Wer haftet für Gebrechen beim Kauf von Haustieren?
Im Extremfall kann der Tierhalter Behandlungskosten einfordern, die den Wert des Tieres beträchtlich übersteigen.
Stellt sich nach dem Kauf eines Haustieres heraus, dass es bereits bei Übergabe krank war oder etwa einen genetischen Mangel aufwies, ergeben sich daraus unter Umständen zivilrechtliche Ansprüche des Käufers.
Einem Urteil des Obersten Gerichtshofs lag jüngst folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Züchter machte beim Verkauf eines Welpen falsche Angaben zu dessen Elterntieren und sagte auch zu, dass diese HD- und ED-frei wären, was jedoch nicht der Fall war (HD und ED sind die Abkürzungen für die medizinischen Fachbegriffe Hüftgelenksdysplasie und Ellenbogendysplasie). Der Kaufpreis betrug 800 Euro. Wenige Monate später begann der Hund zu humpeln, es wurde an ihm beidseitig HD und ED diagnostiziert. Das Tier hatte eine genetische Veranlagung für diese Erkrankungen. Der Hund musste operiert werden, sonst hätte er nur unter Schmerzen und mit Bewegungseinschränkungen leben können. Der Käufer klagte den Züchter auf die Behandlungskosten von insgesamt 6400 Euro.
Tiere sind kraft Gesetz zwar keine Sachen. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere aber insoweit anzuwenden, als keine eigenen Regelungen für Tiere bestehen. Mangelhaft ist eine Sache, wenn das Geleistete dem vertraglich Geschuldeten nicht entspricht, etwa wenn zugesagte Eigenschaften (hier: Freiheit von HD und ED, bestimmter Stammbaum) fehlen. In diesen Fällen kann auf Preisminderung oder Behebung des Mangels geklagt werden. Ein Austausch kommt bei Tieren grundsätzlich nicht in Betracht.
Das heißt, dass zum Beispiel die Kosten für die Heilbehandlung eines Tieres ersetzt werden müssen. Das gilt auch dann, wenn sie den Wert des Tieres beträchtlich übersteigen, soweit auch ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten diese Kosten aufgewendet hätte. Letzteres ist dann anzunehmen, wenn eine Beziehung zu dem Tier besteht, die über das Interesse am Wert des Tieres (erheblich) hinausgeht. Bei Haustieren ist das aufgrund der gefühlsmäßigen Beziehung zu ihnen in der Regel der Fall. Die Höhe der Kosten orientiert sich an den Tarifen tierärztlicher Behandlungen. Auch das Alter des Tieres ist ein Kriterium. Nach den Gesamtumständen, so der OGH, waren die geltend gemachten Behandlungskosten im eingangs angeführten Fall ersatzfähig.
Mängel aus dem Kauf eines Haustieres sind (ohne andere Vereinbarung) innerhalb von zwei Jahren ab Kauf geltend zu machen. Wenn ein Mangel innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe auftritt, wird angenommen, dass er schon bei Übergabe vorhanden war. Keine Gewährleistung gibt es für offenkundige Mängel.