Missbrauch: Freispruch für Kinderchirurgen Für das Gericht hat sich der Tatvorwurf nicht erhärtet. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Weil er einen zwölfjährigen Buben während einer Untersuchung sexuell missbraucht haben soll, hat sich am Donnerstag ein Kinderarzt vor dem Landesgericht Klagenfurt verantworten müssen. Der Mann bekannte sich nicht schuldig. Am Nachmittag wurde der Chirurg freigesprochen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Staatsanwaltschaft legte dem Mann sexuellen Missbrauch von Unmündigen und Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses zur Last. Im April 2016 soll er einen damals zwölfjährigen Patienten während einer Untersuchung unsittlich berührt haben, sagte Staatsanwältin Sandra Agnoli in ihrem Anklagevortrag. Der Bub war wegen anhaltender Bauchschmerzen ins Krankenhaus gekommen.
Laut Agnoli gehöre zu einer Untersuchung auch eine Ertastung des Genitalbereichs, die routinemäßig zu erfolgen hat: „Wenn man dem Kind folgt, ist diese Untersuchung aber nicht lege artis (nach den Regeln der ärztlichen Kunst, Anm.) erfolgt, weder von der Zeit noch vom Ausmaß her.“Als der Bub Monate nach dieser Behandlung wieder ins Krankenhaus habe müssen, sei er in Panik geraten und habe sich seiner Mutter anvertraut, sagte Agnoli weiter. Der Zwölfjährige befindet sich seit dem Vorfall in psychologischer Behandlung. Die Staatsanwältin sprach auch von mehreren anonymen Beschwerden, die gegen den Arzt vorlägen, ihm sei bereits des Öfteren unangemessener Umgang mit seinen Patienten vorgeworfen worden. Sein Mandant finde die Vorwürfe „schlimm, falsch und unwahr“, antwortete der Verteidiger des Arztes auf die Vorwürfe. Er beschrieb ihn als beliebten Arzt, der von seinen Patienten sehr geschätzt worden sei: „Von seinen Kollegen allerdings weniger, weil er mehrmals Fehler aufgezeigt hat. Das hat zu Teambildungen geführt.“
Der Schöffensenat (Vorsitz: Richter Dietmar Wassertheurer) sagte, dass sich der Tatverdacht nicht erhärtet habe. Die Untersuchung des Zwölfjährigen sei laut zwei Gutachtern medizinisch begründet gewesen. Nach dem Anklagevortrag und der Replik des Verteidigers war die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen worden.
„Wenn man dem Kind folgt, ist die Untersuchung nicht lege artis erfolgt.“Sandra Agnoli, Staatsanwältin