Händler müssen ihre Kunden im Internet besser informieren
Der Oberste Gerichtshof stärkte zuletzt in seinen Urteilen die Rechte der Konsumenten beim Onlineshopping. Die Betreiber von Webshops müssen reagieren.
Um das Einkaufen im Internet transparenter und sicherer zu machen, wurde schon vor Jahren das Fern- und AuswärtsgeschäfteGesetz (FAGG) verabschiedet. Es sieht unter anderem vor, dass Verbraucher, die in einem Onlineshop Waren bestellen, unmittelbar vor Abgabe ihrer Vertragserklärung vom Unternehmer auf die wesentlichen Eigenschaften der Ware hingewiesen werden müssen. Ob eine Produktangabe wesentlich ist, richtet sich danach, ob sie die Entscheidung des Verbrauchers beeinflussen kann. Als wesentliche Eigenschaften gelten zum Beispiel bei Kleidungen die Größe, Farbe, das Material und die Waschbarkeit.
Wie und wo diese Hinweise zu platzieren sind und wann sie der Verbraucher während des Bestellvorgangs einsehen können muss, dazu hat der Oberste Gerichtshof (OGH) jetzt Stellung genommen: Ein Internethändler wurde von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte geklagt, weil auf seiner Plattform gegen die Informationspflichten verstoßen wurde. Über den Onlineshop können Verbraucher Waren bestellen, wobei der Kunde vor Abschluss eines Kaufs in einem Warenkorb noch einen Überblick über die ausgewählten Produkte erhält.
Die Bundeskammer war der Ansicht, dass auf der Webseite wesentliche Eigenschaften der Waren fehlten, etwa die Bezeichnung von elektronischen Geräten oder die Maße von Möbeln. Konkret ging es um eine Kühl-Gefrier-Kombination ohne Angaben zur Breite, Tiefe, zum Gewicht und zur Leistungsfähigkeit des Geräts. Bei einem Stabmixer fehlten Informationen zur Länge und Leistung. Bemängelt wurden auch die unvollständigen Angaben zu einem Kleiderschrank, weil Hinweise zur Anzahl der Türen, der Fächer und zum Material fehlten.
Nach Ansicht des Shop-Betreibers sei der Informationspflicht ausreichend nachgekommen worden, weil es Kunden möglich sei, per Mausklick zu einer Detailansicht zu gelangen, wo sämtliche Angaben zum jeweiligen Produkt einsehbar seien. Unter „mehr Artikel-Details“lasse sich eine detaillierte Produktbeschreibung aufrufen.
Für die Bundesarbeiterkammer war dieser Hinweis nicht ausreichend. Sie sah die Informationspflicht verletzt und begehrte, dem Plattformbetreiber zu verbieten, Verträge mit Verbrauchern abzuschließen, wenn diese nicht unmittelbar vor Abgabe ihrer Vertragserklärung klar und in hervorgehobener Weise auf die erforderlichen Informationen hingewiesen werden.
Der OGH gab der Bundeskammer recht: Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssen Unternehmer bei Verträgen, die über eine Onlineplattform abgeschlossen werden, den Verbraucher vor der Vertragserklärung über die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung informieren.
Hintergrund dieser Bestimmung: Konsumenten sollen vor übereilten Vertragserklärungen gewarnt werden, zumal bei vielen Anbietern der Bestellvorgang mit nur wenigen Klicks abgeschlossen werden kann. Damit der Informationspflicht ausreichend entsprochen wird, muss der Verbraucher klar erkennen können, ob die Ware seinen Bedürfnissen entspricht oder andere Angebote für ihn vorteilhafter wären. Zu diesem Zweck soll er noch kurz vor Vertragsabschluss klar erkennen können, welche Konsequenzen mit dem Betätigen des „Bestell-Buttons“verbunden sind, so der OGH. Das sei aber nur möglich, wenn der Konsument unmittelbar vor der Bestellung noch einen Blick auf den Inhalt seines „virtuellen Warenkorbs“werfen kann, und er alle relevanten Informationen erhält. Bei der Plattform des geklagten Händlers waren Angaben knapp und unvollständig.
Das Höchstgericht hatte auch keine Zweifel daran gelassen, dass es sich bei den fehlenden Angaben um wesentliche Eigenschaften handelt. Dass der Kunde alle Produktdetails über einen Link zu einer Informationsseite einsehen konnte, war nach Ansicht des OGH unzureichend, weil die Hinweise unmittelbar vor Vertragsabschluss, in der letzten Phase des Bestellvorgangs, zur Verfügung gestellt werden müssen.
EDV-technisch wäre dies möglich gewesen. Webshopbetreiber sollten den Bestellvorgang auf ihrer Plattform unbedingt an die neue Rechtsprechung anpassen. Es drohen nicht nur Verwaltungsstrafen, sondern auch Klagen von Mitbewerbern und Wettbewerbsverbänden.
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