Recht in der Arbeit: Was die häufigsten Irrtümer sind
Wer bestimmt über den Urlaub? Wie muss gekündigt werden? Fehlende Rechtskenntnis kann teuer werden.
MONTAG, 5. FEBRUAR 2018 Über die Rechte am Arbeitsplatz gibt es viele Unklarheiten und falsche Vorstellungen. Ein Beispiel ist die weitverbreitete Meinung, dass im Krankenstand keine Kündigung ausgesprochen werden kann. Die Rechtsexperten Christina Marx und Lorenz Huber von der Wirtschaftskammer Salzburg werden an einem Vortragsabend in der SN-Reihe „Mein Recht“am Donnerstag, den 15. Februar, um 19 Uhr im SN-Saal (Karolingerstraße 40) auf die häufigsten Irrtümer hinweisen und für Fragen zur Verfügung stehen. Im Folgenden greifen die Experten vorweg ein paar der häufigsten Irrtümer heraus.
1.
Falsch. Während eines laufenden Krankenstandes kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer eine Kündigung ausgesprochen werden. Es gelten auch hier die herkömmlichen Kündigungsfristen und -termine.
Das Dienstverhältnis endet somit unabhängig vom Krankenstand. Im Falle einer Arbeitgeberkündigung während eines Krankenstandes hat der Arbeitgeber jedoch die Entgeltfortzahlung auch über das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses hinaus zu leisten, als wäre das Dienstverhältnis noch aufrecht. Es kann daher während einer Arbeitsunfähigkeit zwar eine Kündigung ausgesprochen, dadurch aber nicht die Entgeltfortzahlung geschmälert werden.
2.
Falsch. Der Urlaubskonsum ist grundsätzlich Vereinbarungssache, unter Rücksichtnahme auf die betrieblichen Erfordernisse sowie die Erholungsmöglichkeiten des Mitarbeiters. Weder kann der Arbeitnehmer Urlaub „erzwingen“noch kann der Arbeitgeber Mitarbeiter auf Urlaub „schicken“.
3.
Falsch. Ein Antrag auf Kinderbetreuungsgeld ersetzt nicht eine Karenzvereinbarung mit dem Arbeitgeber. Ob und wie lange Karenz in Anspruch genommen werden möchte, ist dem Arbeitgeber grundsätzlich bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes bekannt zu geben.
4.
Falsch. Es gibt keine „Verpflichtung, in Pension zu gehen“. Hat man das Regelpensionsalter (60 und 65) erreicht, kann zum Pensionsbezug unbeschränkt dazuverdient werden.
Es ist also nicht nötig, das Dienstverhältnis zu beenden. Möchte man dies allerdings, so ist eine Beendigung zum Beispiel durch Kündigung oder einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses herbeizuführen.
Ebenso wenig wie die Eröffnung eines allfälligen Insolvenzverfahrens beendet daher das Vorliegen eines Pensionsbescheides für sich das Dienstverhältnis.
Um eine der vorzeitigen Pensionsarten in Anspruch nehmen zu können, ist das Dienstverhältnis immer zu beenden bzw. ist ein Zuverdienst ohne Pensionsentfall bzw. Pensionskürzung nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze möglich.
5.
Erst nach drei Tagen muss Arzt Krankheit bestätigen Falsch. Arbeitgeber können auch für Krankenstände mit einer Dauer von weniger als drei Tagen schon ab dem ersten Tag eine ärztliche Bestätigung verlangen. Eine Verpflichtung des Dienstnehmers zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbestätigung besteht in allen Fällen nur bei konkreter Aufforderung durch den Arbeitgeber. Die Aufforderung durch Vereinbarung im Dienstvertrag ist nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (OGH) dazu noch nicht ausreichend.
6.
Falsch. Es gibt keine Formvorschriften für den Abschluss von Dienstverträgen. Ein Dienstvertrag kann daher auch mündlich abgeschlossen werden. In der Praxis empfiehlt es sich aber jedenfalls, einen schriftlichen Dienstvertrag auszustellen. Ein Lehrvertrag kann jedoch nur schriftlich abgeschlossen und auch nur schriftlich vorzeitig aufgelöst werden. Der Arbeitgeber ist jedenfalls verpflichtet, dem Arbeitnehmer zumindest einen Dienstzettel mit den Angaben über die Eckpunkte der getroffenen Vereinbarung auszuhändigen.
7.
Falsch. Ob und wie oft eine Verwarnung erforderlich ist, bevor eine Entlassung ausgesprochen werden kann, hängt vom zugrunde liegenden Sachverhalt ab.
Bei Vernachlässigung oder Verweigerung von dienstvertraglichen Pflichten sind in der Regel abhängig vom konkreten Sachverhalt drei Verwarnungen vor der Kündigung erforderlich. Bei Diebstählen, Körperverletzung, sexueller Belästigung und Ähnlichem kann eine Entlassung in der Regel sofort nach Kenntnis der Vorfälle erfolgen.
8.
Falsch. Grundsätzlich kann eine Kündigung auch mündlich erfolgen, wenn nicht durch einen Kollektivvertrag oder eine Einzelvereinbarung eine abweichende Regelung getroffen wurde.
Aus Beweisgründen empfiehlt sich aber jedenfalls, die Beendigungserklärungen schriftlich abzugeben.
Im Krankenstand darf man nicht gekündigt werden Arbeitgeber legen zur Hälfte den Urlaub fest Antrag auf Kinderbetreuungsgeld ist Karenzantrag Pensionsbescheid beendet das Dienstverhältnis Nur ein schriftlicher Dienstvertrag ist gültig Vor der Entlassung muss drei Mal verwarnt werden Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen