Wer nach Kunstfehlern Anspruch auf Schmerzensgeld hat Sterben Menschen nach Fehlern von Ärzten, können auch Angehörige Rechtsansprüche geltend machen.
Der Tod eines Menschen durch einen Kunstfehler kann nach der neueren Rechtsprechung auch bei nahen Angehörigen einen Anspruch auf Schadenersatz (Schockschaden bzw. Trauerschmerzensgeld) nach sich ziehen. Vorausgesetzt, der Schaden hat Krankheitswert. Gilt das zum Beispiel aber auch nach dem Tod des Bruders?
Die Gerichte beschäftigte jüngst folgender Fall: Der 36-jährige Bruder des Klägers verstarb nach einem Krankenhausaufenthalt, weil ein Arzt die notwendige Vorsorge gegen eine Thrombose vernachlässigt hatte. Der Kläger begehrte Ersatz für Schockschaden bzw. Trauerschmerzen (20.000 Euro). Das Begehren blieb in allen Instanzen erfolglos. Das Angehörigenschmerzensgeld gebühre nur der „Kernfamilie“, betonten die Richter. Geschwister zählten nicht dazu. Der Oberste Gerichtshof (OGH) meinte, Angehörige dieser Altersgruppe hätten regelmäßig keine derartig innige familiäre Beziehung, dass zum Beispiel der Krankenhausträger Geschwister in den vom Behandlungsvertrag geschützten Personenkreis rechnen müsste.
Grundsätzlich billigt der OGH aber bei einem ärztlichen Behandlungsvertrag schon die Schutzwirkung zugunsten einer dritten Person zu. Die Lebensgefährtin eines später verstorbenen Patienten zum Beispiel, die mit dem Verstorbenen über 20 Jahre zusammengelebt hat, gilt als nahe Angehörige eines Getöteten. Löst der Tod bei ihr einen „Schockschaden“mit Krankheitswert aus (z. B. Depressionen), gebührt ihr Schmerzensgeld.
Als Angehörige mit Recht auf Schadenersatz klassifiziert der OGH auch die Mutter bzw. Großmutter im Fall des Todes des Sohnes bzw. Enkels. Das gilt auf für Ehegatten, wenn sie einander nicht durch eine bereits erfolgte oder beabsichtigte Trennung entfremdet haben.
Die Höhe des Anspruches hängt vom Verwandtschaftsgrad, von der Intensität der familiären Bindung und vom Alter der Betroffenen ab. In Verkehrsunfallentscheidungen sprach der OGH etwa einer Tochter 15.000 Euro zu. Ein Vater, der nach einem Unfall seine Ehefrau sowie die gemeinsamen drei Kinder verlor, bekam 65.000 Euro.