Pauschalreisende haben es besser
Ab 1. Juli ändert sich die Gesetzeslage. Die Konsumenten können vor allem Schadenersatz für Mängel leichter geltend machen.
Pauschalreisen sind beliebt. Der Gesetzgeber hat dies erkannt und den Anwendungsbereich für Pauschalreisen erweitert. Die neuen Bestimmungen im Pauschalreisegesetz treten mit 1. Juli 2018 in Kraft. Für die Konsumenten bieten sie etliche Vorteile.
Von Pauschalreisen spricht man im rechtlichen Sinn, wenn mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen (üblicherweise Beförderung und Unterkunft) von einem Unternehmer zusammengestellt werden. Dazu zählen künftig auch sogenannte Click-through-Buchungen, wenn man auf einer Onlineplattform eine Reise zusammenstellt.
Gilt eine Reise also als Pauschalreise, haftet nämlich der Reiseveranstalter für die reibungslose Erfüllung sämtlicher vereinbarter Reiseleistungen und für die Information des Reisenden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistungen von ihm selbst oder anderen Dienstleistern (Hotelier, Flugunternehmen, Mietwagenfirma) erbracht werden.
Demgegenüber haftet bei individuell zusammengestellten Reiseleistungen nur jeder Leistungserbringer selbst für die vertragsmäßige Erfüllung seiner eigenen Leistung, also beispielsweise der einzelne Hotelier, der ausgewählte Transporteur etc. Im Gegensatz zu einer Pauschalreise hat der Reisende bei Mängeln von separaten Reiseleistungen also mehrere Ansprechpartner und damit mehr Aufwand bei Reklamationen.
Was ändert sich durch die neue Gesetzeslage noch für Pauschalreisende? So ist etwa neu, dass ein Reisender seinen Pauschalreisevertrag auf eine andere Person mittels Mitteilung an den Reiseveranstalter übertragen kann. Dies war bisher nur bei einer Verhinderung des ursprünglichen Reisenden möglich. Preisänderungen durch den Veranstalter sind nur noch zulässig, wenn sie vertraglich vereinbart wurden und aus bestimmten im Gesetz genannten Gründen erfolgen. Darüber hinaus muss die Klausel zweiseitig ausgestaltet sein, also auch Preisminderungen an den Reisenden weitergeben. Preiserhöhungen dürfen nur bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn erfolgen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als acht Prozent des Gesamtreisepreises, darf der Reisende kostenfrei zurücktreten. Reisende können künftig bei Mängeln der Reise selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz von notwendigen Ausgaben vom Reiseveranstalter verlangen, sofern sich dieser nicht selbst fristgerecht um eine Behebung gekümmert hat. Nicht zum Vorteil des Reisenden sind neue Bestimmungen für den Fall, dass eine fristgerechte Rückreise (wegen Umweltkatastrophen oder ähnlicher Fälle höherer Gewalt) unmöglich ist. Hier muss der Reiseveranstalter höchstens für drei Nächte eine gleichwertige Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen. Eine wesentliche Erleichterung für Reisende ist die neu geschaffene Möglichkeit, Beschwerden direkt an das Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde, zu richten. Das Reisebüro darf den Kunden nicht an den Reiseveranstalter verweisen. Explizit ausgenommen vom neuen Pauschalreisegesetz sind Einzelreiseleistungen, speziell organisierte Geschäftsreisen, Tagesreisen ohne Übernachtung sowie Vereins- oder Schulausflüge.
Preisänderungen sind nur noch sehr eingeschränkt möglich. Katrin Speigner Rechtsanwältin
Katrin Speigner, Rechtsanwältin in Salzburg (EY Law – Pelzmann Gall).