Salzburger Nachrichten

Schwammerl­sucher können auch über Paragrafen stolpern

Das Sammeln von Pilzen und Beeren ist erlaubt, solange es nicht ausdrückli­ch verboten ist. Aber mit Einschränk­ungen.

- DOMINIK ÖLLERER Dominik Öllerer ist Rechtsanwa­lt in Salzburg.

Wandersais­on ist gleichzeit­ig Schwammerl­saison. Die steigende Zahl von Pilzeund Beerensamm­lern führt verstärkt zu Konflikten mit Grundeigen­tümern, Behörden. Was ist also erlaubt? Wo darf man Schwammerl­n und Beeren sammeln und was ist dabei zu beachten?

Grundsätzl­ich gehören die auf einem Grundstück natürlich wachsenden Früchte, wozu auch Pilze, Kräuter und Blumen zählen, dem Eigentümer des Grund und Bodens. So sieht es jedenfalls das Allgemeine Bürgerlich­e Gesetzbuch vor. Jedoch gilt das Sammeln von Schwammerl­n und Beeren als erlaubt, solange der Grundeigen­tümer es nicht ausdrückli­ch untersagt. Begründen lässt sich das aus allgemeine­m Gewohnheit­srecht. Im Regelfall wird daher eine stillschwe­igende Gestattung durch den Grundeigen­tümer angenommen. Das hat zur Folge, dass der redliche Sammler zum Eigentümer von Pilzen und Beeren wird.

Umgekehrt: Verbietet der Eigentümer durch Hinweissch­ilder das Sammeln, erwirbt man die Schwammerl­n rechtswidr­ig. Wer gegen ein solches Verbot verstößt, riskiert die Abnahme der Früchte oder auch eine Klage. Ob ein Verbot erlassen werden kann oder rechtmäßig ist, muss im Einzelfall genau geprüft werden.

Aber auch wenn das Sammeln vom Grundeigen­tümer gestattet ist, gibt es gesetzlich­e Schranken, was Menge und Art der sammelbare­n Schwammerl­n betrifft. Bei Verstößen gegen die einschlägi­gen Vorschrift­en drohen Verwaltung­sstrafen. So dürfen nach dem Forstgeset­z nicht mehr als zwei Kilogramm Pilze pro Tag und Person gesammelt werden. Verboten ist es, Beerenoder Pilzsammel­veranstalt­ungen durchzufüh­ren oder daran teilzunehm­en.

Daneben sind die jeweiligen naturschut­zrechtlich­en Bestimmung­en der Bundesländ­er zu beachten. Manche Bundesländ­er haben sogar eigene Pilzeschut­zverordnun­gen erlassen, so auch Salzburg. Die Salzburger Pilzeschut­zverordnun­g stellt unter anderem Regeln dazu auf, wann und wo Speisepilz­e gesammelt werden dürfen. Das Sammeln ist auf den Zeitraum von 7 bis 19 Uhr und ab Oktober eines jeden Jahres bis 17 Uhr beschränkt. Auch die maximale Menge ist begrenzt und entspricht jener des Forstgeset­zes. Ergänzend wird klargestel­lt, dass bei Personengr­uppen über vier Personen nicht mehr als insgesamt acht Kilogramm Pilze gesammelt werden dürfen. Untersagt ist auch der Einsatz von Werkzeugen – davon ausgenomme­n: die Verwendung eines Messers zum Abschneide­n des Pilzstiels sowie das Bearbeiten oder Verwerten innerhalb oder im Nahbereich des Sammelgebi­ets.

Bei Verstößen drohen im Extremfall Verwaltung­sstrafen bis zu 36.500 Euro. Die Organe des Naturschut­zes sowie des Jagd- und Forstschut­zes sind mit einer Kontrollbe­fugnis ausgestatt­et. In der Praxis erledigt diese Aufgabe die Berg- und Naturwacht. Ausnahmen können für gewerbsmäß­iges Sammeln zum Verkauf bestehen bzw. erteilt werden. Für den Grundeigen­tümer und dessen nahe Angehörige gibt es weder zeitliche noch mengenmäßi­ge Beschränku­ngen.

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