Drum prüfe, wer sich ewig färbelt
Tätowierer müssen künftig besser aufklären. Eine Frau bekam Schadenersatz, weil sie auf ein Tattoo allergisch reagierte. Das Urteil der Höchstrichter hat weitreichende Folgen.
In Österreich ist jeder Fünfte tätowiert. Manche mehrfach. Auch die Zahl der Tattookünstler mit Gewerbeschein hat sich in den vergangenen zehn Jahren vervielfacht. Doch nicht jedes „Peckerl“wird so, wie man es sich gewünscht hat. Was also tun, wenn der Tätowierer gepfuscht hat?
Im Jahr 2014 musste der Oberste Gerichtshof (OGH) einen Fall beurteilen, bei dem ein Kunde dem Tätowierer eine schlampige Ausführung beim Stechen vorwarf. 300 Euro hatte er für sein Tattoo bezahlt. Weil das Motiv – zumindest aus Sicht des Kunden – stark von der Vorlage abwich, klagte dieser das Studio auf 8500 Euro für die Entfernung und die damit verbundenen Schmerzen.
In einem anderen Fall, den der OGH Anfang des Jahres entschied, ging es um ein sogenanntes Cover-up, eine Überarbeitung mehrerer Tattoos von verschiedenen Tätowierern. Auf Wunsch der Kundin sollte zunächst eine Elfe eingefärbt und in weiterer Folge dann ein farbiger Baum dazu tätowiert werden. Weil es aber zum Streit zwischen der Frau und dem Tattoostudio kam und die Kundin erst zwei Jahre später wieder im Studio auftauchte und angeblich nicht umsetzbare Wünsche geäußert hatte, verweigerte der Tätowierer die Fertigstellung. Die Frau zog vor Gericht und forderte 7200 Euro zur Entfernung der Tätowierungen. Sie blitzte mit ihrer Klage ab, weil sie dem Tätowierer die Möglichkeit hätte geben müssen, das Tattoo fertigzustellen.
Weitreichende Folgen für Tätowierer dürfte ein jüngst gefälltes Urteil der Höchstrichter haben: Dass Ärzte ihre Patienten vor einem Eingriff umfassend aufklären müssen, hat der OGH bereits in der Vergangenheit vielfach klargestellt. In einem aktuellen Fall ging es jetzt um die Frage, ob die zur Arzthaftung entwickelten Grundsätze über die Aufklärungsverpflichtung vor Eingriffen in die körperliche Integrität analog auf den Berufsstand des Tätowierers anzuwenden sind.
Eine Frau, die sich in einem Tattoostudio eine Tätowierung stechen ließ, füllte vor dem Eingriff ein Einwilligungsformblatt aus, in dem sie unter anderem zu bekannten Allergien gefragt wurde. Die von der Frau angeführten Allergien wertete der Tätowierer als nicht kontraindikativ, es bestanden also aus seiner Sicht keine Einwände gegen das Tattoo. In weiterer Folge kam es bei der Kundin jedoch zu massiven Hautreaktionen, die ärztlich, sogar chirurgisch versorgt werden mussten. Sie klagte auf Schadenersatz in Höhe von 11.726,64 Euro wegen fehlerhafter Aufklärung über die Risiken einer Tätowierung. Vor Gericht wurde dann festgestellt, dass die Klägerin vor dem Stechen des Tattoos über mögliche Risiken nicht aufgeklärt wurde, insbesondere nicht darüber, dass es zu allergischen und entzündlichen Hautreaktionen kommen kann. Wäre sie richtig aufgeklärt worden, hätte sie eine Probestechung durchführen lassen und sich schlussendlich gegen die Tätowierung entschieden.
Der OGH verwies darauf, dass bereits die „Verordnung über Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik(Schönheitspflege-)Gewerbetreibende“den Tätowierer verpflichtet, den Kunden über die Risiken einer Tätowierung aufzuklären – und zwar bevor die Einwilligung zum Eingriff eingeholt wird.
Eine Aufklärung hat insbesondere über die erforderliche Nachbehandlung der tätowierten Körperregion und mögliche unerwünschte Reaktionen nach der Vornahme der Tätowierung zu erfolgen. Eine Einwilligung sei nur dann ausreichend, wenn der Kunde in der Lage ist, die Risiken und die Tragweite des Eingriffs ausreichend zu überblicken.
Da der Mitarbeiter des Tattoostudios ein solches Aufklärungsgespräch unterlassen oder jedenfalls nicht dokumentiert hat, haftete dieses für den Schaden der Klägerin analog der Rechtsprechung zu fehlerhaften Einwilligungen in Arzthaftungsfällen.
Davon abgesehen wurde vom OGH bereits früher klargestellt, dass es sich bei einer Tätowierung um einen Eingriff in die körperliche Integrität einer Person handelt, die ohne vorausgegangene ausreichende Erklärung der Person rechtswidrig ist und zu Schadenersatz berechtigt. Somit müssen künftig auch Tätowierer über die Risiken, die beim Verzieren der Haut bestehen, ausreichend aufklären. Ähnlich wie Ärzte sollten sie zu Beweis- und Dokumentationszwecken künftig mit Aufklärungsbögen (Compliance-Formularen) arbeiten und ihre Mitarbeiter entsprechend instruieren, um kostspielige Haftungsprozesse zu vermeiden.