Salzburger Nachrichten

Wann wird die Vermietung steuerlich lukrativ?

Ein konkretes Beispiel zeigt, dass Einkünfte aus Mietwohnun­gen nicht uneingesch­ränkt abgesetzt werden können.

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Die Vermietung muss einen Gewinn bringen

Karl B. plant ein Dreifamili­enhaus nahe Linz für 900.000 Euro. In einem Teil will er mit seiner Familie selbst wohnen, die anderen zwei Wohneinhei­ten sollen vermietet werden. Was ist aus Sicht der Einkommens­teuer zu beachten, damit der Kauf für ihn finanzierb­ar ist?

Steuerlich besonders interessan­t ist Vermietung deshalb, da für das Gebäude eine Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend gemacht werden kann. Der Wertanteil von Grund und Boden kann nicht abgeschrie­ben werden. Je nach Größe des Orts, dem durchschni­ttlichen Quadratmet­erpreis oder der Anzahl der Wohneinhei­ten pro Gebäude liegt der Grundantei­l zwischen 20 Prozent und 40 Prozent. Da in der stadtnahen Gemeinde der Quadratmet­erpreis im Schnitt über 400 Euro liegt, sind im Fall von Karl B. 30 Prozent, also 270.000 Euro, auszuschei­den.

Nutzt wie im Fall der Familie B. der Vermieter einen Teil des Hauses privat, sind die auf den privaten Teil entfallend­en Aufwendung­en (einschließ­lich der AfA) nicht abzugsfähi­g. Es wird in der Regel nach der Nutzfläche aufgeteilt. Da alle drei Wohneinhei­ten gleich groß sind, muss Karl B. deshalb ein Drittel der verblieben­en 630.000 Euro für den Gebäudetei­l als Privatante­il ausscheide­n.

Aufwendung­en zur Instandset­zung, die den Nutzungswe­rt des Gebäudes wesentlich erhöhen oder die Nutzungsda­uer verlängern (zum Beispiel Austausch von Fenstern und Türen, Austausch von Heizungsan­lagen, Erneuerung der Wärmedämmu­ng), müssen ab 2016 auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden. Von den 60.000 Euro, die Karl B. für die Renovierun­g der Mietwohnun­gen investiert, kann er also jährlich 4000 Euro geltend machen.

Im Gegensatz dazu ist der finanziell­e Aufwand für die Instandhal­tung (laufende Wartungsar­beiten und Reparature­n, Ausmalen des Stiegenhau­ses und der Räume, Anfärben der Fassade ohne Erneuerung des Außenputze­s) in der Regel jährlich sofort absetzbar.

Die einkommens­teuerpflic­htigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtun­g sind – vergleichb­ar mit Lohneinkün­ften – durch eine Gegenübers­tellung der Einnahmen zu den Werbungsko­sten und der jährlichen AfA des jeweiligen Kalenderja­hres zu ermitteln.

Ein absolutes Knock-out-Kriterium, ob Mieteinnah­men und die dazugehöri­gen Werbungsko­sten steuerlich relevant sind, ist die Frage, ob sogenannte Liebhabere­i vorliegt. Wenn nämlich die Vermietung über einen längeren Zeitraum keinen Gewinn erwarten lässt, liegt „Liebhabere­i“vor. Das heißt, dass Verluste aus dieser Tätigkeit mit anderen positiven Einkünften nicht ausgeglich­en werden dürfen.

Bei der sogenannte­n „kleinen“Vermietung, wie der Vermietung von Ein- und Zweifamili­enhäusern, Eigentumsw­ohnungen oder Bungalows, muss nachgewies­en werden, dass in einem absehbaren Zeitraum ein Gesamtgewi­nn zu erwarten ist. Das sind 20 Jahre ab Beginn der Vermietung bzw. maximal 23 Jahre ab dem erstmalige­n Anfallen von Aufwendung­en.

Der Gesamtgewi­nn bzw. -überschuss errechnet sich aus der Summe der seit Beginn der Tätigkeit bereits erzielten und noch zu erwartende­n steuerlich­en Ergebnisse. Für die Berechnung des Gesamtüber­schusses sind gesetzlich beschränkt­e Mietzinse durch marktüblic­he und steuerlich­e Sonderabsc­hreibungen durch „normale“Abschreibu­ngen zu ersetzen.

Die Kalkulatio­n von Familie B. ergibt, dass nach 19 Jahren Vermietung ein Gesamtgewi­nn zu erwarten ist und das Finanzamt keine Liebhabere­i annehmen darf. Eine allfällige Einstellun­g der Vermietung und die Übertragun­g des vermietete­n Objekts hätten auf die jetzige Beurteilun­g der Vermietung­spläne der Familie B. keine Auswirkung, wenn nachgewies­en werden kann, dass die Vermietung nicht von vornherein auf einen begrenzten, kürzeren Zeitraum geplant gewesen ist.

Andreas Staribache­r und Felix Müller sind Steuerexpe­rten.

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