Betrunkene Radler riskieren den Führerschein
Die Polizei stoppte am Wochenende stark alkoholisierte Radfahrer. Hohe Strafen drohen. Radeln: Strafe ab 0,8 Promille
Ein unangenehmes Ende hatte die Rückfahrt vom Maibaumaufstellen in Wals für einen 26-jährigen Einheimischen. Er stürzte mit seinem Fahrrad und musste vom Roten Kreuz versorgt werden. Gegenüber der Polizei gab er an, dass er einige Bier konsumiert habe und dann gestürzt sei. Ein Alkomattest ergab bei ihm einen Wert von 1,9 Promille.
Es war der zweite Vorfall mit stark alkoholisieren Radfahrern am vergangenen Wochenende. Bereits in der Nacht zuvor waren zwei 21-jährige Frauen ebenfalls in Wals stark betrunken mit ihren Fahrrädern unterwegs gewesen. Auch sie werden von der Polizei bei der Bezirkshauptmannschaft angezeigt.
Es sei ein Irrglaube, dass für das alkoholisierte Fahrradfahren andere Normen gelten, sagt Friedrich Schmidhuber, Leiter der Landesverkehrsabteilung. „Auch für Radfahrer gilt die Straßenverkehrsordnung. Laut deren Paragraf 99 ist eine Alkoholisierung ab 0,8 Promille eine Verwaltungsübertretung.“
Unterschiede zum alkoholisierten Autofahren gibt es aber dennoch. Wer mit dem Pkw unterwegs ist, unterliegt zusätzlich dem Führerscheingesetz. Und laut dem ist bereits eine Alkoholisierung von 0,5 Promille verboten. Den Führerschein kann die Polizei alkoholisierten Radfahrern nicht abnehmen, so Schmidhuber. „Die Führerscheinabnahme durch die Polizei ist eine Sicherungsmaßnahme zum Verhindern der Weiterfahrt. Und für das Fahrrad ist ja kein Führerschein notwendig.“
Es ist aber auch möglich, wegen alkoholisiertem Fahrradfahren seinen Führerschein zu verlieren. Der Entzug obliegt der Verwaltungsbehörde, also der Bezirkshauptmannschaft oder der Landespolizeidirektion. In Ausnahmefällen könne sogar die erste volltrunkene Fahrt zum Verlust des Scheines führen, sagt Schmidhuber. „Bei besonders viel Promille ist das schon beim ersten Mal möglich.“ zu fahren ist laut Straßenverkehrsordnung verboten. Anders als im Führerscheingesetz gilt hier eine Grenze von 0,8 Promille. Wer ein führerscheinpflichtiges Fahrzeug in Betrieb nimmt, darf maximal 0,5 Promille haben.
„Es ist ein Irrglaube, dass andere Normen gelten.“
die zuständige Behörde. Es gibt aber eine Staffelung der Strafen bis 1,2 Promille und bis 1,6 Promille. Maximal kann es 5813 Euro kosten, betrunken zu radeln. Auch den Führerschein kann man schlimmstenfalls verlieren. Dazu ist aber ein Verfahren bei der Behörde notwendig.