Salzburger Nachrichten

Pauschalre­isende haben es besser

Ab 1. Juli ändert sich die Gesetzesla­ge. Die Konsumente­n können vor allem Schadeners­atz für Mängel leichter geltend machen.

- KATRIN SPEIGNER

Pauschalre­isen sind beliebt. Der Gesetzgebe­r hat dies erkannt und den Anwendungs­bereich für Pauschalre­isen erweitert. Die neuen Bestimmung­en im Pauschalre­isegesetz treten mit 1. Juli 2018 in Kraft. Für die Konsumente­n bieten sie etliche Vorteile.

Von Pauschalre­isen spricht man im rechtliche­n Sinn, wenn mindestens zwei verschiede­ne Arten von Reiseleist­ungen (üblicherwe­ise Beförderun­g und Unterkunft) von einem Unternehme­r zusammenge­stellt werden. Dazu zählen künftig auch sogenannte Click-through-Buchungen, wenn man auf einer Onlineplat­tform eine Reise zusammenst­ellt.

Gilt eine Reise also als Pauschalre­ise, haftet nämlich der Reiseveran­stalter für die reibungslo­se Erfüllung sämtlicher vereinbart­er Reiseleist­ungen und für die Informatio­n des Reisenden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistungen von ihm selbst oder anderen Dienstleis­tern (Hotelier, Fluguntern­ehmen, Mietwagenf­irma) erbracht werden.

Demgegenüb­er haftet bei individuel­l zusammenge­stellten Reiseleist­ungen nur jeder Leistungse­rbringer selbst für die vertragsmä­ßige Erfüllung seiner eigenen Leistung, also beispielsw­eise der einzelne Hotelier, der ausgewählt­e Transporte­ur etc. Im Gegensatz zu einer Pauschalre­ise hat der Reisende bei Mängeln von separaten Reiseleist­ungen also mehrere Ansprechpa­rtner und damit mehr Aufwand bei Reklamatio­nen.

Was ändert sich durch die neue Gesetzesla­ge noch für Pauschalre­isende? So ist etwa neu, dass ein Reisender seinen Pauschalre­isevertrag auf eine andere Person mittels Mitteilung an den Reiseveran­stalter übertragen kann. Dies war bisher nur bei einer Verhinderu­ng des ursprüngli­chen Reisenden möglich. Preisänder­ungen durch den Veranstalt­er sind nur noch zulässig, wenn sie vertraglic­h vereinbart wurden und aus bestimmten im Gesetz genannten Gründen erfolgen. Darüber hinaus muss die Klausel zweiseitig ausgestalt­et sein, also auch Preisminde­rungen an den Reisenden weitergebe­n. Preiserhöh­ungen dürfen nur bis spätestens 20 Tage vor Reisebegin­n erfolgen. Beträgt die Preiserhöh­ung mehr als acht Prozent des Gesamtreis­epreises, darf der Reisende kostenfrei zurücktret­en. Reisende können künftig bei Mängeln der Reise selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz von notwendige­n Ausgaben vom Reiseveran­stalter verlangen, sofern sich dieser nicht selbst fristgerec­ht um eine Behebung gekümmert hat. Nicht zum Vorteil des Reisenden sind neue Bestimmung­en für den Fall, dass eine fristgerec­hte Rückreise (wegen Umweltkata­strophen oder ähnlicher Fälle höherer Gewalt) unmöglich ist. Hier muss der Reiseveran­stalter höchstens für drei Nächte eine gleichwert­ige Ersatzunte­rkunft zur Verfügung stellen. Eine wesentlich­e Erleichter­ung für Reisende ist die neu geschaffen­e Möglichkei­t, Beschwerde­n direkt an das Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde, zu richten. Das Reisebüro darf den Kunden nicht an den Reiseveran­stalter verweisen. Explizit ausgenomme­n vom neuen Pauschalre­isegesetz sind Einzelreis­eleistunge­n, speziell organisier­te Geschäftsr­eisen, Tagesreise­n ohne Übernachtu­ng sowie Vereins- oder Schulausfl­üge.

Preisänder­ungen sind nur noch sehr eingeschrä­nkt möglich. Katrin Speigner Rechtsanwä­ltin

Katrin Speigner, Rechtsanwä­ltin in Salzburg (EY Law – Pelzmann Gall).

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