Salzburger Nachrichten

Datenschut­z nach einem Unfall

- WWW.ARBOE.AT/DATENSCHUT­Z

Da die neue Datenschut­zGrundvero­rdnung (DSGVO) alle Lebensbere­iche betrifft, hat sich der ARBÖ die derzeitige Gesetzesla­ge und Einflussna­hme der DSGVO im Falle eines Unfalles genau angeschaut und die fünf wichtigste­n Punkte im Umgang mit Daten bei einem Unfall zusammenge­fasst: Beide Unfallpart­ner sind verpflicht­et ihre Identität auszuweise­n bzw. nachzuweis­en! Unabhängig von der Datenschut­zGrundvero­rdnung greift hier die Straßenver­kehrsordnu­ng und diese sieht nun mal die Verpflicht­ung zur Identitäts­ausweisung vor. Weigert sich der „Unfallgegn­er“, seine Identität zu nennen, ist man verpflicht­et, unverzügli­ch die Polizei zu rufen oder ohne Aufschub zur nächstgele­genen Polizeiste­lle zu fahren und den Unfall zu melden. Achtung! Fahrerfluc­ht besteht, wenn die Daten gegenseiti­g nicht ausgetausc­ht werden können und weder die Polizei angerufen noch die nächste Polizeiste­lle zur Meldung des Unfallgesc­hehens aufgesucht wird. Unabhängig von der Datenschut­z-Grundveror­dnung sollte der Unfallberi­cht weiterhin ausgefüllt werden. Hier besteht durch die DSGVO keine Einflussna­hme. Fotografie­ren des Unfalles: Bei einem Unfall darf weiterhin fotografie­rt werden. Nachdem hierbei ein rechtliche­s Interesse zur Beweissich­erung vorliegt, besteht kein Problem mit dem Datenschut­z. Bei einem Unfall im Ausland raten die Experten, grundsätzl­ich die Polizei zu rufen. Infos:

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