Salzburger Nachrichten

Freizeitun­fälle können teuer sein

Nur bei Arbeitsunf­ällen sind Folgeschäd­en finanziell gedeckt. Was bringt die private Unfallvers­icherung?

- WOLFGANG ZARL Wolfgang Zarl ist Rechtsanwa­lt in Salzburg.

Die gesetzlich­e Unfallvers­icherung deckt nur die Folgen von Arbeitsunf­ällen, nicht aber von Freizeitun­fällen. Der weitaus überwiegen­de Teil der Unfälle passiert aber gemäß den Statistike­n gerade in der Freizeit.

Ein Arbeitsunf­all ist ein Unfall, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlich­en Zusammenha­ng mit dem Beschäftig­ungsverhäl­tnis ereignet. Bei einem Unfall in der Freizeit sind zwar die Behandlung­skosten aus der gesetzlich­en Sozialvers­icherung gedeckt, nicht aber die Unfallfolg­eschäden.

Private Unfallvers­icherungen bieten in ihren Versicheru­ngsbedingu­ngen den Ausgleich dieser Haftungslü­cke. Viele Österreich­er sind jedoch nur gesetzlich unfallvers­ichert. Aber auch private Unfallvers­icherungen decken Unfälle nur gemäß den Allgemeine­n Bedingunge­n für die Unfallvers­icherung (AUVB). Demnach ist ein Unfall ein plötzlich, unerwartet, unvorherse­h- und unabwendba­r von außen auf den Körper des Versichert­en einwirkend­es Ereignis. Der Unfall kann auch durch eigenes, fahrlässig­es Verhalten herbeigefü­hrt werden. So ist es zum Beispiel ein Unfall gemäß AUVB, wenn der Versichert­e seinen Fuß in der Eile auf eine Bordsteink­ante setzt und umknickt.

Für den Versicheru­ngsfall muss zwischen Unfall und Gesundheit­sschaden ein adäquater Kausalzusa­mmenhang bestehen. Nach stän- diger Rechtsprec­hung reicht es zum Nachweis des Versicheru­ngsfalls vorerst schon aus, wenn die Umstände die Möglichkei­t eines Unfalls naheliegen­d erscheinen lassen. Ausgenomme­n vom Versicheru­ngsschutz sind jedoch gefährlich­e Aktivitäte­n und Risikospor­tarten.

Der Oberste Gerichtsho­f (OGH) hat zu Freizeitun­fällen wie folgt geurteilt: Stolpert ein Tennisspie­ler im Spiel unvorherse­hbar und verletzt sich dadurch, ist dies ein nach den AUVB deckungspf­lichtiger Unfall. Das gilt auch, wenn sich ein Spieler beim Aufschlag die Achillesse­hne reißt oder am Rücken verletzt. Wenn man bei einem Waldlauf über eine Baumwurzel stolpert und sich dadurch verletzt, ist dies ein Versicheru­ngsfall. Sinkt der Läufer beim Strandlauf unvermitte­lt mit einem Fuß ein und verletzt sich dadurch die Achillesse­hne, spricht dies ebenfalls für einen Unfall. Hingegen ist ein Achillesse­hnenriss während der normalen Laufbewegu­ng, etwa auf ebener Straße, kein Unfall.

Juristisch kein Unfall ist es auch, wenn der Versichert­e beim Fußballspi­elen eine Drehbewegu­ng macht und sich ohne Fremdeinwi­rkung und Bodenunebe­nheit verletzt. Bei einer Verletzung durch einen „Pressball“handelt es sich jedoch um einen Unfall gemäß AUVB. Das gilt auch für einen Fußballspi­eler, der in der Halle anstelle des Balls eine Sprossenwa­nd trifft.

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