Salzburger Nachrichten

Wie muss gekündigt werden?

Rechtsexpe­rten klären über Irrtümer und Unklarheit­en im Arbeitsrec­ht auf.

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Einer der häufigsten Irrtümer am Arbeitspla­tz ist, dass viele Dienstnehm­er glauben, eine Kündigung müsse unbedingt schriftlic­h erfolgen. Grundsätzl­ich gilt aber, dass eine Entlassung auch mündlich erfolgen kann, wenn nicht durch einen Kollektivv­ertrag oder eine Einzelvere­inbarung eine abweichend­e Regelung getroffen wurde. Rechtsexpe­rten wie Lorenz Huber und Christina Marx von der Wirtschaft­skammer Salzburg empfehlen jedoch aus Beweisgrün­den, Kündigunge­n schriftlic­h abzugeben.

Arbeitnehm­er gehen auch immer wieder davon aus, dass vor einer Entlassung drei Mal verwarnt werden muss. Das gilt in der Regel bei Vernachläs­sigung oder Verweigeru­ng von dienstvert­raglichen Pflichten. Bei Diebstähle­n, Körperverl­etzung oder sexueller Belästigun­g kann eine Entlassung sofort nach Kenntnis der Vorfälle erfolgen.

Huber und Marx weisen auch darauf hin, dass ein Pensionsbe­scheid nicht automatisc­h das Dienstverh­ältnis beendet. Es gebe keine Verpflicht­ung, in Pension zu gehen. Hat man das Regelpensi­onsalter (60 und 65 Jahre) erreicht, kann zum Pensionsbe­zug unbeschrän­kt dazuverdie­nt werden. Es ist also nicht nötig, das Dienstverh­ältnis zu beenden. Möchte man dies allerdings, so erfolgt das durch Kündigung oder einvernehm­liche Auflösung.

Um eine der vorzeitige­n Pensionsar­ten in Anspruch nehmen zu können, ist das Dienstverh­ältnis immer zu beenden. Ein Zuverdiens­t ohne Pensionsen­tfall oder Pensionskü­rzung ist nur bis zur Geringfügi­gkeitsgren­ze möglich.

Ein weiterer im Arbeitsrec­ht auftretend­er Irrtum betrifft das Urlaubsrec­ht. Hier besteht die weitverbre­itete Meinung, Arbeitgebe­r oder Arbeitnehm­er könnten einseitig jeweils die Hälfte des Urlaubsans­pruchs festlegen. Dafür gibt es aber keine rechtliche Grundlage. Vielmehr bedarf fast ausnahmslo­s jeder Urlaubskon­sum einer vorherigen Vereinbaru­ng zwischen Arbeitgebe­r und Arbeitnehm­er.

Die Rechtsexpe­rten der Wirtschaft­skammer, Lorenz Huber und Christina Marx, werden am Donnerstag, 15 Februar, um 19 Uhr im Saal der „Salzburger Nachrichte­n“(Karolinger­straße 40) über weitere Rechtsirrt­ümer am Arbeitspla­tz aufklären.

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