Auch Zuchtkatzen müssen einen Mikrochip haben
Wie Hunde, Katzen und Pferde in Österreich gekennzeichnet und registriert werden müssen.
Hunde, Zuchtkatzen und Pferde, die in Österreich gehalten werden, müssen mit einem zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochip durch einen Tierarzt gekennzeichnet werden. Darüber hinaus sind sie der Heimtierdatenbank zu melden, die im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz eingerichtet ist.
Neu ist die generelle Registrierungspflicht für Zuchtkatzen, die es erst seit Jahresbeginn 2018 gibt. Unter Zuchtkatzen sind solche Katzen zu verstehen, die, unabhängig von ihrer Rasse, tatsächlich für die Zucht verwendet werden oder werden sollen. Zucht ist die gewollte Fortpflanzung von Tieren unter Verantwortung des Halters. Die Kennzeichnung der Tiere darf ausschließlich durch einen Tierarzt vorgenommen werden. Dabei wird dem Tier ein Mikrochip implantiert.
Die Kosten gehen zu Lasten des Tierhalters. Danach müssen sowohl die detaillierten personenbezogenen Daten des Tierhalters oder des Eigentümers als auch die genauen Daten des Tieres zur Heimtierdatenbank gemeldet werden. Diese Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal und kann online durch den Halter selbst, die Behörde oder den Tierarzt im Auftrag des Halters vorgenommen werden. Meldepflichtig ist aber der Tierhalter beziehungsweise der Eigentümer.
Zum Zweck der eindeutigen Identifizierung des Halters wird anlässlich der Registrierung dessen bereichsspezifisches Personenkennzeichen (nach dem E-GovernmentGesetz) zu der betreffenden Registrierungsnummer erfasst.
Hinsichtlich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Tierhalters sind dessen Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung nicht unwesentlich eingeschränkt.
Der Halter bzw. Eigentümer des Haustieres ist berechtigt, die von ihm eingegebenen Daten abzurufen und zu ändern. Warum Haustiere kennzeichnen? Die Kennzeichnung mittels Mikrochip stellt sicher, dass beispielsweise ein Hund eindeutig mit einem weltweit einmaligen Nummerncode identifiziert werden kann. Dies erleichtert etwa die Rückführung entlaufener Hunde an ihre Halter, es können so aber auch die Halter ausgesetzter Tiere festgestellt werden. Hundewelpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten mittels Mikrochip zu kennzeichnen und binnen eines Monats danach zu melden. Die anderen Hunde müssen innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe gemeldet werden. Kätzchen, die für die Zucht verwendet werden sollen, müssen spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne von einem Tierarzt gechippt und danach binnen Monatsfrist gemeldet werden.
WOLFGANG ZARL ist Rechtsanwalt in Salzburg
Für die Registrierung von Katzen, die bereits vor 2018 zur Zucht verwendet wurden, besteht eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2018. Bereits seit Jahren benötigen Katzen generell und verpflichtend für eine Reise in einen anderen EU-Staat einen EUHeimtierausweis, für den sie gechippt werden müssen, damit sie dadurch eindeutig identifizierbar sind. Ja, eine zusätzliche Anmeldung des Vierbeiners bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (BH, Magistrat, Gemeindeamt) für die Hundeabgabe ist erforderlich. Jede Änderung, wie ein Eigentümerwechsel oder der Tod des Tieres, ist vom Halter oder Eigentümer des Hundes oder der Zuchtkatze zu melden und in die Datenbank einzugeben.
Wird der Tod eines Tieres nicht gemeldet, erfolgt 20 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes bzw. 25 Jahre nach dem Geburtsjahr der Katze die automatische Löschung des gesamten Stammdatensatzes aus dem Register.
Werden die Kennzeichnungs- und Meldepflichten nicht befolgt, drohen Strafen.