Ein Teil der Notstandshilfebezieher muss Vermögen bereits verwerten
Die Abschaffung der Notstandshilfe wird weiter heftig diskutiert. Der Zugriff der Behörden auf den eigenen Besitz ist in bestimmten Fällen bereits derzeit möglich.
Die Debatte um die Neuordnung des Arbeitslosengeldes bewegt weiter die Innenpolitik. Die Regierung hat angekündigt, die Notstandshilfe abzuschaffen und in das Arbeitslosengeld zu integrieren. SPÖ, aber auch ein Teil der FPÖ befürchten, dass dadurch Langzeitarbeitslose in die Mindestsicherung fallen und ihr Erspartes verwerten müssen, bevor sie finanzielle Hilfe bekommen. Allerdings: Der Zugriff auf das Vermögen ist bereits derzeit möglich. Dann, wenn die Leistungen aus der Notstandshilfe, die sie erhalten, so niedrig sind, dass sie auch Unterstützung aus der Mindestsicherung benötigen.
WIEN. Fix ist noch nichts, aber die Aufregung ist bereits groß. Es geht um die Pläne der Regierung, die Arbeitslosenversicherung in Österreich umzuorganisieren und dabei die Notstandshilfe in ihrer jetzigen Form abzuschaffen. Vor allem, dass Langzeitarbeitslose dann in die Mindestsicherung fallen und so ihr Erspartes verwerten müssen, bevor sie finanzielle Hilfe bekommen, stößt auf Kritik. Neben der SPÖ sind es Teile der FPÖ, die davon nichts wissen wollen. Auch Sozialministerin Beate Hartinger-Klein (FPÖ) hatte dies ausgeschlossen, nicht gerade zur Begeisterung des Koalitionspartners ÖVP.
Dabei: Bereits jetzt gibt es 31.473 Bezieher von Notstandshilfe und 4829 Bezieher von Arbeitslosengeld, die ihr Vermögen verwerten müssen, wie aus der Statistik des Arbeitsmarktservice (AMS) hervorgeht. Und zwar diejenigen, die bereits derzeit zusätzlich Leistungen aus der Mindestsicherung erhalten, weil ihr Bezug aus Notstandshilfe oder Arbeitslosengeld unter 870 Euro pro Monat liegt. Für diese Personen gelten auch die Bestimmungen für den Bezug der Mindestsicherung, sagt der Sozialexperte der AK Salzburg, Boris Levtchev. Das bedeutet, dass das Vermögen bis auf einen Rest von ein paar Tausend Euro verbraucht werden muss. Eine Ausnahme ist eine Eigentumswohnung: Allerdings lässt sich das Sozialamt seine Leistungen im Grundbuch besichern.
Die Überführung der Notstandshilfe in die Mindestsicherung hat freilich einen gravierenden Nachteil für die Betroffenen. Denn die Zeit als Bezieher der Notstandshilfe wird für die Pension angerechnet, die als Bezieher der Mindestsicherung nicht.
Österreichweit gab es im Jahr 2016 immerhin 162.000 Bezieher der Notstandshilfe, ein Drittel davon ist älter als 50 Jahre. Die Zahl der Betroffenen ist in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Die Notstandshilfe ist eine Leistung des AMS. Wer arbeitslos wird, der erhält zuerst Arbeitslosenunterstützung. Dafür muss man in den vergangenen zwei Jahren zumindest 52 Wochen gearbeitet haben. Das Arbeitslosengeld wird dann für 26 Wochen ausbezahlt. Wer länger gearbeitet hat, für den erweitert sich die Bezugsdauer auf 52 Wochen. Das Arbeitslosengeld beträgt 55 Prozent des letzten Nettolohns, allerdings ist es mit etwas mehr als 1600 Euro gedeckelt. Dazu kommen noch Zuschläge für Familienangehörige. Die Notstandshilfe wird nach dem Arbeitslosengeld ausbezahlt. Es beträgt höchstens 95 Prozent des Arbeitslosengeldes und wird für ein Jahr bewilligt. Diese kann allerdings immer wieder verlängert werden.
Vollkommen unklar ist auch, was die derzeitige Diskussion für den Beschluss des Nationalrats bedeutet, dass die Notstandshilfe nicht mehr mit dem Einkommen des Partners gegengerechnet wird. Diesen hatte SPÖ, FPÖ und Grüne kurz vor der Nationalratswahl gefasst und er soll Mitte dieses Jahres in Kraft treten. Zurzeit wird das Einkommen eines Partners mitberechnet, wenn der andere Notstandshilfe bezieht. Hat der Partner ein gutes Einkommen, kann dies sogar dazu führen, dass die Notstandshilfe gänzlich entfällt. Nach Angaben des Sozialministeriums wird durch diese Regelung 21.500 Menschen die Notstandshilfe um durchschnittlich 330 Euro monatlich gekürzt. Mehrheitlich (60 Prozent) handelt es sich um Frauen, in den vergangenen Jahren ist aber der Männeranteil gestiegen.