Arbeitgeber müssen gegen Mobbing vorgehen
Mobbing am Arbeitsplatz ist heute allgegenwärtig und gilt nicht bloß als ein Problem einer nicht belastbaren Randgruppe, die mit dem Arbeitsleben und dessen Ausformungen nicht zurechtkommt. Was ist Mobbing, wie kann man sich vor Mobbing schützen und welche Rechtsansprüche hat der Gemobbte?
Unter Mobbing verstehen die Juristen allgemein die Menschenwürde beeinträchtigende Handlungen und Unterlassungen, denen ein Arbeitnehmer ausgesetzt ist. Und das über einen mehr oder weniger langen Zeitraum hinweg. Die Rechtsprechung definiert Mobbing als eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen und Kolleginnen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen. In letzterem Fall spricht man von Bossing, mit dem Ziel, den Gemobbten systematisch aus dem Arbeitsverhältnis rauszudrängen.
Der Gemobbte ist meist unterlegen, kann sich weder wehren noch der Situation entkommen und fühlt sich diskriminiert. Für Mobbing ist das systematische, ausgrenzende und prozesshafte Geschehen über einen längeren Zeitraum typisch, etwa durch systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen, Beschimpfungen, schikanöses Verhalten, Rufschädigung etc. Eine der möglichen Erscheinungsformen von Mobbing ist geschlechtsbezogene Belästigung.
Ob Mobbing vorliegt, kann immer nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Nicht jeder Konflikt am Arbeitsplatz ist Mobbing im Rechtssinn. Gelegentliche anlassbezogene Kritik oder Beanstandungen, das Einfordern höherer Leistungen, sachlich gerechtfertigte Weisungen, berechtigte Verwarnungen sind kein Mobbing. Deshalb sollte man mit dem Begriff Mobbing sorgsam umgehen.
Das Beamtendienstrechtsgesetz normiert für den Bundesdienst ausdrücklich den achtungsvollen Umgang und ein Mobbingverbot. Ein Zuwiderhandeln stellt eine Dienstpflichtverletzung dar. Mobbing ist aber abgesehen davon in jedem Arbeitsverhältnis verboten, was der Oberste Gerichtshof (OGH) ausdrücklich klargestellt hat.
Untätigkeit und Ignorieren führt bei Mobbing in der Regel nicht zum Erfolg, sondern wird eher als Freibrief für weiteres Mobbing gewertet. Der Gemobbte sollte deshalb seinen Arbeitgeber von Mobbinghandlungen ehestens verständigen.
Der Arbeitgeber hat, wenn ein Arbeitnehmer gemobbt wird, aufgrund seiner Fürsorgepflicht unverzüglich auf angemessene Weise Abhilfe zu schaffen. Seine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen gebieten ihm unter anderem den Schutz der Gesundheit und die Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz. Was die Wahl der Mittel gegen ein bekannt gewordenes Mobbing betrifft, ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei. Der gemobbte Arbeitnehmer hat zwar keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Mobber beendet. Er hat jedoch ein Recht darauf, dass der Arbeitgeber aktiv wird und die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um ihn vor weiteren Angriffen zu schützen. Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft seine diesbezüglichen Verpflichtungen und entsteht dem Arbeitnehmer dadurch ein Schaden, so trifft den Arbeitgeber eine Schadenersatzpflicht.
Mobbing kann zu psychischen Erkrankungen führen, die körperliche und seelische Schmerzen verursachen, oft verbunden mit längeren Krankenständen. Der OGH hat jüngst geurteilt, dass für eine durch Mobbing hervorgerufene, behandlungsbedürftige psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert ein Schadenersatzanspruch wegen Körperverletzung zusteht. Im Fall einer über Monate gemobbten Arbeitnehmerin, die deshalb psychisch erkrankte, wurde ein Schmerzengeld in Höhe von 5900 Euro als angemessen erkannt.
Die Ersatzpflicht des untätigen Arbeitgebers umfasst daneben einen allfälligen Verdienstentgang sowie Behandlungskosten beim Arzt oder Psychologen. Tritt der Arbeitnehmer aufgrund des Mobbings berechtigterweise vorzeitig aus, stehen ihm arbeitsrechtliche Ansprüche zu.
Der Gemobbte ist meist unterlegen, kann sich weder wehren noch der Situation entkommen. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt