Das wird neu im neuen Jahr
Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen 2018. Von denen vorerst nur eine von der neuen Regierung stammt.
Arzt
2016 begonnen, sollen im Lauf des kommenden Jahres alle Überweisungen von Ärzten elektronisch abgewickelt werden – eventuell notwendige Bewilligungen durch die Kassa inklusive. Der Vollausbau des elektronischen Bewilligungs- und Antragsservices (eBS) bedeutet weniger Zettelwirtschaft für Ärzte und Patienten. Letztgenannte benötigen nur noch die E-Card. In einigen Bundesländern startet 2018 die EMedikation.
Auto
Die Vignette 2018 gibt es in digitaler Form – oder wie bisher zum Kleben. Diesmal ist sie kirschrot. Die Preise steigen um ein Prozent, damit kostet die Vignette fürs Auto 87,30 Euro, jene für Motorräder 34,70 Euro.
Mit 20. Mai treten neue Vorschriften bei den „Pickerl“-Überprüfungen in Kraft. So dürfen etwa Fahrzeuge bei Feststellung eines schweren Mangels nur mehr zwei Monate verwendet werden.
Geld
Vorbei ist es mit der Bankomatgebühr, möglich ist sie nur noch in Ausnahmefällen. Der 500-EuroSchein wird nach und nach verschwinden (aber unbegrenzt gültig bleiben); gegen Jahresende werden keine 500er mehr ausgegeben.
Kinder
Die Familienbeihilfe steigt ab dem 1. Jänner um 1,9 Prozent. Für Kinder unter drei gibt es damit 114 Euro monatlich, für Drei- bis Zehnjährigen 121,90 Euro und für Zehn- bis 19-Jährigen 141,50 Euro. Ab 19 steigt die Beihilfe auf 165,10 Euro. Auch die Geschwisterstaffel wird angehoben, der Zuschlag für schwer behinderte Kinder steigt auf 155,90 Euro.
Frauen
Als Maßnahme gegen Frauenarmut gedacht ist eine Änderung der Notstandshilfe, die mit 1. Juli in Kraft tritt. Ab dann wird das Partnereinkommen nicht mehr angerechnet, weshalb Frauen, die bisher wegen des Einkommens ihres Partners leer ausgingen oder nur wenig Notstandshilfe bekamen, Anspruch auf die volle Höhe der Leistung bekommen werden. Für mehr Frauen in Aufsichtsräten großer und börsenotierter Unternehmen soll die neue Quote von mindestens 30 Prozent sorgen. Da es derzeit nicht einmal ganz 20 Prozent sind, bedeutet das: Werden in den Aufsichtsräten Sitze frei, müssen sie so lang mit Frauen nachbesetzt werden, bis die Quote erreicht ist.
Pensionen
Die Pensionsanpassung 2018 ist so gestaffelt: Pensionen bis 1500 Euro brutto steigen mit Jahresbeginn um 2,2 Prozent. Darüber gibt es bis zur Pensionshöhe von 2000 brutto einen Fixbetrag von 33 Euro. Die eigentlich gesetzlich vorgesehene Inflationsanpassung um 1,6 Prozent wird bis zu einer Bruttopension von 3355 Euro gewährt, danach wird der Prozentsatz kleiner und kleiner. Pensionen ab 4980 Euro brutto werden gar nicht erhöht. Die Ausgleichszulage steigt um 2,2 Prozent, damit erhöhen sich die Mindestpensionen für Alleinstehende auf 909,42 Euro (bzw. 1022 bei 30-jähriger Versicherungszeit). Für Paare gibt es ab 2018 um knapp 30 Euro mehr, konkret 1363,52 Euro.
Pflege
Der Eigenregress im Pflegeheim fällt. Damit dürfen die (für die Pflege zuständigen) Länder nicht mehr auf die Ersparnisse bzw. das Vermögen der Pflegeheimbewohner zugreifen. Weiterhin einbehalten werden der Großteil von Pension und Pflegegeld. Das Pflegegeld wird nicht erhöht.
Rauchen
Ab 1. Mai 2018 sollte absolutes Rauchverbot in der Gastronomie herrschen. Dieses 2015 beschlossene Gesetz wird nach dem Willen der neuen Regierung nicht in Kraft treten. Es bleibt bei der derzeitigen Regelung mit Raucher- und Nichtraucherbereichen. Kommen soll allerdings das Rauchverbot für unter 18-Jährige.
Schule
Die Hauptschule ist mit Ende des laufenden Schuljahres Geschichte. Das Schuljahr 2018/19 startet mit mehr Autonomie. U. a. können sich bis zu acht Schulen zu „Clustern“zusammenschließen. Klassenschülermindestbzw. -höchstzahlen sowie Teilungsziffern fallen weg. Cluster- oder Schulleiter können flexible Gruppengrößen festlegen.
Uni
Berufstätige Langzeitstudierende werden voraussichtlich ab dem Wintersemester 2018/19 wieder Studiengebühren bezahlen müssen.
Sachwalter
Aus den Sachwaltern werden ab 1. Juli Erwachsenenvertreter. Als solche dürfen sie maximal 15 Personen betreuen. Das neue Erwachsenenschutzgesetz schränkt die Handlungsfähigkeit nicht mehr pauschal ein, sondern sieht nun je nach Unterstützungsnotwendigkeit vier abgestufte Formen der Vertretung vor: Per Vorsorgevollmacht von den Betroffenen bestimmt, per gewähltem Vertreter (neu), per gesetzlichem und schließlich per gerichtlichem Erwachsenenvertreter.