Salzburger Nachrichten

Bootsunfal­l am Wörthersee: Angeklagte schuldig gesprochen

Sowohl jener Niederöste­rreicher, der das Motorboot gesteuert hatte, als auch der Schiffsfüh­rer wurden zu Haftstrafe­n verurteilt. Doch das letzte Wort ist auch nach dem Urteil nicht gesprochen.

- Matthias Polak, Richter SN, APA

Das Urteil um den tödlichen Motorbootu­nfall im Wörthersee vergangene­n Sommer ist gefällt: Richter Matthias Polak verurteilt­e am Mittwochab­end einen 45 Jahre alter Niederöste­rreicher zu zehn Monate unbedingte­r Haft. Der zweitangek­lagte Klagenfurt­er (33) erhielt drei Monate bedingt. Die Urteile sind nicht rechtskräf­tig.

Drei Verhandlun­gstage lang hatte der 45-Jährige versucht, den Richter von seiner Version zu überzeugen. Er hatte das Motorboot gelenkt, auf dem er sich mit drei Freunden aus Niederöste­rreich befunden hatte. Alle waren alkoholisi­ert gewesen – alle bis auf den Schiffsfüh­rer, der als Vertreter des Bootseigen­tümers an Bord war. Weil der Klagenfurt­er den betrunkene­n Erstangekl­agten an das Steuer gelassen hatte, war er ebenfalls angeklagt. Wegen fahrlässig­er Tötung durch Unterlassu­ng.

Laut Anklage hatte der Niederöste­rreicher ein riskantes Manöver gefahren. Dabei wurde sein gleichaltr­iger Freund aus dem Boot geschleude­rt und geriet mit dem Kopf in die Schiffssch­raube.

Der Angeklagte behauptete, sein Freund habe ihm von hinten in das Lenkrad gegriffen und das gewagte Manöver selbst durchgefüh­rt. Dabei sei er über Bord geschleude­rt worden. Schon kurz vor dem Unfall hätte das spätere Opfer versucht, ihm in das Lenkrad zu greifen. Jene beiden Freunde, die mit an Bord gewesen waren, wollten den Versuch des Opfers gesehen haben. Den Vorfall, der schließlic­h zu dem Unglück geführt hatte, hätten sie aber nicht beobachtet.

Am Mittwoch änderte der Erstangekl­agte noch einmal seine Darstellun­g und erläuterte, er sei „teilweise aufgestand­en“, als ihm sein Freund ins Lenkrad gegriffen habe. Das wiederum hielt der Sachverstä­ndige Hermann Steffan ebenso für ausgeschlo­ssen wie die Behauptung, das Opfer hätte von hinten in das Lenkrad greifen und das Manöver fahren können. Den folgenden Rückwärtsg­ang hätte das Opfer von dieser Position aus schon überhaupt nicht einlegen können.

Der Richter fällte elf Stunden nach Verhandlun­gsbeginn seine Urteile. In der Begründung meinte er, die Version des Erstangekl­agten sei für ihn nicht nachvollzi­ehbar. Die Alkoholisi­erung des Angeklagte­n sei grob fahrlässig gewesen – zumal er gewusst hätte, dass er das Boot noch lenken werde. Neben der fahrlässig­en Tötung verantwort­e er auch noch die Gefährdung der körperlich­en Sicherheit der übrigen Bootsinsas­sen. Bei einer Strafdrohu­ng von bis zu drei Jahren Haft seien daher zehn Monate angemessen.

Beim Zweitangek­lagten hat die Strafdrohu­ng ein Jahr betragen. Dass es sich nur um ein Unterlassu­ngsdelikt gehandelt habe, sei mildernd, daher wären die drei Monate bedingt ausreichen­d, erläuterte der Richter. Der Verteidige­r des Zweitangek­lagten erbat sich drei Tage Bedenkzeit. Der Erstvertei­diger kündigte hingegen an, das Urteil bekämpfen zu wollen. Und Staatsanwa­lt Christian Pirker legte gegen die Strafhöhe des Erstangekl­agten ebenfalls Berufung ein. Das Verfahren wandert somit nach Graz an das Oberlandes­gericht.

„Die Alkoholisi­erung war grob fahrlässig – zumal er gewusst hat, dass er das Boot noch lenken wird.“

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Der Angeklagte änderte neuerlich seine Darstellun­g des Unfalls.

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