Fataler Unfall durch Skateboard: Zwölfjähriger Bub wurde geklagt
Dass ein Kind, im konkreten Fall ein Zwölfjähriger, mit dem Skateboard stürzt, passiert täglich. Dass das Skateboard des Gestürzten aber unmittelbar danach einen fatalen Verkehrsunfall auslöst, der dann in einem Zivilprozess gegen den unmündigen und damit eigentlich gar nicht deliktsfähigen Buben mündet, ist aber sehr ungewöhnlich.
Rückblende: Am 26. Juni 2017 kommt der damals Zwölfjährige auf seinem Skateboard auf einer Nebenstraße in einer Siedlung nahe Hallein zu Sturz. Daraufhin rollt das „führerlose“Skateboard direkt auf die nahe SalzachtalBundesstraße. Dort fährt gerade ein Mann mit seinem BMW Richtung Salzburg, sieht das Board und steigt voll auf die Bremse. Ein hinter ihm fahrender Tennengauer kann mit seinem alten Mercedes – als Oldtimer eingestuft – nicht rechtzeitig bremsen und kracht gegen das Heck des BMW. Bei dem Unfall wird niemand verletzt, der Schaden beim Mercedes ist mit 22.433 Euro aber enorm. Die Haftpflichtversicherung des Buben zahlt ein Viertel des Schadens – dennoch klagt ihn der Mercedesfahrer auf Zahlung eines weiteren Viertels in Höhe von 5608,31 Euro. Argument des Klägers: Dem Buben sei „bewusst gewesen, dass ein Kontrollverlust über sein Skateboard andere Verkehrsteilnehmer gefährden“könne. Ihn, den Kläger, treffe kein Mitverschulden.
Der zuständige Richter am Bezirksgericht Hallein wies die Schadenersatzklage gegen den Buben, vertreten von den Salzburger Anwälten Robert Galler und Rudolf Höpflinger, jedoch ab. Dass der Bub geklagt worden sei, war laut Erstgericht zwar in diesem Fall zulässig, da die Eltern für ihn eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatten. Und grundsätzlich, so der Richter, sei Skateboardfahren auf Fahrbahnen auch verboten.
Allerdings, so der Erstrichter im Urteil, könne man im konkreten Fall von einem zwölfjährigen Kind nicht erwarten, dass dieses hätte erkennen sollen, „dass im Fall eines Sturzes das Skateboard außer Kontrolle gerät und dann Verkehrsteilnehmer auf der nahen Bundesstraße gefährden“könnte. Weil der Bub auch auf einer verkehrsarmen Nebenstraße und nicht auf der erkennbar gefährlichen Hauptstraße gespielt habe, erscheine der Schadenersatzanspruch mit dem schon von der Haftpflichtversicherung des Buben bezahlten Viertel des Schadens „hinreichend abgegolten“. Demgegenüber, so der Richter, treffe den Kläger sehr wohl ein Verschulden: Dieser habe laut Straßenverkehrsordnung „stets einen solchen Abstand auf vor ihm fahrende Kfz einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist“. Laut dem Salzburger Gerichtssprecher Peter Egger ist das Urteil nicht rechtskräftig: „Der Kläger hat berufen, nun liegt der Fall beim Landesgericht.“