Freizeitunfälle können teuer sein
Nur bei Arbeitsunfällen sind Folgeschäden finanziell gedeckt. Was bringt die private Unfallversicherung?
Die gesetzliche Unfallversicherung deckt nur die Folgen von Arbeitsunfällen, nicht aber von Freizeitunfällen. Der weitaus überwiegende Teil der Unfälle passiert aber gemäß den Statistiken gerade in der Freizeit.
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis ereignet. Bei einem Unfall in der Freizeit sind zwar die Behandlungskosten aus der gesetzlichen Sozialversicherung gedeckt, nicht aber die Unfallfolgeschäden.
Private Unfallversicherungen bieten in ihren Versicherungsbedingungen den Ausgleich dieser Haftungslücke. Viele Österreicher sind jedoch nur gesetzlich unfallversichert. Aber auch private Unfallversicherungen decken Unfälle nur gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB). Demnach ist ein Unfall ein plötzlich, unerwartet, unvorherseh- und unabwendbar von außen auf den Körper des Versicherten einwirkendes Ereignis. Der Unfall kann auch durch eigenes, fahrlässiges Verhalten herbeigeführt werden. So ist es zum Beispiel ein Unfall gemäß AUVB, wenn der Versicherte seinen Fuß in der Eile auf eine Bordsteinkante setzt und umknickt.
Für den Versicherungsfall muss zwischen Unfall und Gesundheitsschaden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach stän- diger Rechtsprechung reicht es zum Nachweis des Versicherungsfalls vorerst schon aus, wenn die Umstände die Möglichkeit eines Unfalls naheliegend erscheinen lassen. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind jedoch gefährliche Aktivitäten und Risikosportarten.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat zu Freizeitunfällen wie folgt geurteilt: Stolpert ein Tennisspieler im Spiel unvorhersehbar und verletzt sich dadurch, ist dies ein nach den AUVB deckungspflichtiger Unfall. Das gilt auch, wenn sich ein Spieler beim Aufschlag die Achillessehne reißt oder am Rücken verletzt. Wenn man bei einem Waldlauf über eine Baumwurzel stolpert und sich dadurch verletzt, ist dies ein Versicherungsfall. Sinkt der Läufer beim Strandlauf unvermittelt mit einem Fuß ein und verletzt sich dadurch die Achillessehne, spricht dies ebenfalls für einen Unfall. Hingegen ist ein Achillessehnenriss während der normalen Laufbewegung, etwa auf ebener Straße, kein Unfall.
Juristisch kein Unfall ist es auch, wenn der Versicherte beim Fußballspielen eine Drehbewegung macht und sich ohne Fremdeinwirkung und Bodenunebenheit verletzt. Bei einer Verletzung durch einen „Pressball“handelt es sich jedoch um einen Unfall gemäß AUVB. Das gilt auch für einen Fußballspieler, der in der Halle anstelle des Balls eine Sprossenwand trifft.