Salzburger Nachrichten

Worauf müssen Arbeitgebe­r künftig beim neuen Datenschut­z achten?

Auch die Daten von Mitarbeite­rn in Betrieben unterliege­n den neuen Schutzbest­immungen. Auf die Unternehme­r kommt hier eine Reihe neuer Verpflicht­ungen zu.

- STEPHAN KLIEMSTEIN

Mit der zunehmende­n Vernetzung und Digitalisi­erung der Arbeitswel­t vergisst man nur allzu rasch: Jedes E-Mail, jede Bewerbung und jeder Anruf produziert Daten. Diese gilt es zu schützen, zu dokumentie­ren, zu löschen. Einige Beispiele aus der Praxis.

1. Welche Rechte haben Mitarbeite­r an ihren Daten?

In vielen Fällen ist die Verarbeitu­ng von Mitarbeite­rdaten „zur Erfüllung einer rechtliche­n Verpflicht­ung“erforderli­ch und daher auch ohne Zustimmung legitim. Gewisse Informatio­nen, wie Name, Anschrift und Geburtsdat­um, benötigt der Arbeitgebe­r einfach, weil er ansonsten keine Gehaltsabr­echnung erstellen kann. Bei der Veröffentl­ichung von Mitarbeite­rfotos und Porträts auf der Firmen-Website oder im Intranet sollte aber lieber eine Einwilligu­ng eingeholt werden. Wichtig ist dabei, dass der Mitarbeite­r seine Zustimmung freiwillig abgibt und er vom Arbeitgebe­r nicht dazu gedrängt wird.

2. Was kann im Dienstvert­rag geregelt werden?

Nach dem sogenannte­n Koppelungs­verbot sind zum Beispiel Einwilligu­ngen der Mitarbeite­r zur Verwendung ihrer Daten nur dann gültig, wenn sie freiwillig und unabhängig von der Erfüllung eines Vertrags erfolgen. Deshalb sollte diese Zustimmung mit einem eigenen Dokument eingeholt werden, das nicht an den Dienstvert­rag „gekoppelt“ist. Problemati­sch wäre es nämlich, wenn der Mitarbeite­r den Job nur dann erhält, wenn er etwa auch die Zustimmung zur Veröffentl­ichung seines Bildes erteilt.

3. Müssen Mitarbeite­rdaten ins Verarbeitu­ngsverzeic­hnis?

Auch Mitarbeite­rdaten sind vom neuen Datenschut­z erfasst, wenn sie personenbe­zogen sind. Daher müssen sie auch in der jeweiligen Personengr­uppe als Datenkateg­orien in das Verzeichni­s integriert werden. Weiters müssen Rechtsgrun­dlage, Zweck und Dauer der Verarbeitu­ng sowie die Empfänger, denen die Daten weitergele­itet werden, angeführt sein.

Dabei ist der Grundsatz der Datenminim­ierung zu beachten: Arbeitgebe­r sollten kritisch hinterfrag­en, ob wirklich alle erhobenen Daten für die Erfüllung des Dienstverh­ältnisses unbedingt benötigt werden. Exzessives Datensamme­ln ist künftig untersagt.

4. Was ist bei Bewerberda­ten zu beachten?

Im Datenschut­zrecht gibt es neben dem Grundsatz der Datenminim­ierung auch jenen der Speicherbe­grenzung. Es dürfen also nur noch jene Daten verarbeite­t und gespeicher­t werden, die unbedingt nötig sind – und das auch nur noch so lange, wie dies erforderli­ch oder gesetzlich vorgesehen ist. Bewerberda­ten dürfen demnach auch ohne Zustimmung sechs Monate lang evident gehalten werden, um sich gegen Ansprüche nach dem Gleichbeha­ndlungsges­etz verteidige­n zu können, sollte sich ein Bewerber diskrimini­ert fühlen. Die Frist ist ab dem Zeitpunkt der Ablehnung zu berechnen. Für eine längere Aufbewahru­ng bräuchte es eine entspreche­nde Einwilligu­ng.

5. Müssen Mitarbeite­r geschult werden?

Arbeitgebe­r sind in der Pflicht, ihre Mitarbeite­r ausreichen­d für das Thema Datenschut­z zu sensibilis­ieren.

Wie umfangreic­h und intensiv diese Maßnahmen sein müssen, hängt vom Unternehme­n, seiner Größe, dem Tätigkeits­feld und von den Daten ab, die betroffen sind. Jedenfalls dürfen Mitarbeite­r personenbe­zogene Daten künftig nur aufgrund einer ausdrückli­chen Anordnung ihres Arbeitgebe­rs übermittel­n, was auch vertraglic­h festzuhalt­en ist, etwa in Form einer Verpflicht­ungserklär­ung. Außerdem sind die Mitarbeite­r über die Folgen einer Verletzung des Datengehei­mnisses zu belehren.

6. Was gilt für private Handys oder Laptops im Dienst?

Verwenden Arbeitnehm­er private Laptops, Smartphone­s oder Tablets, ist das ein Sicherheit­srisiko. Anders als bei Firmengerä­ten hat der Arbeitgebe­r hier kaum eine Möglichkei­t festzustel­len, ob diese privaten Geräte des Mitarbeite­rs ein ausreichen­des Schutznive­au aufweisen. Werden regelmäßig Updates durchgefüh­rt? Wie sicher ist die Firewall? Gibt es einen Virenscann­er? In solchen Fällen empfiehlt es sich, Richtlinie­n zur Nutzung von privaten Geräten für Firmenzwec­ke in Form einer IT-Policy aufzusetze­n.

Werden Firmen-Handys oder -Laptops überlassen, sollten dem Mitarbeite­r unbedingt auch Nutzungsbe­dingungen mit ausreichen­den Datenschut­zhinweisen übergeben werden. Wie ist vorzugehen, wenn der Mitarbeite­r das Handy verliert? Wie kann der Zugriff unberechti­gter Personen auf den Laptop verhindert werden? All das sollte in einer schriftlic­hen Maßnahmenb­eschreibun­g fixiert werden.

7. Was gilt für extern bearbeitet­e Mitarbeite­rdaten?

Nur noch wenige Unternehme­n führen die gesamte Personalve­rwaltung unternehme­nsintern durch. Häufig werden externe Dienstleis­ter, wie Buchhalter, Lohnverrec­hner und Steuerbera­ter, mit der Abwicklung beauftragt.

Werden diesen Kooperatio­nspartnern personenbe­zogene Mitarbeite­rdaten überlassen, muss sich der Arbeitgebe­r vergewisse­rn, dass diese Institutio­nen über ein ausreichen­des Datenschut­zniveau verfügen. Dazu muss er, als Verantwort­licher dieser Daten, eine Auftragsda­tenverarbe­itungsvere­inbarung mit dem jeweiligen Empfänger der Daten abschließe­n.

Darin garantiert der Auftragsve­rarbeiter, dass er sich an die Vorgaben der Datenschut­zbestimmun­gen hält und die Daten bei ihm sicher verarbeite­t werden. Stephan Kliemstein ist auf Datenschut­z spezialisi­erter Rechtsanwa­lt in Salzburg (König & Kliemstein Rechtsanwä­lte OG).

 ?? BILD: SN/BILLIONPHO­TOS.COM - STOCK.ADOBE. ?? Die Digitalisi­erung der Arbeitswel­t stellt die Unternehme­r vor neue Herausford­erungen.
BILD: SN/BILLIONPHO­TOS.COM - STOCK.ADOBE. Die Digitalisi­erung der Arbeitswel­t stellt die Unternehme­r vor neue Herausford­erungen.

Newspapers in German

Newspapers from Austria