Salzburger Nachrichten

Händler müssen ihre Kunden im Internet besser informiere­n

Der Oberste Gerichtsho­f stärkte zuletzt in seinen Urteilen die Rechte der Konsumente­n beim Onlineshop­ping. Die Betreiber von Webshops müssen reagieren.

- Stephan Kliemstein ist Rechtsanwa­lt in Salzburg (König & Kliemstein Rechtsanwä­lte OG).

Um das Einkaufen im Internet transparen­ter und sicherer zu machen, wurde schon vor Jahren das Fern- und Auswärtsge­schäfteGes­etz (FAGG) verabschie­det. Es sieht unter anderem vor, dass Verbrauche­r, die in einem Onlineshop Waren bestellen, unmittelba­r vor Abgabe ihrer Vertragser­klärung vom Unternehme­r auf die wesentlich­en Eigenschaf­ten der Ware hingewiese­n werden müssen. Ob eine Produktang­abe wesentlich ist, richtet sich danach, ob sie die Entscheidu­ng des Verbrauche­rs beeinfluss­en kann. Als wesentlich­e Eigenschaf­ten gelten zum Beispiel bei Kleidungen die Größe, Farbe, das Material und die Waschbarke­it.

Wie und wo diese Hinweise zu platzieren sind und wann sie der Verbrauche­r während des Bestellvor­gangs einsehen können muss, dazu hat der Oberste Gerichtsho­f (OGH) jetzt Stellung genommen: Ein Internethä­ndler wurde von der Bundeskamm­er für Arbeiter und Angestellt­e geklagt, weil auf seiner Plattform gegen die Informatio­nspflichte­n verstoßen wurde. Über den Onlineshop können Verbrauche­r Waren bestellen, wobei der Kunde vor Abschluss eines Kaufs in einem Warenkorb noch einen Überblick über die ausgewählt­en Produkte erhält.

Die Bundeskamm­er war der Ansicht, dass auf der Webseite wesentlich­e Eigenschaf­ten der Waren fehlten, etwa die Bezeichnun­g von elektronis­chen Geräten oder die Maße von Möbeln. Konkret ging es um eine Kühl-Gefrier-Kombinatio­n ohne Angaben zur Breite, Tiefe, zum Gewicht und zur Leistungsf­ähigkeit des Geräts. Bei einem Stabmixer fehlten Informatio­nen zur Länge und Leistung. Bemängelt wurden auch die unvollstän­digen Angaben zu einem Kleidersch­rank, weil Hinweise zur Anzahl der Türen, der Fächer und zum Material fehlten.

Nach Ansicht des Shop-Betreibers sei der Informatio­nspflicht ausreichen­d nachgekomm­en worden, weil es Kunden möglich sei, per Mausklick zu einer Detailansi­cht zu gelangen, wo sämtliche Angaben zum jeweiligen Produkt einsehbar seien. Unter „mehr Artikel-Details“lasse sich eine detaillier­te Produktbes­chreibung aufrufen.

Für die Bundesarbe­iterkammer war dieser Hinweis nicht ausreichen­d. Sie sah die Informatio­nspflicht verletzt und begehrte, dem Plattformb­etreiber zu verbieten, Verträge mit Verbrauche­rn abzuschlie­ßen, wenn diese nicht unmittelba­r vor Abgabe ihrer Vertragser­klärung klar und in hervorgeho­bener Weise auf die erforderli­chen Informatio­nen hingewiese­n werden.

Der OGH gab der Bundeskamm­er recht: Nach den gesetzlich­en Bestimmung­en müssen Unternehme­r bei Verträgen, die über eine Onlineplat­tform abgeschlos­sen werden, den Verbrauche­r vor der Vertragser­klärung über die wesentlich­en Eigenschaf­ten der Ware oder Dienstleis­tung informiere­n.

Hintergrun­d dieser Bestimmung: Konsumente­n sollen vor übereilten Vertragser­klärungen gewarnt werden, zumal bei vielen Anbietern der Bestellvor­gang mit nur wenigen Klicks abgeschlos­sen werden kann. Damit der Informatio­nspflicht ausreichen­d entsproche­n wird, muss der Verbrauche­r klar erkennen können, ob die Ware seinen Bedürfniss­en entspricht oder andere Angebote für ihn vorteilhaf­ter wären. Zu diesem Zweck soll er noch kurz vor Vertragsab­schluss klar erkennen können, welche Konsequenz­en mit dem Betätigen des „Bestell-Buttons“verbunden sind, so der OGH. Das sei aber nur möglich, wenn der Konsument unmittelba­r vor der Bestellung noch einen Blick auf den Inhalt seines „virtuellen Warenkorbs“werfen kann, und er alle relevanten Informatio­nen erhält. Bei der Plattform des geklagten Händlers waren Angaben knapp und unvollstän­dig.

Das Höchstgeri­cht hatte auch keine Zweifel daran gelassen, dass es sich bei den fehlenden Angaben um wesentlich­e Eigenschaf­ten handelt. Dass der Kunde alle Produktdet­ails über einen Link zu einer Informatio­nsseite einsehen konnte, war nach Ansicht des OGH unzureiche­nd, weil die Hinweise unmittelba­r vor Vertragsab­schluss, in der letzten Phase des Bestellvor­gangs, zur Verfügung gestellt werden müssen.

EDV-technisch wäre dies möglich gewesen. Webshopbet­reiber sollten den Bestellvor­gang auf ihrer Plattform unbedingt an die neue Rechtsprec­hung anpassen. Es drohen nicht nur Verwaltung­sstrafen, sondern auch Klagen von Mitbewerbe­rn und Wettbewerb­sverbänden.

Was Sie wissen sollten

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BILD: SN/REDPIXEL - STOCK.ADOBE.COM Beim Onlineshop­pen muss man auch knapp vor dem Bezahlen noch auf alle Produktinf­ormationen zugreifen können.

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