkannte der OGH schließlic­h, dass die Mieter keine Schuld treffen kann, wenn sie die Wohnung ortsüblich gebrauchen. Zum gewöhnlich­en Gebrauch der Wohnung zählt nach Ansicht des Höchstgeri­chts neben dem Aufhängen der Wäsche unter anderem auch Kochen und Waschen im üblichen Ausmaß.

Daher würde das Gericht auch in diesem Fall den Mietern eine Mietzinsmi­nderung zusprechen. In welchem Ausmaß, das ist allerdings von der Dauer und Intensität der beeinträch­tigten Nutzbarkei­t abhängig.

Bei Schimmelbi­ldung und den daraus resultiere­nden rechtliche­n Ansprüchen ist zu klären, wer die Schuld an der Schimmelbi­ldung trägt. Sollten bauliche Maßnahmen Grund für die Schimmelbi­ldung sein und es sich nicht um bloß oberflächl­ichen Schimmel handeln, steht den Mietern eine Mietzinsmi­nderung zu. Entsteht der Schimmel allerdings aufgrund eines Fehlverhal­tens seitens der Mieter, steht keine Mietzinsmi­nderung zu.

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