Salzburger Nachrichten

Betrunkene Radler riskieren den Führersche­in

Die Polizei stoppte am Wochenende stark alkoholisi­erte Radfahrer. Hohe Strafen drohen. Radeln: Strafe ab 0,8 Promille

- Wid Alkoholisi­ert mit dem Fahrrad Die Höhe der Strafe bestimmt

Ein unangenehm­es Ende hatte die Rückfahrt vom Maibaumauf­stellen in Wals für einen 26-jährigen Einheimisc­hen. Er stürzte mit seinem Fahrrad und musste vom Roten Kreuz versorgt werden. Gegenüber der Polizei gab er an, dass er einige Bier konsumiert habe und dann gestürzt sei. Ein Alkomattes­t ergab bei ihm einen Wert von 1,9 Promille.

Es war der zweite Vorfall mit stark alkoholisi­eren Radfahrern am vergangene­n Wochenende. Bereits in der Nacht zuvor waren zwei 21-jährige Frauen ebenfalls in Wals stark betrunken mit ihren Fahrrädern unterwegs gewesen. Auch sie werden von der Polizei bei der Bezirkshau­ptmannscha­ft angezeigt.

Es sei ein Irrglaube, dass für das alkoholisi­erte Fahrradfah­ren andere Normen gelten, sagt Friedrich Schmidhube­r, Leiter der Landesverk­ehrsabteil­ung. „Auch für Radfahrer gilt die Straßenver­kehrsordnu­ng. Laut deren Paragraf 99 ist eine Alkoholisi­erung ab 0,8 Promille eine Verwaltung­sübertretu­ng.“

Unterschie­de zum alkoholisi­erten Autofahren gibt es aber dennoch. Wer mit dem Pkw unterwegs ist, unterliegt zusätzlich dem Führersche­ingesetz. Und laut dem ist bereits eine Alkoholisi­erung von 0,5 Promille verboten. Den Führersche­in kann die Polizei alkoholisi­erten Radfahrern nicht abnehmen, so Schmidhube­r. „Die Führersche­inabnahme durch die Polizei ist eine Sicherungs­maßnahme zum Verhindern der Weiterfahr­t. Und für das Fahrrad ist ja kein Führersche­in notwendig.“

Es ist aber auch möglich, wegen alkoholisi­ertem Fahrradfah­ren seinen Führersche­in zu verlieren. Der Entzug obliegt der Verwaltung­sbehörde, also der Bezirkshau­ptmannscha­ft oder der Landespoli­zeidirekti­on. In Ausnahmefä­llen könne sogar die erste volltrunke­ne Fahrt zum Verlust des Scheines führen, sagt Schmidhube­r. „Bei besonders viel Promille ist das schon beim ersten Mal möglich.“ zu fahren ist laut Straßenver­kehrsordnu­ng verboten. Anders als im Führersche­ingesetz gilt hier eine Grenze von 0,8 Promille. Wer ein führersche­inpflichti­ges Fahrzeug in Betrieb nimmt, darf maximal 0,5 Promille haben.

„Es ist ein Irrglaube, dass andere Normen gelten.“

die zuständige Behörde. Es gibt aber eine Staffelung der Strafen bis 1,2 Promille und bis 1,6 Promille. Maximal kann es 5813 Euro kosten, betrunken zu radeln. Auch den Führersche­in kann man schlimmste­nfalls verlieren. Dazu ist aber ein Verfahren bei der Behörde notwendig.

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F. Schmidhube­r, Verkehrspo­lizei

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