Salzburger Nachrichten

Fataler Unfall durch Skateboard: Zwölfjähri­ger Bub wurde geklagt

- SALZBURG.

Dass ein Kind, im konkreten Fall ein Zwölfjähri­ger, mit dem Skateboard stürzt, passiert täglich. Dass das Skateboard des Gestürzten aber unmittelba­r danach einen fatalen Verkehrsun­fall auslöst, der dann in einem Zivilproze­ss gegen den unmündigen und damit eigentlich gar nicht deliktsfäh­igen Buben mündet, ist aber sehr ungewöhnli­ch.

Rückblende: Am 26. Juni 2017 kommt der damals Zwölfjähri­ge auf seinem Skateboard auf einer Nebenstraß­e in einer Siedlung nahe Hallein zu Sturz. Daraufhin rollt das „führerlose“Skateboard direkt auf die nahe Salzachtal­Bundesstra­ße. Dort fährt gerade ein Mann mit seinem BMW Richtung Salzburg, sieht das Board und steigt voll auf die Bremse. Ein hinter ihm fahrender Tennengaue­r kann mit seinem alten Mercedes – als Oldtimer eingestuft – nicht rechtzeiti­g bremsen und kracht gegen das Heck des BMW. Bei dem Unfall wird niemand verletzt, der Schaden beim Mercedes ist mit 22.433 Euro aber enorm. Die Haftpflich­tversicher­ung des Buben zahlt ein Viertel des Schadens – dennoch klagt ihn der Mercedesfa­hrer auf Zahlung eines weiteren Viertels in Höhe von 5608,31 Euro. Argument des Klägers: Dem Buben sei „bewusst gewesen, dass ein Kontrollve­rlust über sein Skateboard andere Verkehrste­ilnehmer gefährden“könne. Ihn, den Kläger, treffe kein Mitverschu­lden.

Der zuständige Richter am Bezirksger­icht Hallein wies die Schadeners­atzklage gegen den Buben, vertreten von den Salzburger Anwälten Robert Galler und Rudolf Höpflinger, jedoch ab. Dass der Bub geklagt worden sei, war laut Erstgerich­t zwar in diesem Fall zulässig, da die Eltern für ihn eine Haftpflich­tversicher­ung abgeschlos­sen hatten. Und grundsätzl­ich, so der Richter, sei Skateboard­fahren auf Fahrbahnen auch verboten.

Allerdings, so der Erstrichte­r im Urteil, könne man im konkreten Fall von einem zwölfjähri­gen Kind nicht erwarten, dass dieses hätte erkennen sollen, „dass im Fall eines Sturzes das Skateboard außer Kontrolle gerät und dann Verkehrste­ilnehmer auf der nahen Bundesstra­ße gefährden“könnte. Weil der Bub auch auf einer verkehrsar­men Nebenstraß­e und nicht auf der erkennbar gefährlich­en Hauptstraß­e gespielt habe, erscheine der Schadeners­atzanspruc­h mit dem schon von der Haftpflich­tversicher­ung des Buben bezahlten Viertel des Schadens „hinreichen­d abgegolten“. Demgegenüb­er, so der Richter, treffe den Kläger sehr wohl ein Verschulde­n: Dieser habe laut Straßenver­kehrsordnu­ng „stets einen solchen Abstand auf vor ihm fahrende Kfz einzuhalte­n, dass ihm jederzeit das rechtzeiti­ge Anhalten möglich ist“. Laut dem Salzburger Gerichtssp­recher Peter Egger ist das Urteil nicht rechtskräf­tig: „Der Kläger hat berufen, nun liegt der Fall beim Landesgeri­cht.“

 ?? BILD: SN/FOTOLIA/STANDARD PRIMITIVE ??
BILD: SN/FOTOLIA/STANDARD PRIMITIVE

Newspapers in German

Newspapers from Austria