Wer Schimmel zu verantworten hat
Die Höchstrichter entschieden Streit über die Höhe der Miete wegen einer schimmligen Wohnung.
Sowohl für Mieter als auch Vermieter ist Schimmelbefall ein Albtraum. Neben den Kosten für die Beseitigung hat Schimmel auch gravierende Auswirkungen auf die Gesundheit der betroffenen Bewohner.
Doch welche Rechte stehen dem Mieter bei Schimmelbefall des Mietobjekts zu? Dazu musste der Oberste Gerichtshof (OGH) erst kürzlich wieder Stellung beziehen. Im zugrunde liegenden Fall begehrten Mieter einer mit Schimmel befallenen Wohnung eine Minderung des Mietzinses. Zu Recht?
Bereits während des ersten Winters nach ihrem Einzug hatten die Mieter einer kleinen Wohnung trotz üblicher Belüftung mit Schimmel zu kämpfen. Dieser bildete sich so stark, dass die Gesundheit der Mieter beeinträchtigt wurde und es zu Reizungen der Atemwege kam.
Obwohl der Vermieter durch das Aufstellen eines Trocknungsgeräts die weitere Bildung von Schimmel zu verhindern versuchte, besserte sich die Situation nicht, weswegen die Mieter eine Mietzinsminderung gemäß § 1096 Abs 1 ABGB vornahmen und den Mietzins um 40 Prozent kürzten. Sie waren der Ansicht, nicht für die Bildung des Schimmels verantwortlich zu sein.
Der Vermieter war hingegen anderer Meinung und behauptete, dass sich der Schimmel durch das Trocknen der Wäsche in der Wohnung bilde und die Mieter dadurch verantwortlich seien. Nach Ausschöpfen des Instanzenzugs erkannte der OGH schließlich, dass die Mieter keine Schuld treffen kann, wenn sie die Wohnung ortsüblich gebrauchen. Zum gewöhnlichen Gebrauch der Wohnung zählt nach Ansicht des Höchstgerichts neben dem Aufhängen der Wäsche unter anderem auch Kochen und Waschen im üblichen Ausmaß.
Daher würde das Gericht auch in diesem Fall den Mietern eine Mietzinsminderung zusprechen. In welchem Ausmaß, das ist allerdings von der Dauer und Intensität der beeinträchtigten Nutzbarkeit abhängig.
Bei Schimmelbildung und den daraus resultierenden rechtlichen Ansprüchen ist zu klären, wer die Schuld an der Schimmelbildung trägt. Sollten bauliche Maßnahmen Grund für die Schimmelbildung sein und es sich nicht um bloß oberflächlichen Schimmel handeln, steht den Mietern eine Mietzinsminderung zu. Entsteht der Schimmel allerdings aufgrund eines Fehlverhaltens seitens der Mieter, steht keine Mietzinsminderung zu.