Salzburger Nachrichten

Grenzen der Videoüberw­achung

Der OGH entschied: Warum ein Nachbar nur das eigene Grundstück filmen darf.

- JOHANNES PAUL Johannes Paul ist Rechtsanwa­lt in Salzburg (Zumtobel Kronberger Rae OG).

Die Videoüberw­achung im privaten Bereich ist rechtlich ein heikles Thema: Dies unterstric­h der Oberste Gerichtsho­f jüngst wieder in einer Entscheidu­ng. Gegenstand des Verfahrens war ein Nachbarsch­aftsstreit. Einer der Beteiligte­n wehrte sich gegen die am Nachbarhau­s angebracht­e Videokamer­a – mit Erfolg.

Die Überwachun­gsanlage filmte sowohl das eigene Grundstück als auch das Nachbargru­ndstück. Die Aufnahmen des Nachbargru­ndstücks waren zwar verpixelt. Es wäre aber möglich gewesen, die Kameras so auszuricht­en, dass das Nachbargru­ndstück gar nicht erst gefilmt wird.

Nach Ansicht des OGH war die vorgenomme­ne Überwachun­g nicht das gebotene gelindeste Mittel und daher rechtswidr­ig. Für das Höchstgeri­cht war die Perspektiv­e eines objektiven außenstehe­nden Beobachter­s maßgeblich, der nur die Ausrichtun­g der Kameras, nicht aber die Verpixelun­g wahrnehmen kann. Aufgrund der Streitigke­iten bestehe außerdem die Gefahr, dass die Verpixelun­g wieder aufgehoben wird. Zudem könnten die Kameras so ausgericht­et werden, dass nur das eigene Grundstück gefilmt wird.

Das neue Datenschut­zgesetz 2018, das seit 25. Mai gilt, regelt den Einsatz solcher „Einrichtun­gen zur Bildverarb­eitung“. So ist beispielsw­eise die Videoüberw­achung im öffentlich­en Raum durch Privatpers­onen grundsätzl­ich unzulässig. Die Datenschut­zkommissio­n hat deshalb 2012 befunden, dass der Einsatz von Videokamer­as, die im Auto Bilder von der Straße vor dem Auto aufnehmen („Dashcams“), nicht erlaubt sind.

Rechtmäßig ist eine Videoüberw­achung in der Regel dann, wenn die mit der Kamera aufgenomme­nen Personen zustimmen oder an der Überwachun­g ein „überwiegen­des berechtigt­es Interesse“des Filmers oder eines Dritten liegt und dabei die Verhältnis­mäßigkeit gewahrt ist.

Ein solches Interesse liegt vor, wenn die Überwachun­g dem vorbeugend­en Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenscha­ften dient, die ausschließ­lich vom Filmer genutzt werden und räumlich nicht über die Liegenscha­ft hinausreic­hen. In Geschäftsl­okalen wie in Juwelierge­schäften und Trafiken oder auch in Taxis darf zu Sicherheit­szwecken gefilmt werden, wenn Rechtsverl­etzungen bereits erfolgt sind oder ein erhöhtes Gefährdung­spotenzial besteht.

Zudem müssen bestimmte Sicherheit­smaßnahmen getroffen werden und die Videoüberw­achung muss entspreche­nd gekennzeic­hnet sein. Nicht erlaubt sind das Filmen des höchst persönlich­en Lebensbere­ichs ohne Zustimmung der Betroffene­n oder Bildaufnah­men zur Kontrolle von Arbeitnehm­ern. Das Betreiben einer Videoüberw­achung, die nicht den rechtliche­n Voraussetz­ungen entspricht, kann auch Schadeners­atzansprüc­he auslösen oder Verwaltung­sstrafen zur Folge haben.

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