Rauchverbot am Arbeitsplatz nur zum Nichtraucherschutz.
Rauch am Arbeitsplatz ist bei den meisten Österreichern nicht gewünscht. Gesetzlich steht der Schutz der Nichtraucher im Vordergrund. Das „Raucherkammerl“bleibt erlaubt.
WWährend die Regierung alles daran setzt, dass Mitarbeiter in der Gastronomie auch weiterhin Zigarettenrauch ausgesetzt sind, sieht die Situation in anderen Branchen ganz anders aus. Hier ist es vor allem der Arbeitnehmerschutz, der dafür sorgt, dass Nichtraucher nicht beeinträchtigt werden dürfen. Ganz allgemein gilt, dass Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass nicht rauchende Arbeitnehmer vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist. Ist eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten in der Arbeitsstätte vorhanden, können Arbeitgeber einzelne Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist, sofern es sich nicht um Arbeitsräume handelt und gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Das klassische „Raucherkammerl“bleibt also weiterhin erlaubt. Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht als Raucherräume eingerichtet werden.
Das Raucherkammerl gibt es auch in der Variante „Raucherkabine“. So heißt es laut Sozialministerium: Für Arbeitsstätten sind daher solche Lösungen analog möglich, wenn die Rauchverbote gemäß § 30 ASchG eingehalten werden (Arbeitsstätte, Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume). Raucherkabinen können bei korrekter Aufstellung, Betrieb und Wartung somit als „Raucherräume“angesehen werden. Der typische Einsatzort dieser Kabinen wären demnach Foyer- und Lobbybereiche mit einer räumlichen Distanz zu Arbeitsräumen und Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer.
Generelles Rauchverbot im Betrieb nur mit Betriebsvereinbarung
Ein einseitiges generelles Rauchverbot im Betrieb darf die Unternehmensleitung hingegen nur in Umsetzung der geltenden Gesetze vornehmen. Rauchverbote dürfen auch verhängt werden, wenn es mit der Arbeitsleistung zu tun hat, also etwa beim Arbeiten mit brandgefährlichen Stoffen. Der Nichtraucherschutz kann jedoch im Einzelfall darüber hinaus gehen, denn es können schärfere oder generelle Rauchverbote im Betrieb im Weg einer Betriebsvereinbarung umgesetzt werden.
Die Mehrheit der Österreicher will keinen Rauch am Arbeitsplatz
Eine neue Umfrage bestätigt, dass die meisten Österreicher ohnehin keinen Rauch am Arbeitsplatz wünschen: Soll in Unternehmen generelles Rauchverbot herrschen? Das Ergebnis dieses Online-Votings fällt eindeutig gegen den blauen Dunst aus. Die überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer und der Unternehmensvertreter findet, dass Rauch in geschlossenen Räumen am Arbeitsplatz gar nicht geht. 45 Prozent der Arbeitnehmer sind für ein Rauchverbot in Firmengebäuden, würde es im Freien aber erlauben. Jeder Vierte (25 Prozent) würde noch weiter gehen und spricht sich für ein totales Rauchverbot am gesamten Firmengelände aus. Ebenso viele können sich auch mit einem „Raucherkammerl“anfreunden, weil diese ohnehin nur von Rauchern besucht würden. Lediglich fünf Prozent finden, dass man überall rauchen können sollte. Nachsatz: Wenn es die Kollegen nicht stört.
Eindeutiger ist die Meinung der Unternehmensvertreter. 55 Prozent akzeptieren Rauch ausschließlich an der frischen Luft. Für ein Verbot auf dem gesamten Unternehmensgelände würden 27 Prozent eintreten. Nur 14 Prozent, und damit deutlich weniger als aufseiten der Arbeitnehmer, halten Raucherkammerl für eine gute Lösung. Vier Prozent sagen, dass man überall rauchen dürfen sollte, wenn es die Kollegen nicht stört.
Angeheizt wurde die Diskussion kürzlich in Salzburg mit der Debatte um das „Ausstempeln“während der Rauchpause. Einige große Unternehmen praktizieren dies schon lange, bei den SALK soll es eingeführt werden. Im Landesdienst ist eine solche Lösung laut Landesrat Josef Schwaiger nicht geplant, er wolle nicht „mit dem erhobenen Zeigefinger“agieren.