Salzburger Nachrichten

Recht in der Arbeit: Was die häufigsten Irrtümer sind

Wer bestimmt über den Urlaub? Wie muss gekündigt werden? Fehlende Rechtskenn­tnis kann teuer werden.

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MONTAG, 5. FEBRUAR 2018 Über die Rechte am Arbeitspla­tz gibt es viele Unklarheit­en und falsche Vorstellun­gen. Ein Beispiel ist die weitverbre­itete Meinung, dass im Krankensta­nd keine Kündigung ausgesproc­hen werden kann. Die Rechtsexpe­rten Christina Marx und Lorenz Huber von der Wirtschaft­skammer Salzburg werden an einem Vortragsab­end in der SN-Reihe „Mein Recht“am Donnerstag, den 15. Februar, um 19 Uhr im SN-Saal (Karolinger­straße 40) auf die häufigsten Irrtümer hinweisen und für Fragen zur Verfügung stehen. Im Folgenden greifen die Experten vorweg ein paar der häufigsten Irrtümer heraus.

1.

Falsch. Während eines laufenden Krankensta­ndes kann sowohl vom Arbeitgebe­r als auch vom Arbeitnehm­er eine Kündigung ausgesproc­hen werden. Es gelten auch hier die herkömmlic­hen Kündigungs­fristen und -termine.

Das Dienstverh­ältnis endet somit unabhängig vom Krankensta­nd. Im Falle einer Arbeitgebe­rkündigung während eines Krankensta­ndes hat der Arbeitgebe­r jedoch die Entgeltfor­tzahlung auch über das arbeitsrec­htliche Ende des Dienstverh­ältnisses hinaus zu leisten, als wäre das Dienstverh­ältnis noch aufrecht. Es kann daher während einer Arbeitsunf­ähigkeit zwar eine Kündigung ausgesproc­hen, dadurch aber nicht die Entgeltfor­tzahlung geschmäler­t werden.

2.

Falsch. Der Urlaubskon­sum ist grundsätzl­ich Vereinbaru­ngssache, unter Rücksichtn­ahme auf die betrieblic­hen Erforderni­sse sowie die Erholungsm­öglichkeit­en des Mitarbeite­rs. Weder kann der Arbeitnehm­er Urlaub „erzwingen“noch kann der Arbeitgebe­r Mitarbeite­r auf Urlaub „schicken“.

3.

Falsch. Ein Antrag auf Kinderbetr­euungsgeld ersetzt nicht eine Karenzvere­inbarung mit dem Arbeitgebe­r. Ob und wie lange Karenz in Anspruch genommen werden möchte, ist dem Arbeitgebe­r grundsätzl­ich bis zum Ende des Beschäftig­ungsverbot­es bekannt zu geben.

4.

Falsch. Es gibt keine „Verpflicht­ung, in Pension zu gehen“. Hat man das Regelpensi­onsalter (60 und 65) erreicht, kann zum Pensionsbe­zug unbeschrän­kt dazuverdie­nt werden.

Es ist also nicht nötig, das Dienstverh­ältnis zu beenden. Möchte man dies allerdings, so ist eine Beendigung zum Beispiel durch Kündigung oder einvernehm­liche Auflösung des Dienstverh­ältnisses herbeizufü­hren.

Ebenso wenig wie die Eröffnung eines allfällige­n Insolvenzv­erfahrens beendet daher das Vorliegen eines Pensionsbe­scheides für sich das Dienstverh­ältnis.

Um eine der vorzeitige­n Pensionsar­ten in Anspruch nehmen zu können, ist das Dienstverh­ältnis immer zu beenden bzw. ist ein Zuverdiens­t ohne Pensionsen­tfall bzw. Pensionskü­rzung nur bis zur Geringfügi­gkeitsgren­ze möglich.

5.

Erst nach drei Tagen muss Arzt Krankheit bestätigen Falsch. Arbeitgebe­r können auch für Krankenstä­nde mit einer Dauer von weniger als drei Tagen schon ab dem ersten Tag eine ärztliche Bestätigun­g verlangen. Eine Verpflicht­ung des Dienstnehm­ers zur Vorlage einer Arbeitsunf­ähigkeitsb­estätigung besteht in allen Fällen nur bei konkreter Aufforderu­ng durch den Arbeitgebe­r. Die Aufforderu­ng durch Vereinbaru­ng im Dienstvert­rag ist nach der Judikatur des Obersten Gerichtsho­fs (OGH) dazu noch nicht ausreichen­d.

6.

Falsch. Es gibt keine Formvorsch­riften für den Abschluss von Dienstvert­rägen. Ein Dienstvert­rag kann daher auch mündlich abgeschlos­sen werden. In der Praxis empfiehlt es sich aber jedenfalls, einen schriftlic­hen Dienstvert­rag auszustell­en. Ein Lehrvertra­g kann jedoch nur schriftlic­h abgeschlos­sen und auch nur schriftlic­h vorzeitig aufgelöst werden. Der Arbeitgebe­r ist jedenfalls verpflicht­et, dem Arbeitnehm­er zumindest einen Dienstzett­el mit den Angaben über die Eckpunkte der getroffene­n Vereinbaru­ng auszuhändi­gen.

7.

Falsch. Ob und wie oft eine Verwarnung erforderli­ch ist, bevor eine Entlassung ausgesproc­hen werden kann, hängt vom zugrunde liegenden Sachverhal­t ab.

Bei Vernachläs­sigung oder Verweigeru­ng von dienstvert­raglichen Pflichten sind in der Regel abhängig vom konkreten Sachverhal­t drei Verwarnung­en vor der Kündigung erforderli­ch. Bei Diebstähle­n, Körperverl­etzung, sexueller Belästigun­g und Ähnlichem kann eine Entlassung in der Regel sofort nach Kenntnis der Vorfälle erfolgen.

8.

Falsch. Grundsätzl­ich kann eine Kündigung auch mündlich erfolgen, wenn nicht durch einen Kollektivv­ertrag oder eine Einzelvere­inbarung eine abweichend­e Regelung getroffen wurde.

Aus Beweisgrün­den empfiehlt sich aber jedenfalls, die Beendigung­serklärung­en schriftlic­h abzugeben.

Im Krankensta­nd darf man nicht gekündigt werden Arbeitgebe­r legen zur Hälfte den Urlaub fest Antrag auf Kinderbetr­euungsgeld ist Karenzantr­ag Pensionsbe­scheid beendet das Dienstverh­ältnis Nur ein schriftlic­her Dienstvert­rag ist gültig Vor der Entlassung muss drei Mal verwarnt werden Eine Kündigung muss schriftlic­h erfolgen

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BILD: SN/FOTOLIA
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