Grenzen der Videoüberwachung
Der OGH entschied: Warum ein Nachbar nur das eigene Grundstück filmen darf.
Die Videoüberwachung im privaten Bereich ist rechtlich ein heikles Thema: Dies unterstrich der Oberste Gerichtshof jüngst wieder in einer Entscheidung. Gegenstand des Verfahrens war ein Nachbarschaftsstreit. Einer der Beteiligten wehrte sich gegen die am Nachbarhaus angebrachte Videokamera – mit Erfolg.
Die Überwachungsanlage filmte sowohl das eigene Grundstück als auch das Nachbargrundstück. Die Aufnahmen des Nachbargrundstücks waren zwar verpixelt. Es wäre aber möglich gewesen, die Kameras so auszurichten, dass das Nachbargrundstück gar nicht erst gefilmt wird.
Nach Ansicht des OGH war die vorgenommene Überwachung nicht das gebotene gelindeste Mittel und daher rechtswidrig. Für das Höchstgericht war die Perspektive eines objektiven außenstehenden Beobachters maßgeblich, der nur die Ausrichtung der Kameras, nicht aber die Verpixelung wahrnehmen kann. Aufgrund der Streitigkeiten bestehe außerdem die Gefahr, dass die Verpixelung wieder aufgehoben wird. Zudem könnten die Kameras so ausgerichtet werden, dass nur das eigene Grundstück gefilmt wird.
Das neue Datenschutzgesetz 2018, das seit 25. Mai gilt, regelt den Einsatz solcher „Einrichtungen zur Bildverarbeitung“. So ist beispielsweise die Videoüberwachung im öffentlichen Raum durch Privatpersonen grundsätzlich unzulässig. Die Datenschutzkommission hat deshalb 2012 befunden, dass der Einsatz von Videokameras, die im Auto Bilder von der Straße vor dem Auto aufnehmen („Dashcams“), nicht erlaubt sind.
Rechtmäßig ist eine Videoüberwachung in der Regel dann, wenn die mit der Kamera aufgenommenen Personen zustimmen oder an der Überwachung ein „überwiegendes berechtigtes Interesse“des Filmers oder eines Dritten liegt und dabei die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
Ein solches Interesse liegt vor, wenn die Überwachung dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften dient, die ausschließlich vom Filmer genutzt werden und räumlich nicht über die Liegenschaft hinausreichen. In Geschäftslokalen wie in Juweliergeschäften und Trafiken oder auch in Taxis darf zu Sicherheitszwecken gefilmt werden, wenn Rechtsverletzungen bereits erfolgt sind oder ein erhöhtes Gefährdungspotenzial besteht.
Zudem müssen bestimmte Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden und die Videoüberwachung muss entsprechend gekennzeichnet sein. Nicht erlaubt sind das Filmen des höchst persönlichen Lebensbereichs ohne Zustimmung der Betroffenen oder Bildaufnahmen zur Kontrolle von Arbeitnehmern. Das Betreiben einer Videoüberwachung, die nicht den rechtlichen Voraussetzungen entspricht, kann auch Schadenersatzansprüche auslösen oder Verwaltungsstrafen zur Folge haben.