Bub bei Unfall getötet: Anklage
Autolenker rammte radelnden Schüler: Erheblicher Aufmerksamkeitsfehler.
Es war eine Tragödie, zu der es am 5. Juli des Vorjahres gegen 17.40 Uhr auf der St. Kolomaner Landesstraße L210 zwischen Bad Vigaun und St. Koloman gekommen war: Ein zehnjähriger Bub, unterwegs mit seinem Mountainbike, wurde vom Auto eines 23-jährigen Tennengauers von hinten gerammt. Zwei Tage später, kurz vor seinem elften Geburtstag, erlag der einheimische Bub im Spital seinen schweren Verletzungen.
Sieben Monate nach dem Unfalldrama hat die Staatsanwaltschaft Salzburg nun gegen den 23-jährigen Autolenker Strafantrag wegen grob fahrlässiger Tötung erhoben. Der Beschuldigte muss sich am 8. März am Landesgericht vor Richterin Martina Pfarrkirchner verantworten. Er wird von Rechtsanwalt Franz Essl verteidigt. Der Strafantrag basiert auf dem Gutachten des Kfz-technischen Sachverständigen Gerhard Kronreif, der noch am Unfallabend vor Ort intensive Erhebungen durchgeführt hatte. Dem Unfall liegt demnach ein „erheblicher Aufmerksamkeitsfehler“ des 23-jährigen Autofahrers zugrunde. Obwohl dieser „über eine Wegstrecke von rund 90 Metern“gute Sicht auf den vorschriftsmäßig am rechten Fahrbahnrand radelnden Buben gehabt habe, sei der Autolenker „3,4 bis 3,8 Sekunden“reaktionslos am rechten Fahrbahnrand weitergefahren. Und habe den Buben mit seinem Pkw gerammt. Kollisionsgeschwindigkeit laut Kronreif: 85 bis 95 km/h.
Brisant: Der Rechtsanwalt der Angehörigen des Opfers, Kurt Jelinek, hat bezüglich des Unfalls Strafanzeige gegen zwei Polizisten wegen Verdachts des Amtsmissbrauchs erstattet. Laut Jelinek hätten die erhebenden Beamten im Erstbericht festgehalten, dass der Bub in die Fahrbahnmitte geraten sei und der Lenker versucht habe, auszuweichen. Dem Opferanwalt zufolge habe der zuständige Polizist diese Angaben direkt vom Unfalllenker übernommen; der Polizist sei ein Nachbar des Lenkers.
Verteidiger Franz Essl betont, dass es seinem Mandanten „extrem leidtut, dass der Bub gestorben ist“. Der 23-Jährige, so Essl, habe jedoch „keine grob fahrlässige Tötung zu verantworten“. Es sei „unrichtig, dass er den Radfahrer schon mehr als drei Sekunden vor dem Unfall hätte erkennen können“.