Schwammerlsucher können auch über Paragrafen stolpern
Das Sammeln von Pilzen und Beeren ist erlaubt, solange es nicht ausdrücklich verboten ist. Aber mit Einschränkungen.
Wandersaison ist gleichzeitig Schwammerlsaison. Die steigende Zahl von Pilzeund Beerensammlern führt verstärkt zu Konflikten mit Grundeigentümern, Behörden. Was ist also erlaubt? Wo darf man Schwammerln und Beeren sammeln und was ist dabei zu beachten?
Grundsätzlich gehören die auf einem Grundstück natürlich wachsenden Früchte, wozu auch Pilze, Kräuter und Blumen zählen, dem Eigentümer des Grund und Bodens. So sieht es jedenfalls das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch vor. Jedoch gilt das Sammeln von Schwammerln und Beeren als erlaubt, solange der Grundeigentümer es nicht ausdrücklich untersagt. Begründen lässt sich das aus allgemeinem Gewohnheitsrecht. Im Regelfall wird daher eine stillschweigende Gestattung durch den Grundeigentümer angenommen. Das hat zur Folge, dass der redliche Sammler zum Eigentümer von Pilzen und Beeren wird.
Umgekehrt: Verbietet der Eigentümer durch Hinweisschilder das Sammeln, erwirbt man die Schwammerln rechtswidrig. Wer gegen ein solches Verbot verstößt, riskiert die Abnahme der Früchte oder auch eine Klage. Ob ein Verbot erlassen werden kann oder rechtmäßig ist, muss im Einzelfall genau geprüft werden.
Aber auch wenn das Sammeln vom Grundeigentümer gestattet ist, gibt es gesetzliche Schranken, was Menge und Art der sammelbaren Schwammerln betrifft. Bei Verstößen gegen die einschlägigen Vorschriften drohen Verwaltungsstrafen. So dürfen nach dem Forstgesetz nicht mehr als zwei Kilogramm Pilze pro Tag und Person gesammelt werden. Verboten ist es, Beerenoder Pilzsammelveranstaltungen durchzuführen oder daran teilzunehmen.
Daneben sind die jeweiligen naturschutzrechtlichen Bestimmungen der Bundesländer zu beachten. Manche Bundesländer haben sogar eigene Pilzeschutzverordnungen erlassen, so auch Salzburg. Die Salzburger Pilzeschutzverordnung stellt unter anderem Regeln dazu auf, wann und wo Speisepilze gesammelt werden dürfen. Das Sammeln ist auf den Zeitraum von 7 bis 19 Uhr und ab Oktober eines jeden Jahres bis 17 Uhr beschränkt. Auch die maximale Menge ist begrenzt und entspricht jener des Forstgesetzes. Ergänzend wird klargestellt, dass bei Personengruppen über vier Personen nicht mehr als insgesamt acht Kilogramm Pilze gesammelt werden dürfen. Untersagt ist auch der Einsatz von Werkzeugen – davon ausgenommen: die Verwendung eines Messers zum Abschneiden des Pilzstiels sowie das Bearbeiten oder Verwerten innerhalb oder im Nahbereich des Sammelgebiets.
Bei Verstößen drohen im Extremfall Verwaltungsstrafen bis zu 36.500 Euro. Die Organe des Naturschutzes sowie des Jagd- und Forstschutzes sind mit einer Kontrollbefugnis ausgestattet. In der Praxis erledigt diese Aufgabe die Berg- und Naturwacht. Ausnahmen können für gewerbsmäßiges Sammeln zum Verkauf bestehen bzw. erteilt werden. Für den Grundeigentümer und dessen nahe Angehörige gibt es weder zeitliche noch mengenmäßige Beschränkungen.