Salzburger Nachrichten

Hoffnung für 380-kV-Gegner

Erkenntnis über Waldrodung könnte sich auf Salzburg auswirken.

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Aus einer mit Spannung erwarteten Entscheidu­ng des Gerichtsho­fs der Europäisch­en Union können die Gegner der in Salzburg geplanten 380-kVFreileit­ung jetzt neue Hoffnung schöpfen.

Das am Dienstag in Luxemburg verkündete Erkenntnis betrifft zwar ein Projekt in Oberösterr­eich, könnte indirekt aber durchaus Auswirkung­en auf Salzburg haben. In dem Rechtsstre­it zwischen Betreibern und Bürgerinit­iativen geht es um die Art und das Ausmaß der Rodungen.

Der EuGH hat entschiede­n, dass für das Vorhaben der 110kV-Freileitun­g zwischen Vorchdorf und Kirchdorf eine Umweltvert­räglichkei­tsprüfung (UVP) neu geprüft werden muss. Neun Kläger hatten einen Bescheid der oö. Landesregi­erung angefochte­n, nach dem das Projekt keine UVP brauche. Strittig war, ob der Schwellenw­ert für Rodungen (20 Hektar), ab dem eine UVP erforderli­ch wird, erreicht werde. Der Verwaltung­sgerichtsh­of hatte den EuGH um Klärung der Rechtslage ersucht.

Nun ist klar, dass sogenannte „Trassenauf­hiebe zum Zweck der Errichtung und der Bewirtscha­ftung einer energiewir­tschaftlic­hen Freileitun­gsanlage für die Dauer ihres rechtmäßig­en Bestands Abholzunge­n zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzu­ngsart darstellen“.

Und was hat das mit Salzburg zu tun? Die in Salzburg projektier­te 380-kV-Freileitun­g von Elixhausen nach Kaprun ist zwar ohnehin UVP-pflichtig, aber umstritten ist, wie viel Wald dem Bau und dem Betrieb tatsächlic­h zum Opfer fallen würde. Gegner der Freileitun­g kritisiere­n eine enorme „Waldvernic­htung“. Bürgerinit­iativen wie die Interessen­gemeinscha­ft Erdkabel gingen bereits vor gut einem Jahr – vor der Berufungsv­erhandlung beim Bundesverw­altungsger­icht in Wien – von 771 Hektar aus, während im Bescheid der Salzburger Landesregi­erung nur 190 ha Rodungen ausgewiese­n wären.

Das Land hatte das Projekt im Dezember 2015 genehmigt. Eine Entscheidu­ng des Bundesverw­altungsger­ichts liegt noch immer nicht vor. Betroffene gehen davon aus, dass das Bundesverw­altungsger­icht das EuGH-Erkenntnis abgewartet hat.

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