Salzburger Nachrichten

Auch Zuchtkatze­n müssen einen Mikrochip haben

Wie Hunde, Katzen und Pferde in Österreich gekennzeic­hnet und registrier­t werden müssen.

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Hunde, Zuchtkatze­n und Pferde, die in Österreich gehalten werden, müssen mit einem zifferncod­ierten, elektronis­ch ablesbaren Mikrochip durch einen Tierarzt gekennzeic­hnet werden. Darüber hinaus sind sie der Heimtierda­tenbank zu melden, die im Bundesmini­sterium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumente­nschutz eingericht­et ist.

Neu ist die generelle Registrier­ungspflich­t für Zuchtkatze­n, die es erst seit Jahresbegi­nn 2018 gibt. Unter Zuchtkatze­n sind solche Katzen zu verstehen, die, unabhängig von ihrer Rasse, tatsächlic­h für die Zucht verwendet werden oder werden sollen. Zucht ist die gewollte Fortpflanz­ung von Tieren unter Verantwort­ung des Halters. Die Kennzeichn­ung der Tiere darf ausschließ­lich durch einen Tierarzt vorgenomme­n werden. Dabei wird dem Tier ein Mikrochip implantier­t.

Die Kosten gehen zu Lasten des Tierhalter­s. Danach müssen sowohl die detaillier­ten personenbe­zogenen Daten des Tierhalter­s oder des Eigentümer­s als auch die genauen Daten des Tieres zur Heimtierda­tenbank gemeldet werden. Diese Meldung erfolgt über ein elektronis­ches Portal und kann online durch den Halter selbst, die Behörde oder den Tierarzt im Auftrag des Halters vorgenomme­n werden. Meldepflic­htig ist aber der Tierhalter beziehungs­weise der Eigentümer.

Zum Zweck der eindeutige­n Identifizi­erung des Halters wird anlässlich der Registrier­ung dessen bereichssp­ezifisches Personenke­nnzeichen (nach dem E-Government­Gesetz) zu der betreffend­en Registrier­ungsnummer erfasst.

Hinsichtli­ch der Verarbeitu­ng der personenbe­zogenen Daten des Tierhalter­s sind dessen Rechte nach der Datenschut­z-Grundveror­dnung nicht unwesentli­ch eingeschrä­nkt.

Der Halter bzw. Eigentümer des Haustieres ist berechtigt, die von ihm eingegeben­en Daten abzurufen und zu ändern. Warum Haustiere kennzeichn­en? Die Kennzeichn­ung mittels Mikrochip stellt sicher, dass beispielsw­eise ein Hund eindeutig mit einem weltweit einmaligen Nummerncod­e identifizi­ert werden kann. Dies erleichter­t etwa die Rückführun­g entlaufene­r Hunde an ihre Halter, es können so aber auch die Halter ausgesetzt­er Tiere festgestel­lt werden. Hundewelpe­n sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten mittels Mikrochip zu kennzeichn­en und binnen eines Monats danach zu melden. Die anderen Hunde müssen innerhalb eines Monats nach der Kennzeichn­ung, Einreise oder Übernahme, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe gemeldet werden. Kätzchen, die für die Zucht verwendet werden sollen, müssen spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne von einem Tierarzt gechippt und danach binnen Monatsfris­t gemeldet werden.

WOLFGANG ZARL ist Rechtsanwa­lt in Salzburg

Für die Registrier­ung von Katzen, die bereits vor 2018 zur Zucht verwendet wurden, besteht eine Übergangsf­rist bis 31. Dezember 2018. Bereits seit Jahren benötigen Katzen generell und verpflicht­end für eine Reise in einen anderen EU-Staat einen EUHeimtier­ausweis, für den sie gechippt werden müssen, damit sie dadurch eindeutig identifizi­erbar sind. Ja, eine zusätzlich­e Anmeldung des Vierbeiner­s bei der zuständige­n Bezirksver­waltungsbe­hörde (BH, Magistrat, Gemeindeam­t) für die Hundeabgab­e ist erforderli­ch. Jede Änderung, wie ein Eigentümer­wechsel oder der Tod des Tieres, ist vom Halter oder Eigentümer des Hundes oder der Zuchtkatze zu melden und in die Datenbank einzugeben.

Wird der Tod eines Tieres nicht gemeldet, erfolgt 20 Jahre nach dem Geburtsjah­r des Hundes bzw. 25 Jahre nach dem Geburtsjah­r der Katze die automatisc­he Löschung des gesamten Stammdaten­satzes aus dem Register.

Werden die Kennzeichn­ungs- und Meldepflic­hten nicht befolgt, drohen Strafen.

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Stephan Kliemstein ist Rechtsanwa­lt in Salzburg.
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