Salzburger Nachrichten

Heiraten oder nicht heiraten?

Das ist auch eine juristisch­e Frage. Zwischen Ehe und Lebensgeme­inschaft gibt es zum Teil folgenschw­ere Unterschie­de.

- KATHARINA BRAUN

VViele wollen aus den unterschie­dlichsten Gründen nicht heiraten. Doch zwischen Ehe und Lebensgeme­inschaft gibt es rechtlich teils gravierend­e Unterschie­de. Besonders wenn Kinder da sind, kann eine ungeregelt­e Lebensgeme­inschaft vor allem im Todesfall für den überlebend­en Partner schnell zum finanziell­en Drama werden. Worauf sollte man also achten? Erbrecht: Wenn kein Testament vorhanden ist, hat der Lebensgefä­hrte keinen Erbanspruc­h, daher auch keinen Anspruch auf den Pflichttei­l. Ausnahme: Die Partner leben bereits drei Jahre zusammen und es gibt keine anderen gesetzlich­en Erben, der Lebensgefä­hrte steht somit „im letzten Erbenrang“. Im Todesfall eines Partners gilt auch: Der Lebensgefä­hrte hat das Recht, ein Jahr weiter in der Wohnung/im Haus des verstorben­en Partners zu wohnen. Dieses Wohnrecht besteht aber nicht, wenn der Verstorben­e noch einen Ehegatten oder eingetrage­nen Partner hatte. Wer verhindern möchte, dass sein Lebensgefä­hrte von seinen Erben auf die Straße gesetzt wird, sorgt im Testament mit einem grundbüche­rlich sichergest­ellten Wohnrecht vor. Trennen sich Lebensgefä­hrten, hat keiner von beiden das Recht, in der Wohnung oder im Haus des anderen zu bleiben. Auch dann nicht, wenn es gemeinsame betreuungs­bedürftige Kinder gibt. Unterhalt: In Deutschlan­d bekommt der Lebensgefä­hrte, wenn er ein gemeinsame­s Kind betreut und kein Einkommen hat, für eine bestimmte Zeit einen „Betreuungs­unterhalt“. In Österreich gibt es das nicht.

Kommt ein Lebensgefä­hrte bei einem von einem Dritten verursacht­en Unfall ums Leben, kann der andere Lebensgefä­hrte vom Schädiger keinen Unterhalt fordern. Und zwar auch dann nicht, wenn der Verstorben­e zu Lebzeiten Unterhalt geleistet hat. Mitversich­erung: Im Unterschie­d zur Mitversich­erung des Ehepartner­s ist die Mitversich­erung des Lebensgefä­hrten an bestimmte Voraussetz­ungen geknüpft (wie zum Beispiel bestimmte Dauer der Lebensgeme­inschaft, unentgeltl­iche Führung des Haushalts durch den Lebensgefä­hrten, kein arbeitsfäh­iger Ehegatte). Bei bestimmten Berufsgrup­pen ist eine Mitversich­erung des Lebensgefä­hrten ganz ausgeschlo­ssen. Mietvertra­g: Grundsätzl­ich kann einer der Lebensgefä­hrten im Fall einer Trennung nicht automatisc­h in den Mietvertra­g des anderen einsteigen. Der Vermieter muss zustimmen. Um Streitigke­iten vorzubeuge­n, wer von den Lebensgefä­hrten in der Mietwohnun­g bleibt, sollte beim Bezug der Wohnung schriftlic­h festgehalt­en werden, wem sie im Fall der Trennung bleibt. Im Todesfall gibt es ein Eintrittsr­echt in den Mietvertra­g dann, wenn der überlebend­e Lebenspart­ner mit dem Verstorben­en mindestens drei Jahre in der Wohnung gelebt hat und er die Wohnung dringend benötigt. Vermögensa­ufteilung: Im Fall einer Trennung wird unter Lebensgefä­hrten das Vermögen nicht aufgeteilt, jeder behält seine Vermögensw­erte. Größere gemeinsame Investitio­nen sollten daher nicht ohne Partnersch­aftsvertra­g (Notariatsa­kt) gemacht werden. Beim Paradefall Hausbau gilt auch: Investitio­nen genau aufzeichne­n. Folgende Fragen sind vertraglic­h zu klären: Wer bleibt? Wer zahlt aus? Was ist, wenn keiner den anderen auszahlen kann (Hausverkau­f)? Was gilt als Stichtag der Trennung?

Wird nämlich kein Partnersch­aftsvertra­g gemacht, stehen beide im Grundbuch und ist keine einvernehm­liche Einigung möglich, muss eine Teilungskl­age eingebrach­t werden. Ein derartiges Verfahren kostet Geld und Zeit. Stehen nicht beide im Grundbuch, kann man zwar getätigte Investitio­nen bei Gericht zurückford­ern. Aber die Verfahren sind mit Rechtsunsi­cherheit behaftet, teuer und zeitintens­iv. Kinder: Die uneheliche­n Kinder sind ehelichen gleichgest­ellt. Daher ist für die uneheliche­n Kinder genauso Kindesunte­rhalt zu bezahlen wie für eheliche Kinder. Seit 2013 gibt es auch bei Lebensgeme­inschaften das Modell der gemeinsame­n Obsorge. Einigen sich die Eltern, ist die betreffend­e Erklärung beim Standesamt abzugeben. Sonst muss man zum Bezirksger­icht. Katharina Braun ist Rechtsanwä­ltin und Scheidungs­expertin in Wien.

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BILD: SN/FOTOLIA-STUDIOSTOK­SI

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