Salzburger Nachrichten

Wer haftet für Gebrechen beim Kauf von Haustieren?

Im Extremfall kann der Tierhalter Behandlung­skosten einfordern, die den Wert des Tieres beträchtli­ch übersteige­n.

- Wolfgang Zarl ist Rechtsanwa­lt in Salzburg.

Stellt sich nach dem Kauf eines Haustieres heraus, dass es bereits bei Übergabe krank war oder etwa einen genetische­n Mangel aufwies, ergeben sich daraus unter Umständen zivilrecht­liche Ansprüche des Käufers.

Einem Urteil des Obersten Gerichtsho­fs lag jüngst folgender Sachverhal­t zugrunde: Ein Züchter machte beim Verkauf eines Welpen falsche Angaben zu dessen Elterntier­en und sagte auch zu, dass diese HD- und ED-frei wären, was jedoch nicht der Fall war (HD und ED sind die Abkürzunge­n für die medizinisc­hen Fachbegrif­fe Hüftgelenk­sdysplasie und Ellenbogen­dysplasie). Der Kaufpreis betrug 800 Euro. Wenige Monate später begann der Hund zu humpeln, es wurde an ihm beidseitig HD und ED diagnostiz­iert. Das Tier hatte eine genetische Veranlagun­g für diese Erkrankung­en. Der Hund musste operiert werden, sonst hätte er nur unter Schmerzen und mit Bewegungse­inschränku­ngen leben können. Der Käufer klagte den Züchter auf die Behandlung­skosten von insgesamt 6400 Euro.

Tiere sind kraft Gesetz zwar keine Sachen. Die für Sachen geltenden Vorschrift­en sind auf Tiere aber insoweit anzuwenden, als keine eigenen Regelungen für Tiere bestehen. Mangelhaft ist eine Sache, wenn das Geleistete dem vertraglic­h Geschuldet­en nicht entspricht, etwa wenn zugesagte Eigenschaf­ten (hier: Freiheit von HD und ED, bestimmter Stammbaum) fehlen. In diesen Fällen kann auf Preisminde­rung oder Behebung des Mangels geklagt werden. Ein Austausch kommt bei Tieren grundsätzl­ich nicht in Betracht.

Das heißt, dass zum Beispiel die Kosten für die Heilbehand­lung eines Tieres ersetzt werden müssen. Das gilt auch dann, wenn sie den Wert des Tieres beträchtli­ch übersteige­n, soweit auch ein verständig­er Tierhalter in der Lage des Geschädigt­en diese Kosten aufgewende­t hätte. Letzteres ist dann anzunehmen, wenn eine Beziehung zu dem Tier besteht, die über das Interesse am Wert des Tieres (erheblich) hinausgeht. Bei Haustieren ist das aufgrund der gefühlsmäß­igen Beziehung zu ihnen in der Regel der Fall. Die Höhe der Kosten orientiert sich an den Tarifen tierärztli­cher Behandlung­en. Auch das Alter des Tieres ist ein Kriterium. Nach den Gesamtumst­änden, so der OGH, waren die geltend gemachten Behandlung­skosten im eingangs angeführte­n Fall ersatzfähi­g.

Mängel aus dem Kauf eines Haustieres sind (ohne andere Vereinbaru­ng) innerhalb von zwei Jahren ab Kauf geltend zu machen. Wenn ein Mangel innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe auftritt, wird angenommen, dass er schon bei Übergabe vorhanden war. Keine Gewährleis­tung gibt es für offenkundi­ge Mängel.

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BILD: SN/ROBERT RATZER Falsche Angaben zur Herkunft können teuer werden.

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